TE OGH 1993/10/12 4Ob1092/93

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael D*****, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Helga U*****, vertreten durch Dr.Norbert Kosch ua Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 400.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30.Juni 1993, GZ 2 R 82/92-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zwar fehlt eine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den konkreten Kennzeichnungsrichtlinien des Kapitels A 8 des ÖLMB/Teilkapitel Landwirtschaftliche Produkte mit dem Bezeichnungselement "biologisch" und den daraus hergestellten Folge-Produkten; es ist aber bereits wiederholt ausgesprochen worden (ÖBl 1991, 232 mwN), daß auch Verstöße gegen Kennzeichnungsrichtlinien des ÖLMB eine Irreführung des Publikums im Sinne des § 2 UWG bewirken können. Daß dabei gerade bei mißverständlichen Hinweisen auf die Umweltfreundlichkeit eines Produktes ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist und der Werbende in einem solchen Fall gegebenenfalls auch zur näheren Aufklärung verpflichtet ist, steht gleichfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 63/168; ÖBl 1991, 77; 4 Ob 38, 39/93). Die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO liegen daher nicht vor.Zwar fehlt eine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den konkreten Kennzeichnungsrichtlinien des Kapitels A 8 des ÖLMB/Teilkapitel Landwirtschaftliche Produkte mit dem Bezeichnungselement "biologisch" und den daraus hergestellten Folge-Produkten; es ist aber bereits wiederholt ausgesprochen worden (ÖBl 1991, 232 mwN), daß auch Verstöße gegen Kennzeichnungsrichtlinien des ÖLMB eine Irreführung des Publikums im Sinne des Paragraph 2, UWG bewirken können. Daß dabei gerade bei mißverständlichen Hinweisen auf die Umweltfreundlichkeit eines Produktes ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist und der Werbende in einem solchen Fall gegebenenfalls auch zur näheren Aufklärung verpflichtet ist, steht gleichfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 63/168; ÖBl 1991, 77; 4 Ob 38, 39/93). Die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegen daher nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01092.93.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19931012_OGH0002_0040OB01092_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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