TE OGH 1993/10/13 9ObA253/93

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Walter Zeiler und Mag.Kurt Retzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. P***** K*****, Arzt, ***** vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann Dr. Christoph Zernatto, Klagenfurt, Arnulfplatz 1, dieser vertreten durch Dr. Karl Safron u. a., Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 69.201 S brutto, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 1993, GZ 8 Ra 132/92-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. September 1992, GZ 31 Cga 123/92-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision des Klägers wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger 69.201 S brutto samt 4 % Zinsen seit 1.7.1991 zu zahlen und ihm die mit 17.948,64 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz (darin enthalten 1.751,44 S Umsatzsteuer und 7.440 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist weiter schuldig, dem Kläger die mit 10.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 724,80 S Umsatzsteuer und 6.000 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war ab 4. Oktober 1982 bei der Beklagten als vertragsbediensteter Spitalsarzt beschäftigt. Am 26. März 1991 kündigte der Kläger das Dienstverhältnis zum 30. Juni 1991 mit der Begründung auf, daß er beabsichtige, eine Privatpraxis als Facharzt zu eröffnen. Mit dem - am 2. Oktober 1991 bei der Beklagten eingegangenen - Schreiben vom 25. September 1991 begehrte der Kläger die Zahlung der Abfertigung. Diesem Schreiben lag eine Bestätigung der Ärztekammer für Kärnten bei, daß der Kläger mit 1. Oktober 1991 in Völkermarkt eine Praxis als Facharzt für Augenheilkunde mit allen Kassen eröffnen werde. Tatsächlich ordinierte der Kläger für Privatpatienten bereits in der zweiten Septemberhälfte; auch Verträge mit kleinen Kassen hatte er bereits am 1. September 1991. Den vollen Betrieb einschließlich der § 2 (ASVG)-Kassen begann er am 1. Oktober 1991. Die Beklagte lehnte die Zahlung der Abfertigung ab.Der Kläger war ab 4. Oktober 1982 bei der Beklagten als vertragsbediensteter Spitalsarzt beschäftigt. Am 26. März 1991 kündigte der Kläger das Dienstverhältnis zum 30. Juni 1991 mit der Begründung auf, daß er beabsichtige, eine Privatpraxis als Facharzt zu eröffnen. Mit dem - am 2. Oktober 1991 bei der Beklagten eingegangenen - Schreiben vom 25. September 1991 begehrte der Kläger die Zahlung der Abfertigung. Diesem Schreiben lag eine Bestätigung der Ärztekammer für Kärnten bei, daß der Kläger mit 1. Oktober 1991 in Völkermarkt eine Praxis als Facharzt für Augenheilkunde mit allen Kassen eröffnen werde. Tatsächlich ordinierte der Kläger für Privatpatienten bereits in der zweiten Septemberhälfte; auch Verträge mit kleinen Kassen hatte er bereits am 1. September 1991. Den vollen Betrieb einschließlich der Paragraph 2, (ASVG)-Kassen begann er am 1. Oktober 1991. Die Beklagte lehnte die Zahlung der Abfertigung ab.

Unter Berufung auf § 74 Abs 3 Z 2 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes (Krnt LVBG) begehrt der Kläger die Zahlung einer Abfertigung von S 69.201 brutto s.A.Unter Berufung auf Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 2, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes (Krnt LVBG) begehrt der Kläger die Zahlung einer Abfertigung von S 69.201 brutto s.A.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Halbjahresfrist des § 74 Abs 3 Z 2 Krnt LVBG für den Nachweis der Eröffnung der Privatpraxis sei am 25. September 1991 abgelaufen. Der Kläger habe den Nachweis erst am 2. Oktober 1991 und damit verspätet erbracht.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Halbjahresfrist des Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 2, Krnt LVBG für den Nachweis der Eröffnung der Privatpraxis sei am 25. September 1991 abgelaufen. Der Kläger habe den Nachweis erst am 2. Oktober 1991 und damit verspätet erbracht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgte dabei im wesentlichen dem Rechtsstandpunkt der Beklagten. Die Halbjahresfrist des § 74 Abs 3 Z 2 Krnt LVBG sei durch den Ausspruch der Kündigung am 26. März 1991 in Lauf gesetzt worden. Da der Kläger den Nachweis der Praxiseröffnung erst nach Ablauf dieser Frist erbracht habe, bestehe der Abfertigungsanspruch nicht.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgte dabei im wesentlichen dem Rechtsstandpunkt der Beklagten. Die Halbjahresfrist des Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 2, Krnt LVBG sei durch den Ausspruch der Kündigung am 26. März 1991 in Lauf gesetzt worden. Da der Kläger den Nachweis der Praxiseröffnung erst nach Ablauf dieser Frist erbracht habe, bestehe der Abfertigungsanspruch nicht.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. § 74 Abs 3 Z 2 Krnt LVBG sei nach seinem Wortsinn und auch aus seinem Sinnzusammenhang dahin auszulegen, daß die dort normierte Frist bereits mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung zu laufen beginne. Entscheidend sei dabei, wann der Beklagten der Nachweis der Praxiseröffnung zugegangen sei. Da das entsprechende Schreiben erst am 2. Oktober 1993 bei der Beklagten eingelangt sei, sei der Abfertigungsanspruch bei jeder vor dem 2. April 1991 erklärten Dienstnehmerkündigung verfristet. Die Kündigung des Klägers sei am 26. März 1991 wirksam geworden, so daß der Nachweis außerhalb der gesetzlichen Frist erbracht worden sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 2, Krnt LVBG sei nach seinem Wortsinn und auch aus seinem Sinnzusammenhang dahin auszulegen, daß die dort normierte Frist bereits mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung zu laufen beginne. Entscheidend sei dabei, wann der Beklagten der Nachweis der Praxiseröffnung zugegangen sei. Da das entsprechende Schreiben erst am 2. Oktober 1993 bei der Beklagten eingelangt sei, sei der Abfertigungsanspruch bei jeder vor dem 2. April 1991 erklärten Dienstnehmerkündigung verfristet. Die Kündigung des Klägers sei am 26. März 1991 wirksam geworden, so daß der Nachweis außerhalb der gesetzlichen Frist erbracht worden sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Begehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 74 Abs 3 Krnt LVBG steht - anders als nach der allgemeinen Regelung - die Abfertigung auch bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer u.a. dann zu, wenn (Z 2) ein Vertragsbediensteter, der als Spitalsarzt in einer Landes-Kranken-, Heil-, oder Pflegeanstalt beschäftigt ist, selbst kündigt, um eine Privatpraxis zu eröffnen, und innerhalb eines halben Jahres nach der Kündigung die Eröffnung der Privatpraxis nachweist. Der Abfertigungsanspruch entsteht nach einer Dienstzeit von 3 Jahren, beträgt danach das Zweifache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Haushaltszulage und erhöht sich mit längerer Dauer des Dienstverhältnisses (§ 74 Abs 4 Krnt LVBG). Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 69 Abs 1 Krnt LVBG für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 2 Jahren 2 Monate, von 5 Jahren 3 Monate, von 10 Jahren 4 Monate und von 15 Jahren 5 Monate.Gemäß Paragraph 74, Absatz 3, Krnt LVBG steht - anders als nach der allgemeinen Regelung - die Abfertigung auch bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer u.a. dann zu, wenn (Ziffer 2,) ein Vertragsbediensteter, der als Spitalsarzt in einer Landes-Kranken-, Heil-, oder Pflegeanstalt beschäftigt ist, selbst kündigt, um eine Privatpraxis zu eröffnen, und innerhalb eines halben Jahres nach der Kündigung die Eröffnung der Privatpraxis nachweist. Der Abfertigungsanspruch entsteht nach einer Dienstzeit von 3 Jahren, beträgt danach das Zweifache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Haushaltszulage und erhöht sich mit längerer Dauer des Dienstverhältnisses (Paragraph 74, Absatz 4, Krnt LVBG). Die Kündigungsfrist beträgt gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Krnt LVBG für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 2 Jahren 2 Monate, von 5 Jahren 3 Monate, von 10 Jahren 4 Monate und von 15 Jahren 5 Monate.

Strittig ist, wann die sechsmonatige Frist des § 74 Abs 3 Z 2 Krnt LVBG in Lauf gesetzt wird. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß der Begriff der Kündigung nicht eindeutig umschrieben ist. Die Lehre (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser3, 261; Schwarz-Löschnigg4, 389; Martinek-Schwarz-Schwarz, AngG7, 388 ua) definiert die Kündigung grundsätzlich als eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserkllärung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft bewirkt. Damit wird der Begriff der Kündigung mit der der Kündigungserklärung und ihrem Zugehen gleichgesetzt. An anderer Stelle bezeichnet Spielbüchler (aaO 250) die Kündigung als einseitige Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses und verwendet damit den Begriff in einem weiteren Sinne. Auch das Krnt LVBG bestimmt in § 67 Abs 1 letzter Satz, daß das Dienstverhältnis durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist ende. Auch hier wird der Begriff der Kündigung im Sinne einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwendet; zur Klarstellung wird der Endzeitpunkt mit dem Ablauf der Kündigungsfrist festgelegt. Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Begriff "Kündigung" nach dem Krnt LVBG in jedem Fall mit "Kündigungserklärung" gleichzusetezn ist. Die wörtliche (sprachlich-grammatikalische) Interpretation führt daher zu keinem Ergebnis. Da der Begriff keinen eindeutig definierten Inhalt hat, muß auch die systematisch-logische Interpretation versagen. Der Begriff ist daher nach objektiv-teleologischen Grundsätzen, also nach der ratio legis auszulegen.Strittig ist, wann die sechsmonatige Frist des Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 2, Krnt LVBG in Lauf gesetzt wird. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß der Begriff der Kündigung nicht eindeutig umschrieben ist. Die Lehre (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser3, 261; Schwarz-Löschnigg4, 389; Martinek-Schwarz-Schwarz, AngG7, 388 ua) definiert die Kündigung grundsätzlich als eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserkllärung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft bewirkt. Damit wird der Begriff der Kündigung mit der der Kündigungserklärung und ihrem Zugehen gleichgesetzt. An anderer Stelle bezeichnet Spielbüchler (aaO 250) die Kündigung als einseitige Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses und verwendet damit den Begriff in einem weiteren Sinne. Auch das Krnt LVBG bestimmt in Paragraph 67, Absatz eins, letzter Satz, daß das Dienstverhältnis durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist ende. Auch hier wird der Begriff der Kündigung im Sinne einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwendet; zur Klarstellung wird der Endzeitpunkt mit dem Ablauf der Kündigungsfrist festgelegt. Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Begriff "Kündigung" nach dem Krnt LVBG in jedem Fall mit "Kündigungserklärung" gleichzusetezn ist. Die wörtliche (sprachlich-grammatikalische) Interpretation führt daher zu keinem Ergebnis. Da der Begriff keinen eindeutig definierten Inhalt hat, muß auch die systematisch-logische Interpretation versagen. Der Begriff ist daher nach objektiv-teleologischen Grundsätzen, also nach der ratio legis auszulegen.

Ziel des § 74 Abs 3 Z 2 Krnt LVBG ist es, einen Anreiz für Spitalsärzte zu schaffen, sich als selbständige Ärzte niederzulassen, um auf diese Weise die ärztliche Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Der Abfertigungsanspruch soll dem Arzt aber nur dann gebühren, wenn er innerhalb angemessener Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses tatsächlich eine Privatpraxis eröffnet. Da den Gesetzesverfassern klar war, daß die Tätigkeit als niedergelassener Arzt regelmäßig nicht unmittelbar mit der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgenommen werden kann, weil hiefür umfangreiche organisatorische Maßnahmen erforderlich sind, wurde eine Frist vorgesehen, innerhalb der die Vorbereitungen getroffen werden können, um die selbständige Tätigkeit zu beginnen. Würde die Bestimmung in dem vom Berufungsgericht interpretierten Sinn verstanden werden, so wäre die Vorbereitungsfrist je nach Dauer der Kündigungsfrist völlig unterschiedlich. Während einem Arzt, der länger als 3 Jahre aber kürzer als 5 Jahre als Vertragsbediensteter beschäftigt war, je nach dem Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung, bis zu 4 Monaten für die Vorbereitungen, die zur Erbringung des erforderlichen Nachweises erforderlich sind, zur Verfügung stünden, würde sich diese Frist für Ärzte, die mehr als 15 Jahre im Landesdienst standen - die Kündigung wird regelmäßig nicht am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist erklärt - unter Umständen auf wenige Tage verkürzen. Ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Es ist vielmehr anzunehmen, daß mit der strittigen Bestimmung jedem Arzt eine gleich lange Frist von sechs Monaten für die Vorbereitung und den Nachweis der Eröffnung einer Privatpraxis eingeräumt werden sollte. § 74 Abs 3 Z 2 Krnt LVBG ist daher dahin auszulegen, daß die dort festgesetzte Frist erst mit dem Ende des durch die Kündigung des Dienstnehmers aufgelösten Dienstverhältnisses in Lauf gesetzt wird. Dem Zweck des Gesetzes, die Abfertigung nur dann zu gewähren, wenn innerhalb angemessener Frist eine Privatpraxis eröffnet wird, wird dadurch Rechnung getragen. Aus § 74 Abs 6 Krnt LVBG kann für die Auslegung der hier fraglichen Bestimmung nichts abgeleitet werden, weil sie eine völlig andere Regelung zum Gegenstand hat.Ziel des Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 2, Krnt LVBG ist es, einen Anreiz für Spitalsärzte zu schaffen, sich als selbständige Ärzte niederzulassen, um auf diese Weise die ärztliche Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Der Abfertigungsanspruch soll dem Arzt aber nur dann gebühren, wenn er innerhalb angemessener Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses tatsächlich eine Privatpraxis eröffnet. Da den Gesetzesverfassern klar war, daß die Tätigkeit als niedergelassener Arzt regelmäßig nicht unmittelbar mit der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgenommen werden kann, weil hiefür umfangreiche organisatorische Maßnahmen erforderlich sind, wurde eine Frist vorgesehen, innerhalb der die Vorbereitungen getroffen werden können, um die selbständige Tätigkeit zu beginnen. Würde die Bestimmung in dem vom Berufungsgericht interpretierten Sinn verstanden werden, so wäre die Vorbereitungsfrist je nach Dauer der Kündigungsfrist völlig unterschiedlich. Während einem Arzt, der länger als 3 Jahre aber kürzer als 5 Jahre als Vertragsbediensteter beschäftigt war, je nach dem Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung, bis zu 4 Monaten für die Vorbereitungen, die zur Erbringung des erforderlichen Nachweises erforderlich sind, zur Verfügung stünden, würde sich diese Frist für Ärzte, die mehr als 15 Jahre im Landesdienst standen - die Kündigung wird regelmäßig nicht am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist erklärt - unter Umständen auf wenige Tage verkürzen. Ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Es ist vielmehr anzunehmen, daß mit der strittigen Bestimmung jedem Arzt eine gleich lange Frist von sechs Monaten für die Vorbereitung und den Nachweis der Eröffnung einer Privatpraxis eingeräumt werden sollte. Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 2, Krnt LVBG ist daher dahin auszulegen, daß die dort festgesetzte Frist erst mit dem Ende des durch die Kündigung des Dienstnehmers aufgelösten Dienstverhältnisses in Lauf gesetzt wird. Dem Zweck des Gesetzes, die Abfertigung nur dann zu gewähren, wenn innerhalb angemessener Frist eine Privatpraxis eröffnet wird, wird dadurch Rechnung getragen. Aus Paragraph 74, Absatz 6, Krnt LVBG kann für die Auslegung der hier fraglichen Bestimmung nichts abgeleitet werden, weil sie eine völlig andere Regelung zum Gegenstand hat.

Da der Kläger innerhalb von sechs Monaten nach Ende seines Dienstverhältnisses die Eröffnung seiner Privatpraxis nachgewiesen hat, steht ihm der der Höhe nach unbestrittene Abfertigungsanspruch zu.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00253.93.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19931013_OGH0002_009OBA00253_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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