Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Walter Zeiler und Mag.Kurt Retzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann H*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Johann Kalliauer, Sekretär der Gewerkschaft der Privatangestellten, Linz, Volksgartenstraße 40, dieser vertreten durch Dr.Aldo Frischenschlager und Dr.Dieter Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei B***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Maximilian Ganzert und Dr.Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 278.899,72 brutto sA (im Revisionsverfahren S 273.240,05 brutto sA), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8.9.1993, 9 Ob A 213/93, wird in den Entscheidungsgründen auf Seite 7 zweiter Absatz, erster Satz dahin berichtigt, daß dieser Satz zu lauten hat:
"Für das Vorliegen einer Entlassung ist grundsätzlich der (klagende) Dienstnehmer beweispflichtig."
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die offenbare Unrichtigkeit der Ausführung, daß für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes der Dienstnehmer beweispflichtig sei, ergibt sich nicht nur aus den dazu angeführten Zitaten, sondern auch aus dem unmittelbar folgende Satz, daß der Dienstgeber den Nachweis eines vom Gesetz gebilligten Entlassungsgrundes zu erbringen hat. Der offensichtliche Schreibfehler ist aber so sinnstörend, daß er gemäß § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen ist.Die offenbare Unrichtigkeit der Ausführung, daß für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes der Dienstnehmer beweispflichtig sei, ergibt sich nicht nur aus den dazu angeführten Zitaten, sondern auch aus dem unmittelbar folgende Satz, daß der Dienstgeber den Nachweis eines vom Gesetz gebilligten Entlassungsgrundes zu erbringen hat. Der offensichtliche Schreibfehler ist aber so sinnstörend, daß er gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00213.93.1013.000Dokumentnummer
JJT_19931013_OGH0002_009OBA00213_9300000_000