Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Floßmann und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Mag.Harald Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing.M*****gesmbH, ***** vertreten durch Dr.Ferdinand Pieler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 6.902,72 und Feststellung (Streitwert S 5.583,68, Revisionsinteresse S 5.583,68) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 17.Februar 1993, GZ 40 R 350/92-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23.Jänner 1992, GZ 31 C 413/91a-19, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei unterlag der beklagten Partei in einem vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien angestrengten Drittschuldnerprozeß und wurde letztlich zur Bezahlung von S 5.583,68 s.A. verurteilt. Sie begehrt mit der Begründung, daß die beklagte Partei schuldhaft durch eine unrichtige bzw. unvollständige Drittschuldneräußerung die Klägerin zu diesem Prozeß veranlaßt habe, die Feststellung, daß die zitierte Kostenersatzforderung der beklagten Partei erloschen sei, und weiters, daß die beklagte Partei zur Bezahlung der von der Klägerin in diesem Verfahren aufgewendeten Prozeßkosten von S 6.902,72 verurteilt werden wolle.
Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, daß es Sache des Gerichtes gewesen wäre, soferne ihre Drittschuldneräußerung unvollständig gewesen sein sollte, sie zur Verbesserung aufzufordern.
Das Erstgericht wies sowohl das Feststellungs- wie auch das Leistungsbegehren ab.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht gab dem Feststellungsbegehren statt und wies das Leistungsbegehren (unbekämpft) ab. Es erklärte die Revision für jedenfalls unzulässig.
Die gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung von der beklagten Partei erhobene "außerordentliche" Revision ist unzulässig.
Die Revision ist gemäß § 502 Abs.2 ZPO, soferne nicht die hier nicht vorliegenden Ausnahmen nach Abs.3 leg.cit. vorliegen, jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO, soferne nicht die hier nicht vorliegenden Ausnahmen nach Absatz 3, leg.cit. vorliegen, jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt.
Das Berufungsgericht hat es zwar verabsäumt, beim Feststellungsbegehren den Wert des Entscheidungsgegenstandes auszusprechen, jedoch kann gleich wie bei einem Anfechtungsanspruch der Wert des vorliegenden Feststellungsbegehrens nie größer sein, als die Forderung, deren Befriedigung in das Vermögen der Klägerin abgewendet werden soll (vgl. MGA JN14 § 56/10). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht durch den Ausspruch, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist, klar zum Ausdruck gebracht, daß es den Wert des Streitgegenstandes als unter S 50.000,-- liegend beurteilte. Die materiellrechtliche Prüfung des im ersten Rechtsgang erflossenen berufungsgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof war durch die vom Streitwert unabhängige Rechtsmittelzulässigkeit nach § 519 Abs.1 Z 1 ZPO bedingt.Das Berufungsgericht hat es zwar verabsäumt, beim Feststellungsbegehren den Wert des Entscheidungsgegenstandes auszusprechen, jedoch kann gleich wie bei einem Anfechtungsanspruch der Wert des vorliegenden Feststellungsbegehrens nie größer sein, als die Forderung, deren Befriedigung in das Vermögen der Klägerin abgewendet werden soll vergleiche MGA JN14 Paragraph 56 /, 10,). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht durch den Ausspruch, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist, klar zum Ausdruck gebracht, daß es den Wert des Streitgegenstandes als unter S 50.000,-- liegend beurteilte. Die materiellrechtliche Prüfung des im ersten Rechtsgang erflossenen berufungsgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof war durch die vom Streitwert unabhängige Rechtsmittelzulässigkeit nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO bedingt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB00570.93.1013.000Dokumentnummer
JJT_19931013_OGH0002_0070OB00570_9300000_000