TE OGH 1993/10/14 8Ob1659/93

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Veröffentlicht am 14.10.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Karin L*****, 2) Hans L*****, beide vertreten durch Dr.Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Hans B*****, vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 100.000 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14.Juli 1993, GZ 3 R 148/93-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil der Frage, allein, ob nach den hier vorliegenden Umständen die vorinstanzliche Verschuldensteilung von 1 : 1 oder aber eine den Klägern günstigere Schadensteilung gerechtfertigt erscheine, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (6 Ob 1504/83; 8 Ob 1001/84; 8 Ob 1021/84 uva).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil der Frage, allein, ob nach den hier vorliegenden Umständen die vorinstanzliche Verschuldensteilung von 1 : 1 oder aber eine den Klägern günstigere Schadensteilung gerechtfertigt erscheine, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (6 Ob 1504/83; 8 Ob 1001/84; 8 Ob 1021/84 uva).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01659.93.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19931014_OGH0002_0080OB01659_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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