TE OGH 1993/10/14 8Ob1663/93

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Veröffentlicht am 14.10.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria Z*****, vertreten durch Dr.Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Markus F*****, wegen 70.000 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 6.Juli 1993, GZ 45 R 230/93-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil das Gericht im Folgeprozeß bei der Beurteilung einer Vorfrage nur an eine zwischen den Parteien im Vorprozeß ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden ist, mit der darüber als Hauptsache entschieden wurde (Fasching, ZPR2 Rz 1501; 1 Ob 528, 529/84).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil das Gericht im Folgeprozeß bei der Beurteilung einer Vorfrage nur an eine zwischen den Parteien im Vorprozeß ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden ist, mit der darüber als Hauptsache entschieden wurde (Fasching, ZPR2 Rz 1501; 1 Ob 528, 529/84).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01663.93.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19931014_OGH0002_0080OB01663_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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