Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** G***** B*****, vertreten durch Dr.Hella Ranner und Dr.Franz Krainer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei H***** St*****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 9.Juni 1993, GZ 3 R 127/93-25, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil es sich bei der Frage, ob der Beklagte den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs verwirklicht hat, um eine Abwägung im Einzelfall handelt, bei der dem Berufungsgericht keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (8 Ob 519/91; 5 Ob 1552/91 ua); es hat diese Entscheidung gerade noch im Rahmen der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung getroffen, insbesondere wird durch ein einmaliges Offenlassen eines Wasserhahns im Verlauf einer jahrelangen Benützung der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG nicht verwirklicht (3 Ob 847/53 ua), sodaß es auf die Frage, ob dem Beklagten die Schädlichkeit seines Verhaltens erkennbar war und ihm subjektiv vorwerfbar ist, nicht ankommt.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil es sich bei der Frage, ob der Beklagte den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs verwirklicht hat, um eine Abwägung im Einzelfall handelt, bei der dem Berufungsgericht keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (8 Ob 519/91; 5 Ob 1552/91 ua); es hat diese Entscheidung gerade noch im Rahmen der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung getroffen, insbesondere wird durch ein einmaliges Offenlassen eines Wasserhahns im Verlauf einer jahrelangen Benützung der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG nicht verwirklicht (3 Ob 847/53 ua), sodaß es auf die Frage, ob dem Beklagten die Schädlichkeit seines Verhaltens erkennbar war und ihm subjektiv vorwerfbar ist, nicht ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01642.93.1014.000Dokumentnummer
JJT_19931014_OGH0002_0080OB01642_9300000_000