Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Salzburg anhängigen Verlassenschaftssache nach dem am 27.Juli 1993 verstorbenen Rudolf B*****, über den Delegierungsantrag des Halbbruders des Erblassers, Franz B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag, die Abhandlung der Verlassenschaft dem Bezirksgericht Kindberg zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Zuge der - am 21.9.1993 im Rechtshilfeweg durch das Bezirksgericht Kindberg durchgeführten - Todfallsaufnahme beantragte Franz B*****, der Halbbruder mütterlicherseits des Erblassers, die Verlassenschaftsabhandlung an das Bezirksgericht Kindberg zu delegieren, weil mit einer Ausnahme alle Erbberechtigten im Sprengel dieses Gerichtes oder doch in dessen näherer Umgebung wohnten.
Das Bezirksgericht Salzburg legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag ohne weitere Äußerung vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist unzulässig.
Nach § 31 Abs 1, letzter Satz, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Abhandlung einer Verlassenschaft auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichtes an ein Gericht gleicher Gattung übertragen werden. Dem Halbbruder des Verstorbenen kommt aber - noch - keine Parteistellung zu: Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Erbberechtigte vor der Abgabe einer positiven Erbserklärung keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren, also auch kein Antragsrecht und keine Rekurslegitimation (JBl 1958, 23; NZ 1981, 108 ua; Welser in Rummel, ABGB2, Rz 21 zu §§ 799, 800); er ist daher auch nicht legitimiert, eine Delegierung zu beantragen (EFSlg 63.913 uva). Das Bezirksgericht Salzburg hat die Übertragung nicht beantragt; es hat nicht einmal den Antrag des Erbberechtigten befürwortet.Nach Paragraph 31, Absatz eins,, letzter Satz, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Abhandlung einer Verlassenschaft auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichtes an ein Gericht gleicher Gattung übertragen werden. Dem Halbbruder des Verstorbenen kommt aber - noch - keine Parteistellung zu: Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Erbberechtigte vor der Abgabe einer positiven Erbserklärung keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren, also auch kein Antragsrecht und keine Rekurslegitimation (JBl 1958, 23; NZ 1981, 108 ua; Welser in Rummel, ABGB2, Rz 21 zu Paragraphen 799, 800,); er ist daher auch nicht legitimiert, eine Delegierung zu beantragen (EFSlg 63.913 uva). Das Bezirksgericht Salzburg hat die Übertragung nicht beantragt; es hat nicht einmal den Antrag des Erbberechtigten befürwortet.
Aus diesen Gründen war der Antrag zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0040ND00511.93.1021.000Dokumentnummer
JJT_19931021_OGH0002_0040ND00511_9300000_000