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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B AG in W, vertreten durch Dr. Rudolf Beck, Dr. Richard Krist, Ing. Mag. Peter Bubits, Mag. Peter Abmayer und Mag. Johannes Stephan Schriefl, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Elisabethstraße 2, der gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 30. November 2005, Zl. 023581/2005 - 5, betreffend Aufhebung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Kondensatorplattform (mitbeteiligte Partei: J, G), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Partei die der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Graz vom 5. Oktober 2005 erteilte Baubewilligung zur Errichtung einer Kondensatorplattform auf dem Grundstück Nr. 673/1der KG S gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte als Miteigentümer des Grundstückes seine Zustimmung nicht erteilt habe.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Partei die der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Graz vom 5. Oktober 2005 erteilte Baubewilligung zur Errichtung einer Kondensatorplattform auf dem Grundstück Nr. 673/1der KG S gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte als Miteigentümer des Grundstückes seine Zustimmung nicht erteilt habe.
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz eins, und 2 VwGG lautet:
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass das gegenständliche Bauverfahren ein Vollstreckungshindernis für einen gegen sie von der Baubehörde ausgesprochenen Beseitigungsauftrag hinsichtlich der Kondensatorplattform darstelle.
Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass auch im Fall einer mit der von ihr gewünschten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgten vorläufigen Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides das Bauverfahren noch nicht beendet wäre. Zwar wäre es der belangten Behörde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verwehrt, während Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof eine neuerliche Entscheidung über die Berufung zu treffen. Zur Herstellung des von der Beschwerdeführerin begehrten Erfolges bedarf es des von ihr ergriffenen Rechtsmittels aber nicht, weil die Beschwerdeführerin ohnehin alle Rechtsmittel gegen eine neuerliche Entscheidung der Behörde erster Instanz ausschöpfen kann. Deshalb ist auch nicht zu ersehen, inwiefern mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre. Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass auch im Fall einer mit der von ihr gewünschten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgten vorläufigen Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides das Bauverfahren noch nicht beendet wäre. Zwar wäre es der belangten Behörde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verwehrt, während Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof eine neuerliche Entscheidung über die Berufung zu treffen. Zur Herstellung des von der Beschwerdeführerin begehrten Erfolges bedarf es des von ihr ergriffenen Rechtsmittels aber nicht, weil die Beschwerdeführerin ohnehin alle Rechtsmittel gegen eine neuerliche Entscheidung der Behörde erster Instanz ausschöpfen kann. Deshalb ist auch nicht zu ersehen, inwiefern mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden wäre.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 17. März 2006
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Unverhältnismäßiger Nachteil VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006060004.A00Im RIS seit
06.06.2006