TE OGH 1993/10/27 6Ob1641/93

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Veröffentlicht am 27.10.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz E*****, vertreten durch DDr.Manfred König, Rechtsanwalt in Saalfelden, wider die beklagte Partei Dr.Johann W*****, vertreten durch Dr.Manfred Schiffner und Mag.Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wegen 58.870 S samt Nebenforderungen, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 12.Mai 1993, AZ 21 R 420/92 (ON 34), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Frage der Beweislast entschied das Berufungsgericht in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12.November 1992, 8 Ob 628/92, dahin, daß im Rahmen der ärztlichen Heilbehandlung die Beweislast für die gebotene Aufklärung des Patienten als Voraussetzung seiner wirksamen Zustimmung und damit für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (Koziol, Haftpflichtrecht I2 329) den Arzt trifft (so auch Holzer in Holzer-Posch-Schick, Arzt- und Arzneimittelhaftung in Österreich, 23). Davon abzugehen bieten die Rechtsmittelausführungen keinen Anlaß.

Bezüglich der übrigen Rechtsmittelgründe genügt der Hinweis auf § 510 Abs 3 ZPO.Bezüglich der übrigen Rechtsmittelgründe genügt der Hinweis auf Paragraph 510, Absatz 3, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB01641.93.1027.000

Dokumentnummer

JJT_19931027_OGH0002_0060OB01641_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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