Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.W***** L*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Beirer, Rechtsanwalt in Reutte, wider die beklagte Partei Wolfgang Singer, Angestellter, 6600 Pflach, Angerweg 8, wegen Unterlassung (Streitwert S 91.000) über den Antrag auf Bewilligung der Exekution den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist zur Bewilligung der Exekution unzuständig.
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auf Bewilligung der Exekution wird an das Landesgericht Innsbruck als Erstgericht zu 16 Cg 291/91 überwiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution auf ein Urteil gestützt wird (§ 1 Z 1 EO), ist hiefür gemäß § 4 Abs 1 Z 1 EO das Gericht zuständig, bei welchem der Prozeß in erster Instanz anhängig war, sofern nicht gemäß § 4 Abs 2 EO beim Exekutionsgericht hierum angesucht wurde.Wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution auf ein Urteil gestützt wird (Paragraph eins, Ziffer eins, EO), ist hiefür gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, EO das Gericht zuständig, bei welchem der Prozeß in erster Instanz anhängig war, sofern nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EO beim Exekutionsgericht hierum angesucht wurde.
Der Oberste Gerichtshof ist zur Bewilligung der Exekution jedenfalls unzuständig, auch wenn das klagestattgebende Urteil in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen erst von ihm gefällt wurde. Er hat daher gemäß § 44 JN seine Unzuständigkeit zur Bewilligung der Exekution auszusprechen und den Antrag von Amts wegen an das zuständige Gericht zu überweisen. Aus dem Antrag ergibt sich eindeutig, daß der Kläger beim Titelgericht und nicht beim Exekutionsgericht um Bewilligung der Exekution ansuchen wollte, sodaß der Antrag an das hiefür zuständige Erstgericht zu überweisen ist.Der Oberste Gerichtshof ist zur Bewilligung der Exekution jedenfalls unzuständig, auch wenn das klagestattgebende Urteil in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen erst von ihm gefällt wurde. Er hat daher gemäß Paragraph 44, JN seine Unzuständigkeit zur Bewilligung der Exekution auszusprechen und den Antrag von Amts wegen an das zuständige Gericht zu überweisen. Aus dem Antrag ergibt sich eindeutig, daß der Kläger beim Titelgericht und nicht beim Exekutionsgericht um Bewilligung der Exekution ansuchen wollte, sodaß der Antrag an das hiefür zuständige Erstgericht zu überweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB00643.92.1028.000Dokumentnummer
JJT_19931028_OGH0002_0080OB00643_9200000_000