Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Friederike Grasmuk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anneliese M*****, vertreten durch Dr.Heinz Wechsler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1993, GZ 32 Rs 69/93-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.Jänner 1993, GZ 3 Cgs 72/91-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf eine Invaliditätspension ab 1.5.1991 gerichtete Klagebegehren ab. Die am 2.11.1940 geborene, überwiegend als Kindergartenhelferin tätig gewesene Klägerin könne seit dem Pensionsantrag während der normalen Arbeitszeit bei Einhalten der üblichen Pausen leichte Arbeiten im Sitzen leisten, wenn sie sich dabei nicht unter Tischhöhe bücken müsse. Diese Arbeitsfähigkeit reiche zB für auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend gefragte leichte Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten bei der Massenproduktion von Waren und für leichte Tischarbeiten, etwa im Leder- und Galanteriewarengewerbe sowie in der Textilindustrie aus. Wegen dieser Verweisungsmöglichkeiten gelte die Klägerin nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG.Das Erstgericht wies das auf eine Invaliditätspension ab 1.5.1991 gerichtete Klagebegehren ab. Die am 2.11.1940 geborene, überwiegend als Kindergartenhelferin tätig gewesene Klägerin könne seit dem Pensionsantrag während der normalen Arbeitszeit bei Einhalten der üblichen Pausen leichte Arbeiten im Sitzen leisten, wenn sie sich dabei nicht unter Tischhöhe bücken müsse. Diese Arbeitsfähigkeit reiche zB für auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend gefragte leichte Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten bei der Massenproduktion von Waren und für leichte Tischarbeiten, etwa im Leder- und Galanteriewarengewerbe sowie in der Textilindustrie aus. Wegen dieser Verweisungsmöglichkeiten gelte die Klägerin nicht als invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es hatten keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen und erachtete deren rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht für zutreffend (§ 500a ZPO).Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es hatten keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen und erachtete deren rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht für zutreffend (Paragraph 500 a, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die unbeantwortete Revision der Klägerin mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben, ist nach § 46 Abs 3 ASGG zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die unbeantwortete Revision der Klägerin mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben, ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).
Die vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Erstgericht ist richtig (§ 48 ASGG).Die vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Erstgericht ist richtig (Paragraph 48, ASGG).
Daß die Klägerin in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag als "Kindergartenhelferin und Köchin" einen angelernten Beruf ausgeübt hätte, wurde von ihr in erster Instanz nicht behauptet. Anders als in dem der E SSV-NF 6/86 zugrunde liegenden Fall wurde im nunmehrigen Rechtsstreit nie behauptet, daß die Klägerin den Beruf einer Kindergärtnerin ausgeübt habe. Es ist offenkundig, daß Kindergartenhelferinnen keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten benötigen, die jenen einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Die Frage eines allfälligen Berufsschutzes als Köchin wurde mit der bereits damals rechtsfreundlich vertretenen Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 11.1.1993 erörtert. Die Klägerin brachte damals vor, sie habe den Beruf der Köchin nicht erlernt und habe während ihrer Tätigkeit als Kindergartenhelferin keine Diätkost und keine komplizierten Speisen, sondern nur Kindergartennahrung und Hausmannskost zubereitet (ON 21 AS 57). Daß sie für diese Kochtätigkeiten in einem Kindergarten keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten benötigte, die jenen in einem erlernten Beruf, hier einer gelernten Köchin, gleichzuhalten sind, liegt auf der Hand. Für die Zubereitung der in einem Kindergarten verabreichten einfachen Mahlzeiten reichen nämlich die Kochkenntnisse einer Hausfrau und Mutter aus. Die Frage der Invalidität der Klägerin wurde daher von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum nach § 255 Abs 3 ASVG geprüft und verneint.Daß die Klägerin in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag als "Kindergartenhelferin und Köchin" einen angelernten Beruf ausgeübt hätte, wurde von ihr in erster Instanz nicht behauptet. Anders als in dem der E SSV-NF 6/86 zugrunde liegenden Fall wurde im nunmehrigen Rechtsstreit nie behauptet, daß die Klägerin den Beruf einer Kindergärtnerin ausgeübt habe. Es ist offenkundig, daß Kindergartenhelferinnen keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten benötigen, die jenen einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Die Frage eines allfälligen Berufsschutzes als Köchin wurde mit der bereits damals rechtsfreundlich vertretenen Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 11.1.1993 erörtert. Die Klägerin brachte damals vor, sie habe den Beruf der Köchin nicht erlernt und habe während ihrer Tätigkeit als Kindergartenhelferin keine Diätkost und keine komplizierten Speisen, sondern nur Kindergartennahrung und Hausmannskost zubereitet (ON 21 AS 57). Daß sie für diese Kochtätigkeiten in einem Kindergarten keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten benötigte, die jenen in einem erlernten Beruf, hier einer gelernten Köchin, gleichzuhalten sind, liegt auf der Hand. Für die Zubereitung der in einem Kindergarten verabreichten einfachen Mahlzeiten reichen nämlich die Kochkenntnisse einer Hausfrau und Mutter aus. Die Frage der Invalidität der Klägerin wurde daher von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG geprüft und verneint.
Soweit die Rechtsrüge nicht von dem von den Tatsacheninstanzen ausreichend festgestellten und daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt, insbesondere über die Arbeitsfähigkeit (das Leistungskalkül) der Klägerin und die sie nicht überfordernden Arbeitsbedingungen in den nur beispielsweise genannten Verweisungstätigkeiten, ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt. Der Versuch, diese Sachverhaltsfeststellungen zu bekämpfen, muß daran scheitern, daß die Beweisrüge nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehört.Soweit die Rechtsrüge nicht von dem von den Tatsacheninstanzen ausreichend festgestellten und daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt, insbesondere über die Arbeitsfähigkeit (das Leistungskalkül) der Klägerin und die sie nicht überfordernden Arbeitsbedingungen in den nur beispielsweise genannten Verweisungstätigkeiten, ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt. Der Versuch, diese Sachverhaltsfeststellungen zu bekämpfen, muß daran scheitern, daß die Beweisrüge nicht zu den im Paragraph 503, ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehört.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00220.93.1028.000Dokumentnummer
JJT_19931028_OGH0002_010OBS00220_9300000_000