TE OGH 1993/10/28 8Ob1672/93

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** mj. Katharina S*****, diese vertreten durch Dr.Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Gertrud S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 20.August 1993, GZ 2 b R 106, 131/93-65, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der Mutter Gertrud S***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil Verfahrensfragen betreffend die Stoffsammlung im Einzelfall keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (4 Ob 518/90; 5 Ob 1532, 1533/91; 8 Ob 1648/92 ua), die Beweiswürdigung vor dem Revisionsgericht jedenfalls unanfechtbar ist, die im Sinne der Lehre und Rechtsprechung (vgl Pichler in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 148) geforderten Voraussetzungen für die Entziehung des Besuchsrechtes des Vaters nicht vorliegen und die rekursgerichtliche Beurteilung, das dem Vater gewährte Besuchsrecht entspreche dem Kindeswohl, auf den besonderen Umständen des Falles beruht und ebenfalls keine über diesen hinausgehende Bedeutung hat.Der außerordentliche Rekurs der Mutter Gertrud S***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil Verfahrensfragen betreffend die Stoffsammlung im Einzelfall keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (4 Ob 518/90; 5 Ob 1532, 1533/91; 8 Ob 1648/92 ua), die Beweiswürdigung vor dem Revisionsgericht jedenfalls unanfechtbar ist, die im Sinne der Lehre und Rechtsprechung vergleiche Pichler in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 148,) geforderten Voraussetzungen für die Entziehung des Besuchsrechtes des Vaters nicht vorliegen und die rekursgerichtliche Beurteilung, das dem Vater gewährte Besuchsrecht entspreche dem Kindeswohl, auf den besonderen Umständen des Falles beruht und ebenfalls keine über diesen hinausgehende Bedeutung hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01672.93.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19931028_OGH0002_0080OB01672_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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