TE OGH 1993/10/28 8Ob1670/93

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** St*****, vertreten durch Dr.Ulrich Rapp, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wider die beklagte Partei H***** R*****, vertreten durch Dr.Karl Dieter Zessin, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 170.125 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 31.März 1993, GZ 16 R 38/93-25, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil der Revisionswerber keine Gründe für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision anzugeben vermochte (5 Ob 140/92 ua) und nicht aufzeigen konnte, inwiefern das Berufungsgericht bei der Beurteilung des streitgegenständlichen Einzelfalles (Auslegung einer Vertragsbestimmung über die Aufteilung der auf einer Liegenschaft aufscheinenden Belastung zwischen den Miteigentümern) von den von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen abgewichen sein soll (5 Ob 1535/84 uva, zuletzt 8 Ob 1595/93).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil der Revisionswerber keine Gründe für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision anzugeben vermochte (5 Ob 140/92 ua) und nicht aufzeigen konnte, inwiefern das Berufungsgericht bei der Beurteilung des streitgegenständlichen Einzelfalles (Auslegung einer Vertragsbestimmung über die Aufteilung der auf einer Liegenschaft aufscheinenden Belastung zwischen den Miteigentümern) von den von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen abgewichen sein soll (5 Ob 1535/84 uva, zuletzt 8 Ob 1595/93).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01670.93.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19931028_OGH0002_0080OB01670_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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