(3a)Absatz 3 a,Bei der Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen müssen
folgende Mindestabstände eingehalten werden:
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2.000 m zu gewidmetem Wohnbauland, welches nicht in der Standortgemeinde liegt. Wenn sich dieses Wohnbauland in einer Entfernung von weniger als 800 m zur Gemeindegrenze befindet, dann beträgt der Mindestabstand zur Gemeindegrenze 1.200 m. Mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde(n) kann der Mindestabstand von 2.000 m auf bis zu 1.200 m reduziert werden.
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Artikel IIArtikel römisch zwei
Auf Widmungsverfahren, die vor dem 25.3.2004 bereits zur allgemeinen Einsichtnahme gemäß § 21 Abs. 1 NÖ ROG 1976 aufgelegt waren, ist Artikel I Ziffer 2 ab 1.7.2005 anzuwenden. Bei Widmungsverfahren, die am 25.3.2004 gemäß § 21 Abs. 1 NÖ ROG 1976 zur Einsichtnahme aufliegen und bei denen der Mindestabstand von 2000 m zum gewidmeten Wohnbauland einer Nachbargemeinde nicht vorliegt, bedarf die Widmung für Windkraftanlagen, bei sonstiger Rechtswidrigkeit, der Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde(n)."Auf Widmungsverfahren, die vor dem 25.3.2004 bereits zur allgemeinen Einsichtnahme gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NÖ ROG 1976 aufgelegt waren, ist Artikel römisch eins Ziffer 2 ab 1.7.2005 anzuwenden. Bei Widmungsverfahren, die am 25.3.2004 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NÖ ROG 1976 zur Einsichtnahme aufliegen und bei denen der Mindestabstand von 2000 m zum gewidmeten Wohnbauland einer Nachbargemeinde nicht vorliegt, bedarf die Widmung für Windkraftanlagen, bei sonstiger Rechtswidrigkeit, der Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde(n)." Aus der Übergangsbestimmung des Artikel II folgt, dass im vorliegenden Fall die mit der genannten Novelle gemäß Artikel I Ziffer 2 eingeführten Mindestabstände nicht maßgebend waren, weil - wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird - der gegenständliche Widmungsentwurf vor dem 25. März 2004, nämlich vom 9. Februar 2004 bis 22. März 2004, zur allgemeinen Einsichtnahme gemäß § 21 Abs. 1 NÖ ROG 1976 aufgelegt war.Aus der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei folgt, dass im vorliegenden Fall die mit der genannten Novelle gemäß Artikel römisch eins Ziffer 2 eingeführten Mindestabstände nicht maßgebend waren, weil - wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird - der gegenständliche Widmungsentwurf vor dem 25. März 2004, nämlich vom 9. Februar 2004 bis 22. März 2004, zur allgemeinen Einsichtnahme gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NÖ ROG 1976 aufgelegt war. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem oben genannten Ablehnungsbeschluss vom 1. März 2005 darauf hingewiesen, dass die sachliche Rechtfertigung für Artikel II der 16. NÖ ROG-Novelle (gemeint wohl 11. NÖ ROG-Novelle) darin liegt, den Gemeinden zu ermöglichen, die Widmungsverfahren, die am Tag der Beschlussfassung über die ROG-Novelle bis zum Stadium des Abschlusses der Auflage des Entwurfes gediehen waren, auf der Grundlage der früheren Fassung des ROG zu Ende führen zu können. Ausgehend davon hat auch der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften. Es ist aber somit auch keine ausdehnende Interpretation der neuen Bestimmung in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen, wie dies die Beschwerdeführerin meint.Der Verfassungsgerichtshof hat in dem oben genannten Ablehnungsbeschluss vom 1. März 2005 darauf hingewiesen, dass die sachliche Rechtfertigung für Artikel römisch zwei der 16. NÖ ROG-Novelle (gemeint wohl 11. NÖ ROG-Novelle) darin liegt, den Gemeinden zu ermöglichen, die Widmungsverfahren, die am Tag der Beschlussfassung über die ROG-Novelle bis zum Stadium des Abschlusses der Auflage des Entwurfes gediehen waren, auf der Grundlage der früheren Fassung des ROG zu Ende führen zu können. Ausgehend davon hat auch der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften. Es ist aber somit auch keine ausdehnende Interpretation der neuen Bestimmung in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen, wie dies die Beschwerdeführerin meint.
Die Beschwerde richtet sich im Übrigen gegen einen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid. Parteistellung in einem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt allein der Gemeinde zu, um deren generellen Verwaltungsakt es geht. Hinsichtlich genereller Rechtsetzungsakte - wie im vorliegenden Fall einer Verordnung - kommt den von diesen Betroffenen hingegen im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0304, mwN).Die Beschwerde richtet sich im Übrigen gegen einen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid. Parteistellung in einem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt allein der Gemeinde zu, um deren generellen Verwaltungsakt es geht. Hinsichtlich genereller Rechtsetzungsakte - wie im vorliegenden Fall einer Verordnung - kommt den von diesen Betroffenen hingegen im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zu vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0304, mwN).
Das Genehmigungsverfahren betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Juli 1992, Zl. 91/06/0237). Gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung und die Berechtigung, gegen die Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof zu führen. Art. 116 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119a Abs. 9 B-VG gewährleistet der Gemeinde ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung und demzufolge einen Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen aufsichtsbehördlichen Verwaltungsakten (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 1991, Zl. 91/06/0019).Das Genehmigungsverfahren betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. Juli 1992, Zl. 91/06/0237). Gemäß Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung und die Berechtigung, gegen die Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof zu führen. Artikel 116, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG gewährleistet der Gemeinde ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung und demzufolge einen Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen aufsichtsbehördlichen Verwaltungsakten vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Februar 1991, Zl. 91/06/0019).
Ein solches subjektives Recht steht einer Nachbargemeinde hingegen nicht zu. Diese ist bloß Verordnungsadressatin und kann durch den aufsichtsbehördlichen Bescheid nicht in Rechten verletzt sein; eine Rechtswirkung für Dritte tritt vielmehr erst mit dem Inkrafttreten der Verordnung (hier des Raumordnungsprogrammes) ein (vgl. Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht II, Seite 107), eine Rechtsverletzung Dritter kann folglich allenfalls durch die Verordnung und auf deren Grundlage erlassene Verwaltungsakte erfolgen, nicht aber durch aufsichtsbehördliche Akte im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahrens. Gegenüber den vom Raumordnungsprogramm bzw. seiner Änderung Betroffenen ist die Genehmigung nämlich nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher von diesen Personen nicht angefochten werden kann (vgl. beispielsweise auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1998, VfSlg. 15.141).Ein solches subjektives Recht steht einer Nachbargemeinde hingegen nicht zu. Diese ist bloß Verordnungsadressatin und kann durch den aufsichtsbehördlichen Bescheid nicht in Rechten verletzt sein; eine Rechtswirkung für Dritte tritt vielmehr erst mit dem Inkrafttreten der Verordnung (hier des Raumordnungsprogrammes) ein vergleiche , Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht römisch zwei, Seite 107), eine Rechtsverletzung Dritter kann folglich allenfalls durch die Verordnung und auf deren Grundlage erlassene Verwaltungsakte erfolgen, nicht aber durch aufsichtsbehördliche Akte im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahrens. Gegenüber den vom Raumordnungsprogramm bzw. seiner Änderung Betroffenen ist die Genehmigung nämlich nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher von diesen Personen nicht angefochten werden kann vergleiche , beispielsweise auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1998, VfSlg. 15.141).
Ob dies auf Grund des in Artikel II der 11. Novelle zum NÖ ROG 1976, LGBl 8000-16, verankerten Zustimmungsrechtes einer betroffenen Nachbargemeinde unter den dort genannten Voraussetzungen anders zu beurteilen wäre, kann hier dahingestellt bleiben, da dieses Zustimmungsrecht nur bei Widmungsverfahren, bei denen am 25. März 2004 die Auflage zur Einsicht gegeben war, eingeräumt ist. Zu diesem Zeitpunkt lag der gegenständliche Widmungsentwurf - wie bereits dargestellt - jedoch nicht mehr auf.Ob dies auf Grund des in Artikel römisch zwei der 11. Novelle zum NÖ ROG 1976, Landesgesetzblatt 8000-16, verankerten Zustimmungsrechtes einer betroffenen Nachbargemeinde unter den dort genannten Voraussetzungen anders zu beurteilen wäre, kann hier dahingestellt bleiben, da dieses Zustimmungsrecht nur bei Widmungsverfahren, bei denen am 25. März 2004 die Auflage zur Einsicht gegeben war, eingeräumt ist. Zu diesem Zeitpunkt lag der gegenständliche Widmungsentwurf - wie bereits dargestellt - jedoch nicht mehr auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 17. März 2006