Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Hofrat Adir.Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** H*****, Tischlergeselle, ***** vertreten durch Dr.Richard Stengg, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei D***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen 152.984,97 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1993, GZ 32 Ra 84/93-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.März 1993, GZ 16 Cga 35/92-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 7.471,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.245,30 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen getroffen werden, die mit dem tatsächlichen Akteninhalt in Widerspruch stehen. Einen solchen Widerspruch zeigt aber der Rechtsmittelwerber nicht auf. Die unter diesem Revisionsgrund relevierten Feststellungen der Vorinstanzen stehen keineswegs im Widerspruch zu den Beweisergebnissen. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlußfolgerung liegt aber selbst für den Fall der Unrichtigkeit dieser Folgerungen keine Aktenwidrigkeit.
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Die Beklagte macht geltend, daß die Vorinstanzen aufgrund der vorliegenden Beweismittel zum Ergebnis hätten gelangen müssen, dem Kläger sei ein Arbeitsplatz im Büro angeboten worden: Diese Arbeit hätte er auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes verrichten können. Damit bekämpft die Beklagte jedoch in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Dem Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, ist es verwehrt, auf diese Ausführungen einzugehen. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß dem Kläger kein Posten im Büro angeboten wurde und dies in seiner Beweiswürdigung eingehend begründet.
Soweit die Beklagte im weiteren nicht von dieser, sondern von der von ihr gewünschten Feststellung ausgeht, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, so daß hiezu nicht Stellung zu nehmen ist. Fest steht, daß der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten bereits vor dem Ausspruch der Kündigung darauf aufmerksam gemacht hat, daß er nicht nur mit der Nase zu tun habe, sondern auch an Beschwerden an der Schulter leide. Auch in diesem Punkt weicht die Beklagte von den Feststellungen der Vorinstanzen ab, wenn sie sich darauf beruft, sie habe nur Kenntnis von einem Nasenleiden des Klägers gehabt.
Entscheidend ist, ob der Kläger im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand in der Lage war, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Auf welche Ursachen die Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit zurückzuführen sind, ist nicht relevant. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht eine Untersuchung dieser Frage für entbehrlich erachtet.
Erstmalig in der Revision macht die Beklagte geltend, daß die Verurteilung zur sofortigen Auszahlung der Abfertigung gegen § 23 a AngG verstoße, der dem Dienstgeber das Recht einräume, die Abfertigung in Raten zu zahlen. § 23 a AngG ist nur in den in Abs 1 dieser Gesetzesstelle genannten Fällen anzuwenden. Da der Kläger sein Dienstverhältnis nicht wegen Inanspruchnahme einer der dort angeführten Pensionsleistungen auflöste, ist die Berufung auf § 23 a Abs 2 AngG, wonach eine nach dem Abs 1 gebührende Abfertigung in gleichen monatlichen Teilbeträgen (....), gezahlt werden kann, verfehlt. Aber auch aus dem hier anwendbaren § 23 Abs 4 AngG ist für die Beklagte nichts zu gewinnen. Danach wird die Abfertigung, soweit sie den Betrag des Dreifachen des Monatsentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig; der Rest kann vom vierten Monat an in monatlichen, im voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden. Diese Teilzahlungen haben jeweils in der Höhe eines Monatsgehaltes zu erfolgen. Geringere Raten sind unzulässig (Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7, 479 mwN). Abgesehen davon, daß die Beklagte die mangelnde Fälligkeit im Verfahren vor dem Erstgericht nicht eingewendet hat, ist der Zuspruch des Gesamtbetrages der Abfertigung jedenfalls durch das Gesetz gedeckt. Da das Dienstverhältnis des Klägers am 13.12.1991 endete, war im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz (2.3.1993) der Zeitraum, innerhalb dessen § 23 Abs 4 AngG dem Dienstgeber das Recht auf Abstattung der Abfertigung in Raten einräumt, längst abgelaufen und damit der gesamte Abfertigungsbetrag fällig.Erstmalig in der Revision macht die Beklagte geltend, daß die Verurteilung zur sofortigen Auszahlung der Abfertigung gegen Paragraph 23, a AngG verstoße, der dem Dienstgeber das Recht einräume, die Abfertigung in Raten zu zahlen. Paragraph 23, a AngG ist nur in den in Absatz eins, dieser Gesetzesstelle genannten Fällen anzuwenden. Da der Kläger sein Dienstverhältnis nicht wegen Inanspruchnahme einer der dort angeführten Pensionsleistungen auflöste, ist die Berufung auf Paragraph 23, a Absatz 2, AngG, wonach eine nach dem Absatz eins, gebührende Abfertigung in gleichen monatlichen Teilbeträgen (....), gezahlt werden kann, verfehlt. Aber auch aus dem hier anwendbaren Paragraph 23, Absatz 4, AngG ist für die Beklagte nichts zu gewinnen. Danach wird die Abfertigung, soweit sie den Betrag des Dreifachen des Monatsentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig; der Rest kann vom vierten Monat an in monatlichen, im voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden. Diese Teilzahlungen haben jeweils in der Höhe eines Monatsgehaltes zu erfolgen. Geringere Raten sind unzulässig (Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7, 479 mwN). Abgesehen davon, daß die Beklagte die mangelnde Fälligkeit im Verfahren vor dem Erstgericht nicht eingewendet hat, ist der Zuspruch des Gesamtbetrages der Abfertigung jedenfalls durch das Gesetz gedeckt. Da das Dienstverhältnis des Klägers am 13.12.1991 endete, war im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz (2.3.1993) der Zeitraum, innerhalb dessen Paragraph 23, Absatz 4, AngG dem Dienstgeber das Recht auf Abstattung der Abfertigung in Raten einräumt, längst abgelaufen und damit der gesamte Abfertigungsbetrag fällig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00308.93.1110.000Dokumentnummer
JJT_19931110_OGH0002_009OBA00308_9300000_000