Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wiener Allianz Versicherungs-AG, Innsbruck, Meranerstraße 1, vertreten durch Dr.Martin Schatz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Michael St*****, Kfz-Mechaniker, ***** vertreten durch Dr.Herwig Grosch und Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 471.567,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.März 1993, GZ 5 Ra 41/93-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. November 1992, GZ 47 Cga 1102/92b-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 18.387,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.064,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung können allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz (Abweisung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens), die vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet wurden, nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (vgl. SZ 27/4; SZ 60/157; ÖBl 1984, 109; RZ 1989/16; RZ 1992/57; DRdA 1991/10 uva). Dieser Grundsatz gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren (SZ 62/88 mwH).Nach ständiger Rechtsprechung können allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz (Abweisung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens), die vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet wurden, nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden vergleiche SZ 27/4; SZ 60/157; ÖBl 1984, 109; RZ 1989/16; RZ 1992/57; DRdA 1991/10 uva). Dieser Grundsatz gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren (SZ 62/88 mwH).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Regreßansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu Recht bestehen, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Regreßansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu Recht bestehen, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, der Beklagte habe als Lenker des kaskoversicherten LKWs seines Arbeitgebers den Unfall in alkoholisiertem Zustand grob fahrlässig verschuldet und die Obliegenheit der Aufklärung gemäß Art 5 AFIB 1986 verletzt, entgegenzuhalten:Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, der Beklagte habe als Lenker des kaskoversicherten LKWs seines Arbeitgebers den Unfall in alkoholisiertem Zustand grob fahrlässig verschuldet und die Obliegenheit der Aufklärung gemäß Artikel 5, AFIB 1986 verletzt, entgegenzuhalten:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen verriß der Beklagte auf der Inntal-Autobahn den von ihm gelenkten LKW, da er plötzlich über die Fahrbahn springenden Rehen ausweichen wollte. Dadurch kam der LKW ins Schleudern und stürzte um. Eine 0,8 %o erreichende Alkoholisierung des Beklagten ist nicht erwiesen. Die von ihm eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von ca. 95 km/h entsprach zwar nicht der für Nachtfahrten im Sinne des § 43 Abs 2 StVO angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung (Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor Belästigung, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe), doch fehlt es diesbezüglich am Rechtswidrigkeitszusammenhang, so daß ihm nur eine Überschreitung der Geschwindigkeit von 80 km/h gemäß § 58 KDV angelastet werden kann. Das gegen den Beklagten geführte Verwaltungsstrafverfahren wurde in zweiter Instanz eingestellt.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen verriß der Beklagte auf der Inntal-Autobahn den von ihm gelenkten LKW, da er plötzlich über die Fahrbahn springenden Rehen ausweichen wollte. Dadurch kam der LKW ins Schleudern und stürzte um. Eine 0,8 %o erreichende Alkoholisierung des Beklagten ist nicht erwiesen. Die von ihm eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von ca. 95 km/h entsprach zwar nicht der für Nachtfahrten im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, StVO angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung (Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor Belästigung, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe), doch fehlt es diesbezüglich am Rechtswidrigkeitszusammenhang, so daß ihm nur eine Überschreitung der Geschwindigkeit von 80 km/h gemäß Paragraph 58, KDV angelastet werden kann. Das gegen den Beklagten geführte Verwaltungsstrafverfahren wurde in zweiter Instanz eingestellt.
Bei diesem Sachverhalt hat aber der Beklagte entgegen der Ansicht der Revisionswerberin den Schadensfall nicht grob fahrlässig verschuldet. Da der Versicherer gemäß § 67 Abs 1 VersVG gegen den Lenker nur den auch dem Arbeitgeber zustehenden Schadenersatzanspruch geltend machen kann (vgl DRdA 1988/18 [Jabornegg]; 9 Ob A 101/91 mwH = teilw. INFAS 1992 A 25 ua), ist § 6 DHG anzuwenden, wonach auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers erlöschen, wenn sie nicht binnen 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden (vgl Kerschner, DHG § 6 Erl 5). Der Unfall ereignete sich am 10.11.1989; die erst am 7.5.1992 eingebrachte Klage ist somit verfristet.Bei diesem Sachverhalt hat aber der Beklagte entgegen der Ansicht der Revisionswerberin den Schadensfall nicht grob fahrlässig verschuldet. Da der Versicherer gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG gegen den Lenker nur den auch dem Arbeitgeber zustehenden Schadenersatzanspruch geltend machen kann vergleiche DRdA 1988/18 [Jabornegg]; 9 Ob A 101/91 mwH = teilw. INFAS 1992 A 25 ua), ist Paragraph 6, DHG anzuwenden, wonach auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers erlöschen, wenn sie nicht binnen 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden vergleiche Kerschner, DHG Paragraph 6, Erl 5). Der Unfall ereignete sich am 10.11.1989; die erst am 7.5.1992 eingebrachte Klage ist somit verfristet.
Abgesehen davon, daß sich der Beklagte nicht auf den teilweisen Regreßverzicht nach Art 6 KKB 1986 berufen hat (SZ 63/28), hat der Arbeitgeber zufolge Ablaufes der Ausschlußfrist keinen Schadenersatzanspruch mehr, der nach § 67 Abs 1 VersVG auf die Klägerin übergehen könnte. Es ist daher unerheblich, ob der Beklagte den Obliegenheiten gemäß Art 5 AFIB, die für das Verhältnis des Beklagten zu seinem Arbeitgeber keine Bedeutung haben, nachgekommen ist oder nicht (vgl 9 Ob A 140/93 mwH).Abgesehen davon, daß sich der Beklagte nicht auf den teilweisen Regreßverzicht nach Artikel 6, KKB 1986 berufen hat (SZ 63/28), hat der Arbeitgeber zufolge Ablaufes der Ausschlußfrist keinen Schadenersatzanspruch mehr, der nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG auf die Klägerin übergehen könnte. Es ist daher unerheblich, ob der Beklagte den Obliegenheiten gemäß Artikel 5, AFIB, die für das Verhältnis des Beklagten zu seinem Arbeitgeber keine Bedeutung haben, nachgekommen ist oder nicht vergleiche 9 Ob A 140/93 mwH).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00185.93.1110.000Dokumentnummer
JJT_19931110_OGH0002_009OBA00185_9300000_000