TE OGH 1993/11/10 3Ob546/93

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Veröffentlicht am 10.11.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Angst, Dr. Graf und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt, Altenmarkt 155, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Peter S*****, und 2. Ulrike S*****, diese vertreten durch den Erstkläger, wider die beklagte Partei Renate K*****, vertreten durch Dr.Walter Brandt und Dr.Karl Wagner, Rechtsanwälte in Schärding am Inn, wegen 20.863,51 S sA und Räumung, infolge "außerordentlicher Revision" (richtig: Rekurses) der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgerichtes vom 31. August 1993, GZ R 244/93-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Schärding am Inn vom 9. Februar 1993, GZ 2 C 230/92t-17, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel richtet sich inhaltlich nur gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem dieses den Punkt 2 des erstgerichtlichen Urteils aufhob und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auftrug. Gegen einen solchen Beschluß ist aber gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat (RZ 1992/18; 7 Ob 519/93).Das Rechtsmittel richtet sich inhaltlich nur gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem dieses den Punkt 2 des erstgerichtlichen Urteils aufhob und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auftrug. Gegen einen solchen Beschluß ist aber gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat (RZ 1992/18; 7 Ob 519/93).

Dies ist hier jedoch nicht geschehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB00546.93.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19931110_OGH0002_0030OB00546_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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