TE OGH 1993/11/16 4Ob135/93

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Landesinnung Salzburg der Optiker und Hörgeräteakustiker, Salzburg, Julius-Raab-Platz 1, vertreten durch Dr.Bernd Berger und Dr.Franz G.Hitzenbichler, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.)H***** Handelsgesellschaft mbH,***** 2.) Franz Josef H*****, Kaufmann, ***** beide vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 350.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 31.August 1993, GZ 13 R 61/92-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Steyr vom 22.Juli 1993, GZ 3 Cg 188/93k-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Erstbeklagte betreibt in ihren Einzelhandelsgeschäften in ganz Österreich u.a. das Optikergewerbe; der Zweitbeklagte ist ihr Geschäftsführer. Im März und Anfang April 1993 ließ die Erstbeklagte folgende - vom Zweitbeklagten gesprochene - Werbespots im Österreichischen Rundfunk senden:

Im März: "Erstmals ist der Beweis gelungen: Der Preisunterschied zwischen Brillen von H***** und Brillen von anderen Optikern beträgt 177 %! Bei mir bezahlen Sie für eine Brille mit Einstärkengläsern maximal S 1.800, anderswo jedoch bis zu S 5.000. Kommen und vergleichen Sie. Ihr Franz Josef H*****".

Im April: "Abermals ist der Beweis gelungen. Die Preisunterschiede bei Brillen von H***** und anderen Optikern sind erheblich. Neue Testkäufe haben ergeben, daß eine Brille mit Einstärkengläsern bei mir nur S 1.800 kostet, anderswo jedoch bis zu S 6.600 zu zahlen sind. Ihr Franz Josef H*****."

In den Fachgeschäften anderer Optiker sind Brillen mit Einstärkengläsern ebenfalls zum Preis von S 1.800 oder um darunter liegende Preise zu erwerben.

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die klagende Landesinnung *****, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Ankündigungen, insbesondere im Österreichischen Rundfunk, des Inhaltes zu tätigen oder senden zu lassen, daß bei Brillen mit Einstärkengläsern von H***** (maximal) S

1.800 zu zahlen seien, während bei Brillen mit Einstärkengläsern von Optikern bis zu 177 % mehr zu zahlen seien, ohne darauf hinzuweisen, daß Brillen mit Einstärkengläsern bei anderen Optikern auch unter dem Preis von S 1.800 zu erwerben sind. Die Beklagten versuchten im Rahmen einer österreichweiten Werbekampagne, die Preise der gesamten Optikerbranche generell als zu hoch erscheinen zu lassen. Mit ihren Werbeeinschaltungen im Hörfunk erweckten sie den unrichtigen Eindruck, daß bei der Erstbeklagten alle Brillen mit Einstärkengläsern billiger seien als bei anderen Optikern. Bei diesen seien aber derartige Brillen auch zu Preisen unter S 1.800 erhältlich. Der beanstandete Preisvergleich sei auch mangels näherer Erläuterung der verglichenen Preise irreführend. Überdies erweckten die Beklagten den unrichtigen Eindruck, daß die Preise anderer Optiker überhöht seien.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrages. Tatsächlich böten eine große Anzahl von Optikern vergleichbare Ausführungen von Brillen zu einem höheren Preis als die Erstbeklagte an. Die Werbeankündigungen der Beklagten erweckten aber nicht den Eindruck, daß alle anderen Optiker vergleichbare Brillen zu wesentlich höheren Preisen verkauften. Unter dem in den Hörfunkspots verwendeten Ausdruck "anderswo" würden nicht alle anderen Optiker verstanden. Eine in diesem Sinn verstandene Werbebehauptung wäre aber auch nicht unrichtig, weil die in der von der Klägerin vorgelegten eidesstättigen Erklärung genannten niedrigeren Preise der Optiker Ausnahmspreise seien und Brillen beträfen, welche von Optikern üblicherweise gar nicht verkauft würden; solche Brillen seien nicht mit jenen vergleichbar, welche die Erstbeklagte um S

1.800 verkaufe. Die Erstbeklagte verkaufe auch Brillen namhafter Hersteller höchstens um diesen Preis. Die billigeren Angebote der übrigen Optiker entstammten jedoch nicht derselben Preiskategorie. Wegen nunmehr grundsätzlicher Zulässigkeit vergleichender Preiswerbung müsse im Rahmen eines Preisvergleiches auch nicht darauf hingewiesen werden, daß einzelne Konkurrenten zu billigeren Preisen verkauften als der werbende Unternehmer.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Die Beklagten hätten durch ihre Werbeankündigungen den Eindruck hervorgerufen, daß die Brillenpreise der Optiker ganz allgemein bedeutend höher seien als die der Erstbeklagten; dem Ausdruck "anderswo" sei keinesfalls zu entnehmen, daß damit nur einige wenige Optiker gemeint wären. Die Beklagten hätten die für einen zulässigen Preisvergleich notwendige Klarstellung, welche Preise miteinander verglichen würden, unterlassen; wegen dieser Unbestimmtheit sei der beanstandete Preisvergleich unsachlich, und er setze die übrigen Optiker pauschal herab. Der Werbevergleich sei aber auch deshalb irreführend, weil bei den flüchtigen Zuhörern der Eindruck habe entstehen können, daß Brillen mit Einstärkengläsern in anderen Optikerfachgeschäften nicht zum selben Preis wie bei der Erstbeklagten oder zu darunter liegenden Preisen erhältlich seien.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Seit dem Inkrafttreten der UWG-Novelle 1988 könne in dem bloßen Anführen des höheren Preises eines Mitbewerbers in einem Preisvergleich ein Hinweis auf die Minderwertigkeit des Konkurrenzangebotes nicht mehr erblickt werden. Wahrheitsgemäße vergleichende Werbung sei nunmehr grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht zur Irreführung geeignet sei oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletze. Eine Irreführung sei hier vor allem auch durch unvollständige Angaben möglich; der Werbende müsse daher mit seinem Werbevergleich das Publikum durch Angabe aller wesentlichen Umstände in die Lage versetzen, sich ein objektives Bild über die Vorzüge der angebotenen Leistung und die Leistungen der Mitbewerber zu verschaffen. Diesem Vollständigkeitsgebot entsprächen die beanstandeten Werbespots nicht. Sie erweckten insbesondere durch die Werbeangabe, daß derartige Brillen bei anderen Optikern bis zu 177 % teurer seien, den unrichtigen Eindruck, daß Brillen mit Einstärkengläsern bei der Erstbeklagten generell billiger bezogen werden könnten als bei anderen Optikern. Daher habe auch nicht geprüft werden müssen, ob jene Optiker, welche Brillen mit Einstärkengläsern ebenfalls um S

1.800 oder um darunterliegende Preise verkaufen, die Ausnahme bildeten, weil die Ankündigungen der Beklagten jedenfalls den unrichtigen Eindruck vermittelt hätten, daß die Erstbeklagte bei Brillen mit Einstärkengläsern die billigste Anbieterin sei. Auch habe nicht erhoben werden müssen, ob die billigeren Brillen mit Einstärkengläsern anderer Optiker mit den von der Erstbeklagten vertriebenen Brillen vergleichbar seien, weil die Werbeangaben der Beklagten über ihr eigenes Angebot so unbestimmt gewesen seien, daß eine Prüfung des Preisvergleiches durch das angesprochene Publikum überhaupt nicht möglich gewesen wäre. In ihrer allgemeinen Form seien die Werbeangaben der Beklagten jedenfalls zur Irreführung geeignet.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Sicherungsantrages abzuändern.

Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung, die beanstandeten Werbespots enthielten nur einen zulässigen Preisvergleich, ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 UWG setze voraus, daß die Angaben über die Preise der Erstbeklagten unrichtig gewesen wären und daß eine Pflicht zur Aufklärung, daß bei anderen Optikern Brillen mit Einstärkengläsern auch unter dem Preis von S 1.800 erhältlich seien - insbesondere auch auf den Ausnahmecharakter solcher Preise - nicht bestanden habe, kann nicht beigepflichtet werden:Der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung, die beanstandeten Werbespots enthielten nur einen zulässigen Preisvergleich, ein Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz eins, UWG setze voraus, daß die Angaben über die Preise der Erstbeklagten unrichtig gewesen wären und daß eine Pflicht zur Aufklärung, daß bei anderen Optikern Brillen mit Einstärkengläsern auch unter dem Preis von S 1.800 erhältlich seien - insbesondere auch auf den Ausnahmecharakter solcher Preise - nicht bestanden habe, kann nicht beigepflichtet werden:

Gemäß § 2 Abs. 1, letzter Satz, UWG ist vergleichende Preiswerbung, die nicht gegen diese Bestimmung oder § 1 UWG verstößt, jedenfalls zulässig. Mit dieser durch die UWG-Novelle 1988 eingeführten Bestimmung sollte nach dem Bericht des Handelsausschusses die grundsätzliche Zulässigkeit vergleichender Preiswerbung normiert werden, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG verbunden sind. Damit ist klargestellt, daß seit dem Inkrafttreten der Novelle eine reine Preisgegenüberstellung unter namentlicher Nennung des bezogenen Mitbewerbers zulässig ist und daher der vergleichende Hinweis auf den höheren Preis des Mitbewerbers für sich allein nicht mehr als unlauterer Hinweis auf die Minderwertigkeit des fremden Angebotes angesehen werden kann (ÖBl 1989, 152 und SZ 63/108 jeweils mwN). Um einen solchen zulässigen Preisvergleich geht es hier aber nicht: Mit den in dem ersten beanstandeten Werbespot enthaltenen Worten "Der Preisunterschied zwischen Brillen von H***** und Brillen von anderen Optikern beträgt bis zu 177 %" und "Bei mir bezahlen Sie für eine Brille mit Einstärkengläsern maximal S 1.800, anderswo jedoch bis S 5.000" konnte bei durchschnittlichen Radiohörern nach der auch hier maßgebenden Unklarheitenregel jedenfalls der Eindruck erweckt werden, daß Brillen mit Einstärkengläsern bei anderen Optikern nicht um SGemäß Paragraph 2, Absatz eins,, letzter Satz, UWG ist vergleichende Preiswerbung, die nicht gegen diese Bestimmung oder Paragraph eins, UWG verstößt, jedenfalls zulässig. Mit dieser durch die UWG-Novelle 1988 eingeführten Bestimmung sollte nach dem Bericht des Handelsausschusses die grundsätzliche Zulässigkeit vergleichender Preiswerbung normiert werden, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des Paragraph 2, UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG verbunden sind. Damit ist klargestellt, daß seit dem Inkrafttreten der Novelle eine reine Preisgegenüberstellung unter namentlicher Nennung des bezogenen Mitbewerbers zulässig ist und daher der vergleichende Hinweis auf den höheren Preis des Mitbewerbers für sich allein nicht mehr als unlauterer Hinweis auf die Minderwertigkeit des fremden Angebotes angesehen werden kann (ÖBl 1989, 152 und SZ 63/108 jeweils mwN). Um einen solchen zulässigen Preisvergleich geht es hier aber nicht: Mit den in dem ersten beanstandeten Werbespot enthaltenen Worten "Der Preisunterschied zwischen Brillen von H***** und Brillen von anderen Optikern beträgt bis zu 177 %" und "Bei mir bezahlen Sie für eine Brille mit Einstärkengläsern maximal S 1.800, anderswo jedoch bis S 5.000" konnte bei durchschnittlichen Radiohörern nach der auch hier maßgebenden Unklarheitenregel jedenfalls der Eindruck erweckt werden, daß Brillen mit Einstärkengläsern bei anderen Optikern nicht um S

1.800 erhältlich seien. Der durch diese Werbeangaben vermittelte Eindruck über die Preise der Erstbeklagten ist aber unrichtig, weil Brillen mit Einstärkengläsern in anderen Optikerfachgeschäften ebenfalls um S 1.800 und zu darunter liegenden Preisen erhältlich sind. Eine ausdrückliche Werbebehauptung, daß Brillen mit Einstärkengläsern bei anderen Optikern ausnahmslos mehr kosten, wird vom Sicherungsantrag nicht erfaßt; ob die beanstandeten Werbeankündigungen auch diesen Eindruck erweckt haben, muß daher nicht geprüft werden. Wegen der Irreführungseignung ihrer Werbeankündigung könnte daher ein Verbot erlassen werden, die konkrekten Angaben zu unterlassen. Da in der Formulierung des Verbotes durch die Worte "ohne darauf hinzuweisen, daß bei anderen Optikern Brillen mit Einstärkengläsern auch unter dem Preis von S

1.800 zu erwerben sind", nur eine Einschränkung liegt, mit der auch bei Verwendung der beanstandeten Werbeangaben die Gefahr von Irreführungen vermieden werden kann, muß auch nicht auf die Frage eingegangen werden, ob bei der Art des vorgenommenen Werbevergleichs generell eine Aufklärung über niedrigere Preise anderer Optiker geboten wäre. Die Beklagten haben auch nur mit generell günstigeren Preisen der Erstbeklagten geworben, ohne in ihrer Werbung auf die konkrete Beschaffenheit (Qualität) ihres Brillenangebotes Bezug zu nehmen. Wie weit daher die bei anderen Optikern um S 1.800 oder zu darunter liegenden Preisen erhältlichen Brillen mit Einstärkengläsern qualitativ mit den von der Erstbeklagten vertriebenen Brillen vergleichbar sind, ist daher gleichfalls ohne rechtliche Bedeutung. Das Fehlen von Feststellungen über diesen Umstand begründet daher auch keinen Mangel.

Da die vergleichende Preiswerbung der Erstbeklagten gegen das Irreführungsverbot verstößt, war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten im Revisionsrekursverfahren gründen sich in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs. 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs. 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten im Revisionsrekursverfahren gründen sich in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB00135.93.1116.000

Dokumentnummer

JJT_19931116_OGH0002_0040OB00135_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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