TE Vfgh Beschluss 2002/2/25 B828/00 ua

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §13 Abs5
AVG §72
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des gegen zwei die Zurückweisung von Berufungen wegen Fristversäumnis bestätigende Vorstellungsbescheide gerichteten Beschwerdeverfahrens aufgrund formeller Klaglosstellung durch Stattgabe von Wiedereinsetzungsanträgen des Beschwerdeführers seitens der Berufungsbehörde; Außerkrafttreten der Vorstellungsbescheide durch die rechtskräftige Bewilligung der Wiedereinsetzung; Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.325,36 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen zwei Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. März 2000, mit denen jeweils dem Rechtsmittel der Vorstellung gegen Bescheide der zweiten Instanz keine Folge gegeben wird, mit denen Berufungen des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen zwei Baubewilligungsbescheide wegen Verspätung deswegen zurückgewiesen wurden, weil die mittels Telefax erhobenen Rechtsmittel zwar am letzten Tag der Berufungsfrist, jedoch außerhalb der Amtsstunden eingebracht wurden. Da jedoch solche Anbringen gemäß §13 Abs5 AVG erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei der Behörde eingelangt gelten würden, gelte der verfahrensgegenständliche Rechtsmittelschriftsatz erst mit Beginn des nicht mehr in die Berufungsfrist fallenden Tages als eingebracht, was die Zurückweisung wegen Verspätung zur Folge gehabt hätte.

II. Nach Zustellung dieser die Zurückweisung bestätigenden Bescheide stellte der Beschwerdeführer - zusätzlich zur Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof - je einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz gab diesen Anträgen in zweiter Instanz mit Bescheiden vom 6. Juni 2001 Folge.

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2001 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob er sich nunmehr als klaglos gestellt erachte.

In einer darauf Bezug nehmenden Äußerung vom 26. Juni 2001 führte der Beschwerdeführer aus, daß er gegen die die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aussprechenden Bescheide Vorstellung erhoben habe, weshalb diese Bescheide - seiner Ansicht nach - noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Sollte der Gerichtshof von einer Klaglosstellung ausgehen, beantragt der Beschwerdeführer Kosten im gesetzlichen Ausmaß.

III. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt nach §72 Abs1 AVG, daß alle nach Ablauf der versäumten Frist, insbesondere nach diesem Zeitpunkt ergangene Bescheide - auch solche der Aufsichtsbehörde -, ex tunc vernichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht rechtens war (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, E 3 zu §72 AVG und VwSlg. 4070 A/1956).

Mit den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligenden (und - angesichts der unzulässigen (§72 Abs4 AVG) Erhebung der Vorstellung - rechtskräftigen) Bescheiden des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 6. Juni 2001 sind die in diesem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (vgl. auch VwGH 23.10.1986, 85/02/0251 (verstärkter Senat)), was die formelle Klaglosstellung des Beschwerdeführers zur Folge hat (vgl. wieder VwSlg. 4070 A/1956).

IV. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.

V. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag sind € 327,-- an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

Gemeinderecht, Vorstellung, Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsfrist, Eingaben, Fristen, Wiedereinsetzung, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B828.2000

Dokumentnummer

JFT_09979775_00B00828_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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