TE OGH 1993/11/18 8Ob1662/93

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1.) Univ.Doz.Dr.Günter L*****, und 2.) Dr.Isabel L*****, beide vertreten durch Dr.Peter Krömer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei Brunhilde M*****, vertreten durch Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Räumung und S 101.542,98 s. A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 26. Mai 1993, GZ R 367/93-21, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1.) die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, daß es keiner gerichtlichen Kündigung bedarf, um eine Erneuerung des Mietvertrages auf bestimmte Zeit zu verhindern, denn es ist die in den § 1114 ABGB und § 569 ZPO aufgestellte Vermutung auch auf Grund einer entsprechenden außergerichtlichen Erklärung als widerlegt anzusehen (MietSlg 25.575; MietSlg 38.194; WoBl 1992/72, 104; WoBl 1992/86, 117; ecolex 1993, 307 u.v.a.), und 2.) der sinngemäß geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 (1) Z 1 ZPO nicht vorliegt, denn es stellt die Tatsache, daß ein Richter zugleich in Strafsachen und in Zivilsachen tätig ist und in diesen Funktionen mit derselben Partei zu tun hat, keinen Ausschließungsgrund dar.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil 1.) die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, daß es keiner gerichtlichen Kündigung bedarf, um eine Erneuerung des Mietvertrages auf bestimmte Zeit zu verhindern, denn es ist die in den Paragraph 1114, ABGB und Paragraph 569, ZPO aufgestellte Vermutung auch auf Grund einer entsprechenden außergerichtlichen Erklärung als widerlegt anzusehen (MietSlg 25.575; MietSlg 38.194; WoBl 1992/72, 104; WoBl 1992/86, 117; ecolex 1993, 307 u.v.a.), und 2.) der sinngemäß geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, (1) Ziffer eins, ZPO nicht vorliegt, denn es stellt die Tatsache, daß ein Richter zugleich in Strafsachen und in Zivilsachen tätig ist und in diesen Funktionen mit derselben Partei zu tun hat, keinen Ausschließungsgrund dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01662.93.1118.000

Dokumentnummer

JJT_19931118_OGH0002_0080OB01662_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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