TE OGH 1993/11/18 8Ob633/93

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz B*****, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verena S*****, vertreten durch Dr.Helmut Winkler, Dr.Otto Reich-Rohrwig und Dr.Udo Elsner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 15.Juni 1993, GZ 41 R 365/93-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20.Jänner 1992, GZ 44 C 484/91p-18, bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

Die Aufkündigung 44 K 148/91 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22.7.1991 wird aufgehoben.

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die Wohnung top ***** im Hause ***** W*****gasse *****, geräumt zu übergeben, wird abgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.838,56 bestimmten Prozeßkosten (einschließlich S 2.539,76 Umsatzsteuer und S 2.600,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft ***** W*****gasse *****. Dr.Theodor S*****, der am 6.3.1991 verstorbene Vater der nun Beklagten, war alleiniger Hauptmieter der in diesem Hause gelegenen Wohnung top *****.

Der Kläger kündigte die gegenständliche Wohnung gegenüber der Verlassenschaft nach Dr.Theodor S***** mit der Behauptung auf, sie diene nicht mehr der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eintrittsberechtigter Personen, zumal auch die Tochter des Verstorbenen, Verena S*****, diese Wohnung nicht zur Befriedigung ihres dringenden Wohnungsbedürfnisses nütze und dort auch keinen gemeinsamen Haushalt mit dem Hauptmieter geführt habe.

Die beklagte Verlassenschaft und die auf ihrer Seite als Nebenintervenientin beigetretene Verena S***** beantragten die Aufhebung der Kündigung und die Abweisung des Räumungsbegehrens, weil auf die Geltendmachung des behaupteten Kündigungsgrundes verzichtet und schon bei der Anmietung der Wohnung vereinbart worden sei, daß sie nicht von Dr.Theodor S***** selbst, sondern von dessen Kindern während ihrer Studienzeit benützt werden sollte. Verena S***** habe zudem in der gegenständlichen Wohnung mit ihrem Vater einen gemeinsamen Haushalt geführt.

Das Erstgericht erklärte die Kündigung für rechtswirksam und gab dem Räumungsbegehren statt. Es stellte fest:

Am 14.1.1979 mietete Dr.Theodor S***** aufgrund eines mit dem Hausverwalter Dkfm.Dr.M***** geschlossenen Mietvertrages die gegenständliche Wohnung. Das Motiv für die Anmietung war für ihn, daß seine Tochter Doris H***** beabsichtigte, in Wien zu studieren. Er selbst hatte nie vor, in dieser Wohnung zu wohnen, und teilte dies auch dem Hausverwalter mit. Bis etwa zum Jahre 1986 wohnte Doris H***** in der Wohnung, sodann stand die Wohnung einige Zeit leer, im Sommer 1990 wurde sie schließlich von Dr.S***** renoviert; diese Arbeiten waren im September 1990 abgeschlossen. Auch Verena S***** half hiebei und schlief während dieser Zeit ebenso wie ihr Vater in der Wohnung. Sie begann im Wintersemester 1990/91 ihr Studium in W***** und wohnt seither in der gegenständlichen Wohnung. Zwischen September 1990 und Dezember 1990 war Dr.S***** einmal kurz in W*****, um Möbel etc zu überbringen, fuhr jedoch unmittelbar danach wieder an seinen Hauptwohnsitz nach V*****, wo er mit Ausnahme seiner W*****-Besuche bis zum Tode wohnte. Nach einer Unterbrechung hat Verena S***** im Wintersemester 1991/92 ihr Studium fortgesetzt und benützt die gegenständliche Wohnung.

In seiner Beweiswürdigung hielt das Erstgericht die Angaben der Kinder Dr.S*****, ihr Vater habe die gegenständliche Wohnung angemietet, um sie während ihres Studiums wohnversorgt zu wissen und dies dem Hausverwalter beim Mietvertragsabschluß mitgeteilt, für glaubwürdig. Der Hausverwalter habe als Zeuge nicht ausschließen können, daß ein solches Gespräch geführt worden war.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß die Nebenintervenientin Verena S***** mangels eines gemeinsamen Haushaltes mit ihrem Vater in der gegenständlichen Wohnung kein Eintrittsrecht habe, weshalb der behauptete Kündigungsgrund vorliege. Das Einverständnis des Vermieters bei Vertragsabschluß mit einer Benützung der Wohnung nicht durch den Hauptmieter selbst, sondern durch seine in Wien studierenden Kinder stelle bloß einen Verzicht auf den Kündigungsgrund der Weitergabe des Objektes gemäß § 30 Abs 2 Z 4 MRG, nicht aber auch einen solchen auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des Todes des Hauptmieters dar.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß die Nebenintervenientin Verena S***** mangels eines gemeinsamen Haushaltes mit ihrem Vater in der gegenständlichen Wohnung kein Eintrittsrecht habe, weshalb der behauptete Kündigungsgrund vorliege. Das Einverständnis des Vermieters bei Vertragsabschluß mit einer Benützung der Wohnung nicht durch den Hauptmieter selbst, sondern durch seine in Wien studierenden Kinder stelle bloß einen Verzicht auf den Kündigungsgrund der Weitergabe des Objektes gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG, nicht aber auch einen solchen auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des Todes des Hauptmieters dar.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und erklärte die Revision für nicht zulässig. In seiner Entscheidungsbegründung führte es aus:

Nach dem Inhalt des zwischen den Erben des Dr.S***** geschlossenen Erbübereinkommens und auf Grund der zwischenzeitigen Einantwortung sei die Nebenintervenientin in den gegenständlichen Mietvertrag eingetreten und daher selbst beklagte Partei, weshalb die Parteienbezeichnung vom Berufungsgericht insoweit richtiggestellt werde. Das Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung, daß das Motiv für die Anmietung der Wohnung durch Dr.S***** die Wohnversorgung seiner Kinder während ihres Studiums gewesen sei, bedeute keinen Feststellungsmangel, weil das Erstgericht hievon ohnehin ausgegangen sei. Selbst eine derartige Vereinbarung bedeute aber im Sinne der erstgerichtlichen Darlegungen jedenfalls nur den Verzicht auf den Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe, allenfalls auch auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes der Nichtbenützung des Mietgegenstandes nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG. Aus der bloßen Vereinbarung einer Studienwohnung für die Töchter könne im Hinblick auf die strengen Voraussetzungen des § 863 ABGB aber nicht auch schon ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG abgeleitet werden.Nach dem Inhalt des zwischen den Erben des Dr.S***** geschlossenen Erbübereinkommens und auf Grund der zwischenzeitigen Einantwortung sei die Nebenintervenientin in den gegenständlichen Mietvertrag eingetreten und daher selbst beklagte Partei, weshalb die Parteienbezeichnung vom Berufungsgericht insoweit richtiggestellt werde. Das Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung, daß das Motiv für die Anmietung der Wohnung durch Dr.S***** die Wohnversorgung seiner Kinder während ihres Studiums gewesen sei, bedeute keinen Feststellungsmangel, weil das Erstgericht hievon ohnehin ausgegangen sei. Selbst eine derartige Vereinbarung bedeute aber im Sinne der erstgerichtlichen Darlegungen jedenfalls nur den Verzicht auf den Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe, allenfalls auch auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes der Nichtbenützung des Mietgegenstandes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG. Aus der bloßen Vereinbarung einer Studienwohnung für die Töchter könne im Hinblick auf die strengen Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB aber nicht auch schon ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG abgeleitet werden.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt die Beklagte das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision mit dem Abänderungsantrag, die Kündigung aufzuheben und das Räumungsbegehren abzuweisen.

Die Revisionswerberin bringt u.a. vor, es sei schon bei Mietvertragsabschluß von der klagenden Partei auf das Tatbestandsmerkmal des gemeinsamen Haushaltes nach § 30 Abs 2 Z 5 (§ 14 Abs 3) MRG verzichtet worden, da ohne derartigen Verzicht der Mietvertragszweck, nämlich die Befriedigung des Wohnbedürfnisses der studierenden Kinder, nicht erreichbar gewesen wäre.Die Revisionswerberin bringt u.a. vor, es sei schon bei Mietvertragsabschluß von der klagenden Partei auf das Tatbestandsmerkmal des gemeinsamen Haushaltes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, (Paragraph 14, Absatz 3,) MRG verzichtet worden, da ohne derartigen Verzicht der Mietvertragszweck, nämlich die Befriedigung des Wohnbedürfnisses der studierenden Kinder, nicht erreichbar gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig und sie ist im Ergebnis auch gerechtfertigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig und sie ist im Ergebnis auch gerechtfertigt.

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen herrschte zwischen dem Mieter Dr.S***** und dem für den Hauseigentümer auftretenden Hausverwalter bei Abschluß des Mietvertrages im Jahre 1979 Einvernehmen darüber, daß nicht der mit seiner Ehefrau in K***** wohnhafte Mieter Dr.S***** selbst nicht in der gemieteten Wohnung wohnen werde, sondern daß er diese Wohnung nur zur Wohnversorgung seiner Kinder während ihres Studiums in W***** anmietet. Übereinstimmend festgelegter Vertragszweck war damit die Sicherung der Wohnversorgung der Kinder des Mieters während ihres Studiums in W*****. Damit kam aber von vornherein die Führung eines gemeinsamen Haushaltes der Kinder mit dem Vater nicht in Betracht, sodaß der Vermieter für die zur Erreichung des Vertragszweckes vereinbarte Dauer die Geltendmachung von Kündigungsgründen wegen Fehlens eines Eintrittsrechtes der Kinder - hier der nach § 1116 a ABGB grundsätzlich in den Bestandvertrag als Erbin eintretenden Beklagten - nicht in Betracht kommt. Auf den bloßen Mangel des Tatbestandsmerkmales des gemeinsamen Haushaltes kann er sich zufolge seines seinerzeitigen Einverständnisses mit diesem Mangel eben vorerst nicht berufen.Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen herrschte zwischen dem Mieter Dr.S***** und dem für den Hauseigentümer auftretenden Hausverwalter bei Abschluß des Mietvertrages im Jahre 1979 Einvernehmen darüber, daß nicht der mit seiner Ehefrau in K***** wohnhafte Mieter Dr.S***** selbst nicht in der gemieteten Wohnung wohnen werde, sondern daß er diese Wohnung nur zur Wohnversorgung seiner Kinder während ihres Studiums in W***** anmietet. Übereinstimmend festgelegter Vertragszweck war damit die Sicherung der Wohnversorgung der Kinder des Mieters während ihres Studiums in W*****. Damit kam aber von vornherein die Führung eines gemeinsamen Haushaltes der Kinder mit dem Vater nicht in Betracht, sodaß der Vermieter für die zur Erreichung des Vertragszweckes vereinbarte Dauer die Geltendmachung von Kündigungsgründen wegen Fehlens eines Eintrittsrechtes der Kinder - hier der nach Paragraph 1116, a ABGB grundsätzlich in den Bestandvertrag als Erbin eintretenden Beklagten - nicht in Betracht kommt. Auf den bloßen Mangel des Tatbestandsmerkmales des gemeinsamen Haushaltes kann er sich zufolge seines seinerzeitigen Einverständnisses mit diesem Mangel eben vorerst nicht berufen.

Demgemäß kann hier der Kläger entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht den geltend gemachten Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG - derzeit - nicht beanspruchen.Demgemäß kann hier der Kläger entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht den geltend gemachten Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG - derzeit - nicht beanspruchen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB00633.93.1118.000

Dokumentnummer

JJT_19931118_OGH0002_0080OB00633_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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