TE OGH 1993/11/23 5Ob559/93

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Heinz K*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Fa. K***** Handelsgesellschaft mbH, ***** gegen die beklagte Partei Dr.Franz R*****, Firmengesellschafter, ***** vertreten durch Dr.Alfred Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 97.442,50 s.A. infolge außerordentlicher Revision (richtig: Rekurses) der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27.August 1993, GZ 3 R 127/93-22, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 6.April 1993, GZ 25 Cg 377/92-16, verworfen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Versäumungsurteil nach § 398 ZPO statt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Versäumungsurteil nach Paragraph 398, ZPO statt.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 473 ZPO; es bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die beklagte Partei die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig erstattete.Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 473, ZPO; es bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die beklagte Partei die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig erstattete.

Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der als außerordentliche Revision bezeichnete Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles nicht stattgegeben werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Rekurs der beklagten Partei ist unzulässig.

Der angefochtene Beschluß wurde vom Berufungsgericht im Rahmen des Berufungsverfahrens gefaßt. Seine Anfechtbarkeit richtet sich daher nach den Bestimmungen des § 519 ZPO. Da der angefochtene Beschluß keinen der in § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO genannten Tatbestände erfüllt, ist er unanfechtbar (vgl MGA JN-ZPO14 § 519 ZPO/E 10 - betreffend Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung - und E 21).Der angefochtene Beschluß wurde vom Berufungsgericht im Rahmen des Berufungsverfahrens gefaßt. Seine Anfechtbarkeit richtet sich daher nach den Bestimmungen des Paragraph 519, ZPO. Da der angefochtene Beschluß keinen der in Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ZPO genannten Tatbestände erfüllt, ist er unanfechtbar vergleiche MGA JN-ZPO14 Paragraph 519, ZPO/E 10 - betreffend Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung - und E 21).

Der Rekurs der beklagten Partei war daher als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB00559.93.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19931123_OGH0002_0050OB00559_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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