Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.November 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wimmer als Schriftführer in der Strafsache (ua) gegen Walter K***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17.August 1993, GZ 3 U 280/92-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Presslauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23.November 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wimmer als Schriftführer in der Strafsache (ua) gegen Walter K***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17.August 1993, GZ 3 U 280/92-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Presslauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17.August 1993, AZ 4 Bl 243/93, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 389 Abs. 3 StPO.Der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17.August 1993, AZ 4 Bl 243/93, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 389, Absatz 3, StPO.
Dieser Beschluß wird aufgehoben und dem Landesgericht Klagenfurt die Erneuerung des Beschwerdeverfahrens aufgetragen.
Text
Gründe:
Der Gendarmerieposten Völkermarkt erstattete gegen Walter K***** und Mag.Peter M***** eine Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden. Aus der Sachverhaltsschilderung in dieser Anzeige ergab sich, daß Walter K***** und Mag.Peter M***** am 24.Oktober 1992 auf einer Straßenkreuzung im Ortsgebiet von Völkermarkt mit den von ihnen gelenkten Personenkraftwagen zusammengestoßen waren, wobei Walter K***** den Vorrang des Mag.Peter M***** mißachtet hatte. Durch den Zusammenstoß erlitt Walter K***** eine leichte Verletzung. Sein Beifahrer Christian S***** wurde erheblich verletzt.
Der Bezirksanwalt übermittelte diese Strafanzeige dem Bezirksgericht Völkermarkt und beantragte hiezu im Vorerhebungswege die Einholung des Gutachtens eines Arztes über die Dauer der von Christian S***** davongetragenen Gesundheitsschädigung. Nach Vorliegen des fachärztlichen Gutachtens beantragte der Bezirksanwalt die Beischaffung des Gutachtens eines Sachverständigen für das Kraftfahrwesen. Das Bezirksgericht Völkermarkt holte ein Gutachten des Sachverständigen Ing.Günther H***** über den Unfallshergang ein.
Im Anschluß an diese Vorherhebungen gab der Bezirksanwalt die Erklärung ab, keinen Grund zur weiteren Verfolgung des Mag.Peter M***** zu finden (§ 90 StPO) und die Bestrafung des Walter K***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu beantragen (S 1 a).Im Anschluß an diese Vorherhebungen gab der Bezirksanwalt die Erklärung ab, keinen Grund zur weiteren Verfolgung des Mag.Peter M***** zu finden (Paragraph 90, StPO) und die Bestrafung des Walter K***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu beantragen (S 1 a).
Daraufhin beschloß das Bezirksgericht Völkermarkt die Verfahrenseinstellung bezüglich Mag.Peter M*****. Gegen Walter K***** erließ es am 5.Mai 1993 eine in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung, mit der wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe verhängt und dem Beschuldigten gemäß § 389 StPO der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens auferlegt wurde (ON 13).Daraufhin beschloß das Bezirksgericht Völkermarkt die Verfahrenseinstellung bezüglich Mag.Peter M*****. Gegen Walter K***** erließ es am 5.Mai 1993 eine in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung, mit der wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe verhängt und dem Beschuldigten gemäß Paragraph 389, StPO der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens auferlegt wurde (ON 13).
Mit Beschluß vom 12.Juli 1993, GZ 3 U 280/92-15, lehnte das Bezirksgericht Völkermarkt das Begehren der Staatsanwaltschaft ab, die Kostenersatzpflicht des Verurteilten Walter K***** auch auf die Gebühren des Sachverständigen Ing.Günther H***** für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens über den Unfallshergang zu beziehen. Das Gericht begründete seinen Standpunkt, wonach der Verurteilte diese Kosten nicht zu ersetzen habe, mit der Überlegung, daß das Gutachten nur zur Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Mag.Peter M***** für den Unfall eingeholt worden sei, weshalb ein besonderer Grund im Sinne des § 389 Abs. 3 StPO vorliege, die Kostentragungspflicht des Verurteilten insoweit zu beschränken. Zur Einholung eines Gutachtens betreffend das Verschulden des Verurteilten am Unfall habe im Hinblick auf die Aktenlage keinerlei Veranlassung bestanden.Mit Beschluß vom 12.Juli 1993, GZ 3 U 280/92-15, lehnte das Bezirksgericht Völkermarkt das Begehren der Staatsanwaltschaft ab, die Kostenersatzpflicht des Verurteilten Walter K***** auch auf die Gebühren des Sachverständigen Ing.Günther H***** für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens über den Unfallshergang zu beziehen. Das Gericht begründete seinen Standpunkt, wonach der Verurteilte diese Kosten nicht zu ersetzen habe, mit der Überlegung, daß das Gutachten nur zur Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Mag.Peter M***** für den Unfall eingeholt worden sei, weshalb ein besonderer Grund im Sinne des Paragraph 389, Absatz 3, StPO vorliege, die Kostentragungspflicht des Verurteilten insoweit zu beschränken. Zur Einholung eines Gutachtens betreffend das Verschulden des Verurteilten am Unfall habe im Hinblick auf die Aktenlage keinerlei Veranlassung bestanden.
Dieser Beschluß wurde von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt mit Beschwerde angefochten.
Die Anklagebehörde trat darin der Auffassung des Erstgerichtes nicht entgegen, wonach das Gutachten des Sachverständigen Ing.Günther H***** nur zwecks Ermittlung eines allfälligen Sorgfaltsverstoßes des Kraftfahrzeuglenkers Mag.Peter M***** eingeholt worden sei, argumentierte aber damit, daß die Kostenersatzpflicht eines Verurteilten unabängig von retrospektiven Erkenntnissen über das Erfordernis eines Verfahrensaufwandes bestehe und eine Beschränkung der Haftung für Kosten bloß im Falle der Verurteilung mehrerer Personen vorgesehen sei, jedoch im Anlaßfall nur ein Schuldspruch gegen Walter K***** vorliege.
Das Landesgericht Klagenfurt schloß sich dieser Meinung an und gab der Beschwerde mit Beschluß vom 17.August 1993, AZ 4 Bl 243/93, Folge (ON 18). Der bekämpfte Beschluß des Bezirksgerichtes Völkermarkt wurde aufgehoben und der Verurteilte Walter K***** zum Ersatz der Kosten des Sachverständigen Ing.Günther H***** in der Höhe von S 5.274,-- verpflichtet. Das Beschwerdegericht leitete die Kostenersatzpflicht des Verurteilten aus der umfassenden Bestimmung des § 389 Abs. 1 StPO ab und wies darauf hin, daß hiebei die Frage nach der Notwendigkeit der Beiziehung des Sachverständigen keine Bedeutung hat. Unter Bezugnahme auf § 389 Abs. 3 StPO hielt das Landesgericht Klagenfurt eine Beschränkung der grundsätzlichen Kostenersatzpflicht nur in bestimmten Ausnahmefällen für zulässig, insbesondere, wenn in einem Verfahren mehrere Angeklagte verurteilt würden und ein besonderer Verfahrensaufwand nur durch die bei einzelnen Angeklagten eingetretenen Ereignisse entstanden sei. Keine der im Gesetz angeführten Beschränkungsmöglichkeiten komme in der gegenständlichen Strafsache zum Tragen.Das Landesgericht Klagenfurt schloß sich dieser Meinung an und gab der Beschwerde mit Beschluß vom 17.August 1993, AZ 4 Bl 243/93, Folge (ON 18). Der bekämpfte Beschluß des Bezirksgerichtes Völkermarkt wurde aufgehoben und der Verurteilte Walter K***** zum Ersatz der Kosten des Sachverständigen Ing.Günther H***** in der Höhe von S 5.274,-- verpflichtet. Das Beschwerdegericht leitete die Kostenersatzpflicht des Verurteilten aus der umfassenden Bestimmung des Paragraph 389, Absatz eins, StPO ab und wies darauf hin, daß hiebei die Frage nach der Notwendigkeit der Beiziehung des Sachverständigen keine Bedeutung hat. Unter Bezugnahme auf Paragraph 389, Absatz 3, StPO hielt das Landesgericht Klagenfurt eine Beschränkung der grundsätzlichen Kostenersatzpflicht nur in bestimmten Ausnahmefällen für zulässig, insbesondere, wenn in einem Verfahren mehrere Angeklagte verurteilt würden und ein besonderer Verfahrensaufwand nur durch die bei einzelnen Angeklagten eingetretenen Ereignisse entstanden sei. Keine der im Gesetz angeführten Beschränkungsmöglichkeiten komme in der gegenständlichen Strafsache zum Tragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt steht mit § 389 Abs. 3 StPO nicht im Einklang.Der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt steht mit Paragraph 389, Absatz 3, StPO nicht im Einklang.
Der hier in Betracht kommende Teil der Vorschrift lautet: Von mehreren Angeklagten ist jeder einzelne zur Tragung des Pauschalkostenbeitrages, der dem gegen ihn gefällten Erkenntnis entspricht, sowie der Kosten zu verurteilen, die durch seine Anhaltung in Verwahrungs- und Untersuchungshaft, seine Verteidigung, den Strafvollzug oder durch besondere, nur bei ihm eingetretene Ereignisse oder durch sein besonderes Verschulden entstanden sind. Zur Bezahlung aller anderen Kosten des Strafverfahrens sind sämtliche Angeklagten zur ungeteilten Hand zu verurteilen, sofern der Gerichtshof nicht besondere Gründe findet, eine Beschränkung dieser Haftung eintreten zu lassen.
Weder der Wortlaut noch der Zweck der Bestimmung, noch andere Umstände erfordern ein Gesetzesverständnis, wonach die Vorschrift über die Solidarhaftung mehrerer Verurteilter und die Beschränkungsbefugnis des Gerichtes auch die Rechtsfolge zum Ausdruck bringen soll, daß nach einem Strafverfahren gegen mehrere Personen im Falle der Verurteilung bloß einer Person keine Beschränkung der Kostenhaftung eingreifen kann. Abgesehen davon, daß eine Bindung dieser Entscheidungsmöglichkeit des Gerichtes an Zufälligkeiten der Prozeßführung - nämlich ob es zu einer gemeinsamen Aburteilung von mehreren Angeklagten oder allenfalls zu getrennten Verfahren kommt - nicht sachgerecht wäre, wird die Kostenersatzpflicht des Verurteilten von dem (aus § 389 Abs. 2 StPO ersichtlichen) Grundsatz getragen, daß der Angeklagte nur die Kosten des Schuldspruches zu ersetzen hat (RZ 1982/8, S 15 und 39). Das Gericht kann im Interesse dieses Grundsatzes aus besonderen Gründen die Haftung eines Verurteilten für die Verfahrenskosten beschränken, auch wenn es nicht gleichzeitig andere Personen verurteilt (Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht, 513) und dabei insbesondere die Auferlegung solcher Kosten vermeiden, welche ausschließlich durch die Untersuchung gegen einen nicht verurteilten anderen Beschuldigten erwachsen sind (Mayer III, § 389 Nr 45 f).Weder der Wortlaut noch der Zweck der Bestimmung, noch andere Umstände erfordern ein Gesetzesverständnis, wonach die Vorschrift über die Solidarhaftung mehrerer Verurteilter und die Beschränkungsbefugnis des Gerichtes auch die Rechtsfolge zum Ausdruck bringen soll, daß nach einem Strafverfahren gegen mehrere Personen im Falle der Verurteilung bloß einer Person keine Beschränkung der Kostenhaftung eingreifen kann. Abgesehen davon, daß eine Bindung dieser Entscheidungsmöglichkeit des Gerichtes an Zufälligkeiten der Prozeßführung - nämlich ob es zu einer gemeinsamen Aburteilung von mehreren Angeklagten oder allenfalls zu getrennten Verfahren kommt - nicht sachgerecht wäre, wird die Kostenersatzpflicht des Verurteilten von dem (aus Paragraph 389, Absatz 2, StPO ersichtlichen) Grundsatz getragen, daß der Angeklagte nur die Kosten des Schuldspruches zu ersetzen hat (RZ 1982/8, S 15 und 39). Das Gericht kann im Interesse dieses Grundsatzes aus besonderen Gründen die Haftung eines Verurteilten für die Verfahrenskosten beschränken, auch wenn es nicht gleichzeitig andere Personen verurteilt (Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht, 513) und dabei insbesondere die Auferlegung solcher Kosten vermeiden, welche ausschließlich durch die Untersuchung gegen einen nicht verurteilten anderen Beschuldigten erwachsen sind (Mayer römisch drei, Paragraph 389, Nr 45 f).
Gerade die Annahme der letztgenannten Fallgestaltung lag dem Beschluß des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 12.Juli 1993, GZ 3 U 280/92-15, zu Grunde, weil er ausdrücklich darauf abstellte, daß der Zweck des Gutachtens des Sachverständigen Ing.Günther H***** lediglich die Klärung gewesen sei, ob (neben Walter K*****) auch Mag.Peter M***** strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Bei dieser angenommenen Sachverhaltsgrundlage bestand für das Bezirksgericht sehr wohl die rechtliche Möglichkeit, die Kostenersatzpflicht des Verureilten gemäß § 389 Abs. 3 StPO zu beschränken und ihn nicht für die Kosten einer gegen einen anderen Beschuldigten gerichteten Beweisaufnahme haften zu lassen. Der gegenteiligen Meinung des Landesgerichtes Klagenfurt, wonach das Gesetz dem Gericht im unterstellten Fall eine derartige Beschränkungsbefugnis von vornherein gar nicht einräume, kann nicht gefolgt werden.Gerade die Annahme der letztgenannten Fallgestaltung lag dem Beschluß des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 12.Juli 1993, GZ 3 U 280/92-15, zu Grunde, weil er ausdrücklich darauf abstellte, daß der Zweck des Gutachtens des Sachverständigen Ing.Günther H***** lediglich die Klärung gewesen sei, ob (neben Walter K*****) auch Mag.Peter M***** strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Bei dieser angenommenen Sachverhaltsgrundlage bestand für das Bezirksgericht sehr wohl die rechtliche Möglichkeit, die Kostenersatzpflicht des Verureilten gemäß Paragraph 389, Absatz 3, StPO zu beschränken und ihn nicht für die Kosten einer gegen einen anderen Beschuldigten gerichteten Beweisaufnahme haften zu lassen. Der gegenteiligen Meinung des Landesgerichtes Klagenfurt, wonach das Gesetz dem Gericht im unterstellten Fall eine derartige Beschränkungsbefugnis von vornherein gar nicht einräume, kann nicht gefolgt werden.
Aus richtiger rechtlicher Sicht hätte das Landesgericht Klagenfurt bei Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, welche eine normative Grundlage für den angefochtenen Beschluß bestritt, eine Überprüfung vornehmen müssen, ob die erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen zutrafen und ob bei der Beurteilung der für die Haftungsbeschränkung herangezogenen besonderen Gründe von dem diesbezüglich bestehenden gerichtlichen Ermessen in zutreffender Weise Gebrauch gemacht wurde.
Da sich die unrichtige Anwendung des Gesetzes durch das Landesgericht Klagenfurt zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben kann, war der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und gemäß dem § 292, letzter Satz, StPO neben der Feststellung der Gesetzesverletzung auch die Verfahrenserneuerung anzuordnen.Da sich die unrichtige Anwendung des Gesetzes durch das Landesgericht Klagenfurt zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben kann, war der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und gemäß dem Paragraph 292,, letzter Satz, StPO neben der Feststellung der Gesetzesverletzung auch die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Dabei wird das Beschwerdegericht zu beachten haben, daß es mit Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar ist, auch solche Kosten von der Haftung des Verurteilten auszunehmen, bezüglich deren die Frage nach der Verursachung durch das mit dem Schuldspruch beendete Verfahren nicht eindeutig beantwortet werden kann (RZ 1982/8, S 15 und 39).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00163.9306.1123.0Dokumentnummer
JJT_19931123_OGH0002_0110OS00163_9300006_000