TE OGH 1993/11/24 9ObA194/93(9ObA195/93)

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva-Maria Sand und Anton Hartmannn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Martina T*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Otmar Simma ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Werner B*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 707.284,63 sA (im Revisionsverfahren S 690.838,83 sA) und Feststellung (Streitwert S 50.000,--), infolge Revision und Rekurses beider Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.April 1993, GZ 5 Ra 56/93-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. August 1992, GZ 33 Cga 212/91-10, zum Teil bestätigt und zum Teil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen und den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, welche Ersatzansprüche der Klägerin zustehen, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, welche Ersatzansprüche der Klägerin zustehen, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Klägerin entgegenzuhalten, daß sich die Zulässigkeit der Revision und des Rekurses des Beklagten aus § 46 Abs 1 Z 2 ASGG ergibt. Im übrigen legte das Berufungsgericht eingehend dar, aus welchen Gründen auch der Klägerin leichte Fahrlässigkeit bei der Papierverbrennung in einem offenen Blechfaß angesichts der Wahrscheinlichkeit des Hinzukommens von Kindern anzulasten ist. Von einer entschuldbaren Fehlleistung kann keine Rede sein. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des der Mäßigung unterliegenden Teils des Rückersatzanspruches noch Feststellungen im Sinne des § 2 Abs 2 DHG vermißt, kann diesen Erwägungen nicht entgegengetreten werden.Ergänzend ist den Ausführungen der Klägerin entgegenzuhalten, daß sich die Zulässigkeit der Revision und des Rekurses des Beklagten aus Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG ergibt. Im übrigen legte das Berufungsgericht eingehend dar, aus welchen Gründen auch der Klägerin leichte Fahrlässigkeit bei der Papierverbrennung in einem offenen Blechfaß angesichts der Wahrscheinlichkeit des Hinzukommens von Kindern anzulasten ist. Von einer entschuldbaren Fehlleistung kann keine Rede sein. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des der Mäßigung unterliegenden Teils des Rückersatzanspruches noch Feststellungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, DHG vermißt, kann diesen Erwägungen nicht entgegengetreten werden.

Den Ausführungen des Beklagten ist ergänzend entgegenzuhalten, daß er den in den Regelungen des DHG deutlich zum Ausdruck kommenden Unterschied zwischen Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen verkennt. Bei Rückersatzansprüchen beginnt die Frist des § 6 DHG erst mit der Zahlung an den Dritten und nicht etwa schon bei Feststehen der Ersatzpflicht zu laufen (vgl Gamerith in Rummel, ABGB2 § 896 Rz 2 und 11 mwH; Kerschner, DHG § 6 Rz 14; JBl 1987, 670 uva). Da es sich im vorliegenden Fall um einen internen Ausgleichsanspruch im Sinne der §§ 1302, 896 ABGB handelt und die Frist des § 6 DHG vor deren Ablauf zulässigerweise (Arb 9702) einvernehmlich auf 12 Monate verlängert wurde, ist der geltend gemachte Anspruch weder verjährt noch verfallen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ergibt sich die Solidarhaftung des Beklagten für den eingetretenen Schaden daraus, daß er an einem frei zugänglichen Ort durch die Installierung eines Fasses zur Papierverbrennung eine für Kinder attraktive Gefahrenquelle schuf, der Beklagten den dienstlichen Auftrag zur Papierverbrennung erteilte, es aber verabsäumte, Vorkehrungen und Anordnungen zu treffen, um eine mögliche Verletzung von Kindern nach Tunlichkeit zu vermeiden. Da ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin nicht zu erkennen ist (vgl SZ 45/82 ua), haben die Beteiligten den Schaden vorbehaltlich der Mäßigung gemäß § 896 1.Satz ABGB zu gleichen Teilen zu tragen.Den Ausführungen des Beklagten ist ergänzend entgegenzuhalten, daß er den in den Regelungen des DHG deutlich zum Ausdruck kommenden Unterschied zwischen Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen verkennt. Bei Rückersatzansprüchen beginnt die Frist des Paragraph 6, DHG erst mit der Zahlung an den Dritten und nicht etwa schon bei Feststehen der Ersatzpflicht zu laufen vergleiche Gamerith in Rummel, ABGB2 Paragraph 896, Rz 2 und 11 mwH; Kerschner, DHG Paragraph 6, Rz 14; JBl 1987, 670 uva). Da es sich im vorliegenden Fall um einen internen Ausgleichsanspruch im Sinne der Paragraphen 1302, 896, ABGB handelt und die Frist des Paragraph 6, DHG vor deren Ablauf zulässigerweise (Arb 9702) einvernehmlich auf 12 Monate verlängert wurde, ist der geltend gemachte Anspruch weder verjährt noch verfallen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ergibt sich die Solidarhaftung des Beklagten für den eingetretenen Schaden daraus, daß er an einem frei zugänglichen Ort durch die Installierung eines Fasses zur Papierverbrennung eine für Kinder attraktive Gefahrenquelle schuf, der Beklagten den dienstlichen Auftrag zur Papierverbrennung erteilte, es aber verabsäumte, Vorkehrungen und Anordnungen zu treffen, um eine mögliche Verletzung von Kindern nach Tunlichkeit zu vermeiden. Da ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin nicht zu erkennen ist vergleiche SZ 45/82 ua), haben die Beteiligten den Schaden vorbehaltlich der Mäßigung gemäß Paragraph 896, 1.Satz ABGB zu gleichen Teilen zu tragen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 50 und 52 ZPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00194.93.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19931124_OGH0002_009OBA00194_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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