Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Barbara R***** und David R***** infolge außerordentlichen Rekurses der mj. Barbara R*****, vertreten durch den Vater Dieter R*****, dieser vertreten durch Dr.Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, und des Vaters Dieter R*****, vertreten durch Dr.Hans-Jörg Vogl, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 13.September 1993, GZ 1 a R 419, 420/93-61, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick auf die der Mutter obliegende Obsorge für den minderjährigen Sohn könnte diese nur auf eine Teilzeitbeschäftigung verwiesen werden. Die dabei erzielbaren Einkünfte fielen bei einem Vergleich mit den finanziellen Verhältnissen des Vaters bei lebensnaher Betrachtung kaum ins Gewicht (EFSlg 64.966). Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung vorliegen, ist darüber hinaus nur im Einzelfall zu entscheiden (3 Ob 607/90); eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG liegt daher nicht vor.Im Hinblick auf die der Mutter obliegende Obsorge für den minderjährigen Sohn könnte diese nur auf eine Teilzeitbeschäftigung verwiesen werden. Die dabei erzielbaren Einkünfte fielen bei einem Vergleich mit den finanziellen Verhältnissen des Vaters bei lebensnaher Betrachtung kaum ins Gewicht (EFSlg 64.966). Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung vorliegen, ist darüber hinaus nur im Einzelfall zu entscheiden (3 Ob 607/90); eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegt daher nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB01644.93.1124.000Dokumentnummer
JJT_19931124_OGH0002_0070OB01644_9300000_000