Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr.Wolfgang Kossak als Vorsitzenden sowie Dr.Reinhold Schaumüller und Dr.Johannes Payrhuber in der Konkurssache des Gemeinschuldners K.H., infolge des Rekurses des Gemeinschuldners, vertreten durch Dr.Ulf Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried i.I. vom 10.10.1993, S 1/90-250, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß aufgehoben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Am 30.6.1993 erstattete der Masseverwalter einen Bericht, wonach die Verwertung der Masse mit drei näher beschriebenen Ausnahmen abgeschlossen sei; es sei anzunehmen, daß in zwei Monaten alles abgeschlossen sei, sodaß die Schlußrechnung gelegt werden könne. Zugleich stellte der Masseverwalter den Antrag, sein "Honorar" gemäß beiliegender Honorarnote mit S 1,302.115,20 abzüglich S 300.000,- Acontozahlung zu bestimmen. In der Folge faßte das Konkursgericht den Beschluß ON 245, wonach die (restliche) Liegenschaft EZ 18 KG A. aus der Konkursmasse ausgeschieden wurde - damit wurde eine der drei im Bericht ON 243 spezifizierten Ausnahmen von der Masseverwertung erledigt - und forderte die Mitglieder des Gläubigerausschusses auf, sich zum Honoraranspruch des Masseverwalters zu äußern. Der Kreditschutzverband von 1870 erhob keine Einwendungen (ON 247); das Gläubigerausschußmitglied J.P. äußerte Bedenken (ON 248); das dritte Mitglied des Gläubigerausschusses äußerte sich nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluß setzte das Konkursgericht das "Honorar des Masseverwalters für die Abwicklung des Konkursverfahrens" mit restlich S 958.000,- inklusive Umsatzsteuer fest.
Rechtliche Beurteilung
Dem Rekurs des Gemeinschuldners kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Einem Masseverwalter stehen im Konkursverfahren verschiedenartige Honoraransprüche zu. Im gegenständlichen Konkursverfahren sind bereits folgende Arten von Honoraransprüchen geltend gemacht worden, und es hat das Konkursgericht auch darüber abgesprochen:
a) Kosten für die Verwertung von Sondermassen (zB ON 147, Maßgabebestätigung durch den hg.Beschluß 2 R 25/92);
b) Kosten für Prozeßführungen namens der Konkursmasse (zB ON 196, zuletzt ON 246);
c) Kosten für nachträgliche Prüfungstagsatzungen gemäß § 107 KO (zB ON 240).c) Kosten für nachträgliche Prüfungstagsatzungen gemäß Paragraph 107, KO (zB ON 240).
d) Bei Durchsicht der Akten finden sich auch Kostenansprüche und gesonderte Kostenbestimmungen, die weder nach dem Gesetz noch nach der Judikatur vorgesehen sind, zB ON 229 und 231:
Demnach hat der Masseverwalter für die Löschung von Absonderungsrechten auf den Liegenschaften EZ 18 KG A. und EZ 457 KG B. Kosten in Höhe von S 59.115,- beansprucht und in dieser Höhe mit der Ermächtigung, sie dem Massekonto zu entnehmen, rechtskräftig zugesprochen erhalten. Dazu ist illustrativ festzuhalten, daß mit Beschluß ON 212 die Kosten des Masseverwalters für den Verkauf des ehemaligen Bräugasthofes (EZ 18 KG A.) mit S 470.000,- zuzüglich USt als Sondermassekosten bestimmt worden sind und zwar mit der Begründung, daß der Erlös aus diesem Verkauf zur Gänze zur Befriedigung der Absonderungsgläubiger verwendet worden ist. Es ist daher nicht einsichtig, weshalb die allgemeine Masse mit Kosten belastet wurde, die offenbar beim Vollzug der Sondermasseverwertung entstanden sind - etwa weil sich der Masseverwalter vertraglich zur Lastenfreistellung verpflichtet hat - wenn die allgemeine Masse an dieser Verwertung nicht partizipiert hat. Ähnliche Bedenken ergeben sich aus dem Beschluß ON 213, womit der Masseverwalter gleichfalls ermächtigt wurde, Kosten für Löschungen, Freilassungserklärungen und andere Grundbuchseingaben der allgemeinen Masse zu entnehmen. Selbst wenn der Erlös aus dem Verkauf der im Beschluß ON 213 nur ganz allgemein umschriebenen Teile von Liegenschaften des Gemeinschuldners nicht nur Absonderungsgläubigern, sondern sozusagen in Form in einer Hyperocha teilweise auch der Masse zugute gekommen sein sollte, dann könnte die Masse mit derartigen Verwertungskosten nur anteilig belastet werden. Nun ist allerdings auch der Beschluß ON 213 in Rechtskraft erwachsen. Das könnte aber zur Folge haben, daß zum Beispiel die Kostenbestimmungen ON 213 und 231 auf den Anspruch des Masseverwalters gemäß § 125 Abs.1 KO auf Ersatz von Barauslagen und Belohnung für seine Mühewaltung ganz oder teilweise anzurechnen sein werden.Demnach hat der Masseverwalter für die Löschung von Absonderungsrechten auf den Liegenschaften EZ 18 KG A. und EZ 457 KG B. Kosten in Höhe von S 59.115,- beansprucht und in dieser Höhe mit der Ermächtigung, sie dem Massekonto zu entnehmen, rechtskräftig zugesprochen erhalten. Dazu ist illustrativ festzuhalten, daß mit Beschluß ON 212 die Kosten des Masseverwalters für den Verkauf des ehemaligen Bräugasthofes (EZ 18 KG A.) mit S 470.000,- zuzüglich USt als Sondermassekosten bestimmt worden sind und zwar mit der Begründung, daß der Erlös aus diesem Verkauf zur Gänze zur Befriedigung der Absonderungsgläubiger verwendet worden ist. Es ist daher nicht einsichtig, weshalb die allgemeine Masse mit Kosten belastet wurde, die offenbar beim Vollzug der Sondermasseverwertung entstanden sind - etwa weil sich der Masseverwalter vertraglich zur Lastenfreistellung verpflichtet hat - wenn die allgemeine Masse an dieser Verwertung nicht partizipiert hat. Ähnliche Bedenken ergeben sich aus dem Beschluß ON 213, womit der Masseverwalter gleichfalls ermächtigt wurde, Kosten für Löschungen, Freilassungserklärungen und andere Grundbuchseingaben der allgemeinen Masse zu entnehmen. Selbst wenn der Erlös aus dem Verkauf der im Beschluß ON 213 nur ganz allgemein umschriebenen Teile von Liegenschaften des Gemeinschuldners nicht nur Absonderungsgläubigern, sondern sozusagen in Form in einer Hyperocha teilweise auch der Masse zugute gekommen sein sollte, dann könnte die Masse mit derartigen Verwertungskosten nur anteilig belastet werden. Nun ist allerdings auch der Beschluß ON 213 in Rechtskraft erwachsen. Das könnte aber zur Folge haben, daß zum Beispiel die Kostenbestimmungen ON 213 und 231 auf den Anspruch des Masseverwalters gemäß Paragraph 125, Absatz eins, KO auf Ersatz von Barauslagen und Belohnung für seine Mühewaltung ganz oder teilweise anzurechnen sein werden.
Der vom Masseverwalter mit der Eingabe ON 243 geltend gemachte "Honoraranspruch" ist offensichtlich ein solcher nach § 125 Abs.1 KO. Zur Natur dieses Anspruches hat das Rekursgericht im gegenständlichen Konkursverfahren in der Entscheidung 2 R 137/91 (= ON 125) bereits grundsätzliche Ausführungen gemacht, die nach wie vor zu beachten sind. Schon der Wortlaut des § 125 Abs.1 KO weist unmißverständlich darauf hin, daß der darin geregelte Entlohnungsanspruch die Beendigung der Tätigkeit des Masseverwalters voraussetzt. Dies ergibt sich auch - wie das Rekursgericht erst unlängst zu 2 R 176/93 ausgsprochen hat - aus der Verknüpfung der zitierten Gesetzesbestimmung mit § 136 Abs.1 KO, wonach die Schlußverteilung in dieser Reihenfolge die vollständige Verwertung der Masse, die endgültige Entscheidung über sämtliche bestrittenen Forderungen, die Feststellung der Ansprüche des Masseverwalters und letztlich die Genehmigung der Schlußrechnung voraussetzt. So wie nichts dagegen spricht, die Schlußrechnungslegung mit der Antragstellung nach § 125 Abs.1 KO zu verbinden (2 R 176/93), spricht auch aus pragmatischen Erwägungen nichts dagegen, wenn sich der Masseverwalter zuerst seinen Entlohnungsanspruch gemäß § 125 Abs.1 KO rechtskräftig bestimmen läßt, bevor er zur Schlußrechnung schreitet, welcher er dann ebenso wie dem Schlußverteilungsentwurf bereits eine fixe Höhe seines Entlohnungsanspruches zugrundelegen kann. Voraussetzung ist aber jedenfalls die Beendigung der (sonstigen) Tätigkeit des Masseverwalters.Der vom Masseverwalter mit der Eingabe ON 243 geltend gemachte "Honoraranspruch" ist offensichtlich ein solcher nach Paragraph 125, Absatz eins, KO. Zur Natur dieses Anspruches hat das Rekursgericht im gegenständlichen Konkursverfahren in der Entscheidung 2 R 137/91 (= ON 125) bereits grundsätzliche Ausführungen gemacht, die nach wie vor zu beachten sind. Schon der Wortlaut des Paragraph 125, Absatz eins, KO weist unmißverständlich darauf hin, daß der darin geregelte Entlohnungsanspruch die Beendigung der Tätigkeit des Masseverwalters voraussetzt. Dies ergibt sich auch - wie das Rekursgericht erst unlängst zu 2 R 176/93 ausgsprochen hat - aus der Verknüpfung der zitierten Gesetzesbestimmung mit Paragraph 136, Absatz eins, KO, wonach die Schlußverteilung in dieser Reihenfolge die vollständige Verwertung der Masse, die endgültige Entscheidung über sämtliche bestrittenen Forderungen, die Feststellung der Ansprüche des Masseverwalters und letztlich die Genehmigung der Schlußrechnung voraussetzt. So wie nichts dagegen spricht, die Schlußrechnungslegung mit der Antragstellung nach Paragraph 125, Absatz eins, KO zu verbinden (2 R 176/93), spricht auch aus pragmatischen Erwägungen nichts dagegen, wenn sich der Masseverwalter zuerst seinen Entlohnungsanspruch gemäß Paragraph 125, Absatz eins, KO rechtskräftig bestimmen läßt, bevor er zur Schlußrechnung schreitet, welcher er dann ebenso wie dem Schlußverteilungsentwurf bereits eine fixe Höhe seines Entlohnungsanspruches zugrundelegen kann. Voraussetzung ist aber jedenfalls die Beendigung der (sonstigen) Tätigkeit des Masseverwalters.
Nun hat im vorliegenden Fall der Masseverwalter seinen Entlohnungsanspruch gemäß § 125 Abs.1 KO zu einem Zeitpunkt gestellt, als seinem eigenen Bericht zufolge die Verwertung der Masse noch gar nicht abgeschlossen und anhängige Prozesse noch nicht beendet waren. Die damals vom Masseverwalter ausgesprochene Erwartung, in etwa zwei Monaten Schlußrechnung legen zu können, hat sich offenbar nicht erfüllt. Den Akten ist weder ein Bericht über die Verwertung der gesamten Konkursmasse und den daraus erzielten Erlös - daraus sind offensichtlich auch die Bedenken des Rekurswerbers hinsichtlich der Richtigkeit des vom Erstgericht angenommenen Verwertungserlöses abzuleiten - noch ein Bericht über den Abschluß des Anfechtungsprozesses gegen die Brauerei S. zu entnehmen. Dagegen ist den Akten zu entnehmen, daß möglicherweise ein weiterer Prozeß noch bevorsteht. (In der Stellungnahme ON 249b vom 30.8.1993 kündigte der Masseverwalter die Bestreitung einer nachträglich angemeldeten Forderung des H.H. an.)Nun hat im vorliegenden Fall der Masseverwalter seinen Entlohnungsanspruch gemäß Paragraph 125, Absatz eins, KO zu einem Zeitpunkt gestellt, als seinem eigenen Bericht zufolge die Verwertung der Masse noch gar nicht abgeschlossen und anhängige Prozesse noch nicht beendet waren. Die damals vom Masseverwalter ausgesprochene Erwartung, in etwa zwei Monaten Schlußrechnung legen zu können, hat sich offenbar nicht erfüllt. Den Akten ist weder ein Bericht über die Verwertung der gesamten Konkursmasse und den daraus erzielten Erlös - daraus sind offensichtlich auch die Bedenken des Rekurswerbers hinsichtlich der Richtigkeit des vom Erstgericht angenommenen Verwertungserlöses abzuleiten - noch ein Bericht über den Abschluß des Anfechtungsprozesses gegen die Brauerei Sitzung zu entnehmen. Dagegen ist den Akten zu entnehmen, daß möglicherweise ein weiterer Prozeß noch bevorsteht. (In der Stellungnahme ON 249b vom 30.8.1993 kündigte der Masseverwalter die Bestreitung einer nachträglich angemeldeten Forderung des H.H. an.)
Das Erstgericht hat also zu früh über den in ON 243 geltend gemachten Entlohnungsanspruch entschieden. Die rein formelle Frage, ob dies zur Zurück- oder Abweisung des voreilig gestellten Entlohnungsantrages des Masseverwalters führen müßte, kann im vorliegenden Fall deshalb dahingestellt bleiben, weil der Rekursantrag nur eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Auch im ähnlich gelagerten Fall 2 R 176/93 hat sich das Rekursgericht damit begnügt, dem Rekurs Folge zu geben und den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Es bleibt also dem Erstgericht überlassen, ob es zu gegebener Zeit den Masseverwalter zur neuerlichen Bekanntgabe seiner Ansprüche gemäß § 125 Abs.1 KO oder nur zur Verbesserung seines Antrages ON 243 auffordert. Zumindest eine Verbesserung wird allerdings unumgänglich sein und zwar in der Richtung, daß dem Erstgericht und gegebenenfalls dem Rekursgericht eine komplette Übersicht darüber zur Verfügung steht, welche Beträge dem Masseverwalter für seine Leistungen in diesem Konkursverfahren bisher zugesprochen worden sind und zwar getrennt nach den Anspruchsarten, wie sie eingangs dieser Entscheidungsbegründung unter den Punkten a) bis d) aufgelistet worden sind, gegliedert nach Entlohnung für Mühewaltung, Umsatzsteuer und Barauslagen sowie gegliedert nach dem jeweiligen Befriedigungsfonds, also ob aus allgemeiner Masse oder Sondermasse entnommen oder von einem Gläubiger (Punkt c) oder allenfalls von einem Prozeßgegner (Punkt b) bezahlt. Weiters ist eine Übersicht darüber vonnöten, welche Vorschüsse dem Masseverwalter bisher gewährt worden sind, denn während er selbst in seiner Honorarnote Band III S.409 ohne Spezifizierung von Acontozahlungen in Höhe von S 300.000,- spricht, hat ihm das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß nur Acontozahlungen von S 170.000,- angerechnet (Begründung S.7), während wiederum der Rekurswerber Acontozahlungen in Höhe von S 270.000,- in Abzug bringen will.Das Erstgericht hat also zu früh über den in ON 243 geltend gemachten Entlohnungsanspruch entschieden. Die rein formelle Frage, ob dies zur Zurück- oder Abweisung des voreilig gestellten Entlohnungsantrages des Masseverwalters führen müßte, kann im vorliegenden Fall deshalb dahingestellt bleiben, weil der Rekursantrag nur eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Auch im ähnlich gelagerten Fall 2 R 176/93 hat sich das Rekursgericht damit begnügt, dem Rekurs Folge zu geben und den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Es bleibt also dem Erstgericht überlassen, ob es zu gegebener Zeit den Masseverwalter zur neuerlichen Bekanntgabe seiner Ansprüche gemäß Paragraph 125, Absatz eins, KO oder nur zur Verbesserung seines Antrages ON 243 auffordert. Zumindest eine Verbesserung wird allerdings unumgänglich sein und zwar in der Richtung, daß dem Erstgericht und gegebenenfalls dem Rekursgericht eine komplette Übersicht darüber zur Verfügung steht, welche Beträge dem Masseverwalter für seine Leistungen in diesem Konkursverfahren bisher zugesprochen worden sind und zwar getrennt nach den Anspruchsarten, wie sie eingangs dieser Entscheidungsbegründung unter den Punkten a) bis d) aufgelistet worden sind, gegliedert nach Entlohnung für Mühewaltung, Umsatzsteuer und Barauslagen sowie gegliedert nach dem jeweiligen Befriedigungsfonds, also ob aus allgemeiner Masse oder Sondermasse entnommen oder von einem Gläubiger (Punkt c) oder allenfalls von einem Prozeßgegner (Punkt b) bezahlt. Weiters ist eine Übersicht darüber vonnöten, welche Vorschüsse dem Masseverwalter bisher gewährt worden sind, denn während er selbst in seiner Honorarnote Band römisch drei S.409 ohne Spezifizierung von Acontozahlungen in Höhe von S 300.000,- spricht, hat ihm das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß nur Acontozahlungen von S 170.000,- angerechnet (Begründung S.7), während wiederum der Rekurswerber Acontozahlungen in Höhe von S 270.000,- in Abzug bringen will.
Nur zur Illustration sei an zwei Beispielen demonstriert, weshalb im vorliegenden Fall die vom Masseverwalter seinem Antrag ON 243 beigefügten EDV-Leistungsverzeichnisse nicht ausreichen, und zwar auch nicht in Zusammenhalt mit jenen Leistungsverzeichnissen, die der Masseverwalter im Rahmen seiner Sondermasseverwertungen in Befolgung des rekursgerichtlichen Auftrages 2 R 137, 138/91 vom 27.5.1991 (ON 125) bereits früher vorgelegt hat: Mit Schreiben ON 197 vom 15.7.1992 hat das Erstgericht den Masseverwalter zutreffend darauf hinweisen müssen, daß die von ihm mit Eingabe ON 106 für Lastenfreistellungen beanspruchten Kosten mit Beschluß vom 24.4.1991 bestimmt worden sind, sodaß nicht erklärbar sei, auf welche Rechtshandlungen sich der Kostenanspruch ON 176 beziehe. Eine diesbezügliche Stellungnahme des Masseverwalters erfolgte zwar mit der Eingabe ON 200, doch hat der Masseverwalter darin nicht dargelegt, weshalb er die Kosten der Lastenfreistellungen anläßlich der Verkäufe H., M., B. und S. entgegen den Ausführungen in der Rekursentscheidung 2 R 137, 138/91 der allgemeinen Masse und nicht den entsprechenden Sondermassen anlastete. Weiters fällt zB stichprobenweise auf, daß der Masseverwalter in seinem allgemeinen Leistungsverzeichnis Band III S.444 die Prüfungstagsatzung vom 24.3.1993 mit einem tarifmäßigen Kostenansatz von S 14.052,- anführt; für diese (nachträgliche) Prüfungstagsatzung sind jedoch mit Beschluß ON 240 dem Masseverwalter Kosten in Höhe von S 18.060,12 zuerkannt und den in diesem Beschluß namentlich genannten Gläubigern zum Ersatz aufgetragen worden.Nur zur Illustration sei an zwei Beispielen demonstriert, weshalb im vorliegenden Fall die vom Masseverwalter seinem Antrag ON 243 beigefügten EDV-Leistungsverzeichnisse nicht ausreichen, und zwar auch nicht in Zusammenhalt mit jenen Leistungsverzeichnissen, die der Masseverwalter im Rahmen seiner Sondermasseverwertungen in Befolgung des rekursgerichtlichen Auftrages 2 R 137, 138/91 vom 27.5.1991 (ON 125) bereits früher vorgelegt hat: Mit Schreiben ON 197 vom 15.7.1992 hat das Erstgericht den Masseverwalter zutreffend darauf hinweisen müssen, daß die von ihm mit Eingabe ON 106 für Lastenfreistellungen beanspruchten Kosten mit Beschluß vom 24.4.1991 bestimmt worden sind, sodaß nicht erklärbar sei, auf welche Rechtshandlungen sich der Kostenanspruch ON 176 beziehe. Eine diesbezügliche Stellungnahme des Masseverwalters erfolgte zwar mit der Eingabe ON 200, doch hat der Masseverwalter darin nicht dargelegt, weshalb er die Kosten der Lastenfreistellungen anläßlich der Verkäufe H., M., B. und Sitzung entgegen den Ausführungen in der Rekursentscheidung 2 R 137, 138/91 der allgemeinen Masse und nicht den entsprechenden Sondermassen anlastete. Weiters fällt zB stichprobenweise auf, daß der Masseverwalter in seinem allgemeinen Leistungsverzeichnis Band römisch drei S.444 die Prüfungstagsatzung vom 24.3.1993 mit einem tarifmäßigen Kostenansatz von S 14.052,- anführt; für diese (nachträgliche) Prüfungstagsatzung sind jedoch mit Beschluß ON 240 dem Masseverwalter Kosten in Höhe von S 18.060,12 zuerkannt und den in diesem Beschluß namentlich genannten Gläubigern zum Ersatz aufgetragen worden.
Das Rekursgericht übersieht nicht, daß hinten im Band III umfangreiche handschriftliche Aufzeichnungen des Konkursgerichtes über Leistungen des Masseverwalters, rechtskräftige Kostenbestimmungsbeschlüsse und Kostenvorschüsse an den Masseverwalter einliegen. Die oben nur beispielsweise angezogenen Fragen und Widersprüche werden aber damit nicht aufgeklärt. Das Rekursgericht hält dafür, daß der Masseverwalter in Ergänzung seines Entlohnungsantrages selber eine Übersicht im vorhin dargelegten Umfang mit jeweils aktenmäßiger oder leistungsmäßig umschriebener Zuordenbarkeit vorzulegen haben wird, die dann vom Erstgericht anhand eigener Aufzeichnungen überprüft werden wird können.Das Rekursgericht übersieht nicht, daß hinten im Band römisch drei umfangreiche handschriftliche Aufzeichnungen des Konkursgerichtes über Leistungen des Masseverwalters, rechtskräftige Kostenbestimmungsbeschlüsse und Kostenvorschüsse an den Masseverwalter einliegen. Die oben nur beispielsweise angezogenen Fragen und Widersprüche werden aber damit nicht aufgeklärt. Das Rekursgericht hält dafür, daß der Masseverwalter in Ergänzung seines Entlohnungsantrages selber eine Übersicht im vorhin dargelegten Umfang mit jeweils aktenmäßiger oder leistungsmäßig umschriebener Zuordenbarkeit vorzulegen haben wird, die dann vom Erstgericht anhand eigener Aufzeichnungen überprüft werden wird können.
Gemäß § 125 Abs.2 KO entscheidet das Oberlandesgericht endgültig über die Kostenansprüche des Masseverwalters. Es ist daher auch gegen diesen Aufhebungsbeschluß kein Rechtsmittel zulässig.Gemäß Paragraph 125, Absatz 2, KO entscheidet das Oberlandesgericht endgültig über die Kostenansprüche des Masseverwalters. Es ist daher auch gegen diesen Aufhebungsbeschluß kein Rechtsmittel zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1993:00200R00258.93.1125.000Dokumentnummer
JJT_19931125_OLG0459_00200R00258_9300000_000