Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus E***** wegen des Verbrechens nach § 3 g VG über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht vom 22.Februar 1993, GZ 20 Vr 2991/92-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Schaller zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus E***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 3, g VG über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht vom 22.Februar 1993, GZ 20 römisch fünf r 2991/92-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Schaller zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen Markus E***** des Verbrechens nach § 3 g (nF) VG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen Markus E***** des Verbrechens nach Paragraph 3, g (nF) VG schuldig erkannt.
Darnach hat er sich am 26.Juli 1992 in T***** als Festredner im Rahmen einer Gedenkfeier der S***** dadurch auf eine andere als in den §§ 3 a bis 3 f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, daß er vor ca 500 Teilnehmern in bezug auf das Konzentrationslager Auschwitz unter anderem wörtlich ausführte: "Und genau von diesem Lager sind es nicht eineinzehntel Millionen, sondern 74.000. Und diese sind nicht umgebracht worden, sondern der Großteil ist durch angloamerikanische Bomber getötet worden und nachher durch Seuchen usw ums Leben gekommen", sohin in polemischer Form die planmäßige Vernichtung von Menschen in Konzentrationslagern (auch) unter Verwendung von Giftgas zu leugnen bzw die in den Konzentrationslagern vorgekommenen Todesfälle zu verharmlosen suchte und die Schuld an den "bloß 74.000 Toten" überdies der Bombardierung durch die Alliierten und nachfolgenden Seuchen zuschob.Darnach hat er sich am 26.Juli 1992 in T***** als Festredner im Rahmen einer Gedenkfeier der S***** dadurch auf eine andere als in den Paragraphen 3, a bis 3 f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, daß er vor ca 500 Teilnehmern in bezug auf das Konzentrationslager Auschwitz unter anderem wörtlich ausführte: "Und genau von diesem Lager sind es nicht eineinzehntel Millionen, sondern 74.000. Und diese sind nicht umgebracht worden, sondern der Großteil ist durch angloamerikanische Bomber getötet worden und nachher durch Seuchen usw ums Leben gekommen", sohin in polemischer Form die planmäßige Vernichtung von Menschen in Konzentrationslagern (auch) unter Verwendung von Giftgas zu leugnen bzw die in den Konzentrationslagern vorgekommenen Todesfälle zu verharmlosen suchte und die Schuld an den "bloß 74.000 Toten" überdies der Bombardierung durch die Alliierten und nachfolgenden Seuchen zuschob.
Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach § 3 g VG (nF) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, wobei es gemäß § 43 a Abs. 3 StGB einen Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 3, g VG (nF) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, wobei es gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB einen Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen den bisherigen unbescholtenen und ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten. Ein reumütiges oder wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis wurde nicht als mildernd gewertet. Die gänzliche bedingte Strafnachsicht versagte es dem Angeklagten, weil dieser Schuldeinsicht habe vermissen lassen und dem Wiederaufleben des Rechtsextremismus deutlich entgegengetreten werden sollte; daher komme nur eine teilbedingte Strafnachsicht in Betracht.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten angemeldete und ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde wurde in der öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof zurückgezogen, sodaß nur noch über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden war, mit der er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf das mindestmögliche Maß sowie deren gänzliche bedingte Nachsicht begehrt.
Der Berufung kommt lediglich teilweise Berechtigung zu.
Dem Berufungsvorbringen zuwider hat das Erstgericht dem Angeklagten den Mangel eines reumütigen Geständnisses bei der Ausmessung der verwirkten Strafe nicht angelastet; mit der Formulierung, daß von einem reumütigen oder wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragenden Geständnis des Angeklagten nicht gesprochen werden könne, brachte es vielmehr nur zum Ausdruck, daß dem Angeklagten der Milderungsgrund des § 34 Z 17 nicht zugute kommen kann.Dem Berufungsvorbringen zuwider hat das Erstgericht dem Angeklagten den Mangel eines reumütigen Geständnisses bei der Ausmessung der verwirkten Strafe nicht angelastet; mit der Formulierung, daß von einem reumütigen oder wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragenden Geständnis des Angeklagten nicht gesprochen werden könne, brachte es vielmehr nur zum Ausdruck, daß dem Angeklagten der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 17, nicht zugute kommen kann.
Angesichts der Strafdrohung des § 3 g VG (nF) - Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren - hat das Geschworenengericht über den Angeklagten demnach die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes entspricht diese Strafe durchaus dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen strafbaren Handlung. Soweit die Berufung auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe abzielt, ist sie somit nicht begründet.Angesichts der Strafdrohung des Paragraph 3, g VG (nF) - Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren - hat das Geschworenengericht über den Angeklagten demnach die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes entspricht diese Strafe durchaus dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen strafbaren Handlung. Soweit die Berufung auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe abzielt, ist sie somit nicht begründet.
Zutreffend allerdings moniert der Angeklagte, daß die über ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.
Die (bloße) Androhung des Vollzuges einer einjährigen Freiheitsstrafe über einen im 70.Lebensjahr stehenden Menschen, der erstmals strafgesetzwidrig in Erscheinung getreten ist, erzeugt auch bei mangelnder, im Gerichtstag aber letztlich doch gezeigten Schuldeinsicht des Täters eine ausreichende spezialpräventive Wirkung. Die gänzliche bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe trägt aber bei Bedachtnahme auf das Ausmaß der Strafe sowie unter Berücksichtigung der (aktenkundigen) Umstände, unter welchen die Straftat begangen wurde, auch generalpräventiven Erwägungen (noch) ausreichend Rechnung. In teilweiser Stattgebung der Berufung war deshalb die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nicht bloß zum Teil, sondern zur Gänze bedingt nachzusehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00062.9301.1209.0Dokumentnummer
JJT_19931209_OGH0002_0150OS00062_9300010_000