Norm
EO §79Anmerkung
EI00015Kopf
Beschluß
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat in der Exekutionssache der betreibenden Partei F wider die verpflichtete Partei T wegen FF 3.147,32 s.A., infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.10.1993, 10 Nc 726/93-2 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs, dessen Kosten die betreibende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei begehrt wider die verpflichtete Partei die Bewilligung der Fahrnis- und Lohnexekution zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von FF 3.147,32 samt 4 % Zinsen seit 15.6.1992 und der Kosten des Antrages an das Erstgericht. Als Titel legte die betreibende Partei die Anordnung des Vorsitzenden der Anwaltskammer Strasbourg in Sachen Honorarbetreibung vor, ferner den Vollstreckungsantrag des Betreibenden an den Vorsitzenden des Landgerichtes in Strasbourg und den von diesem gefaßten Vollstreckungsbeschluß samt Vollstreckbarkeitsklausel. Angeschlossen ist auch noch eine Empfangsbestätigung eines Einschreibebriefes, die sich offenbar auf die Anordnung des Vorsitzenden der Anwaltskammer vom 15.6.1992 bezieht und die die Anschrift der verpflichteten Partei mit 6020 Innsbruck, Peerhofstraße 10/Top 8 ausweist. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den Antrag der betreibenden Partei ab. Ausgehend von der Bestimmung des § 79 EO und dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes vom 15.7.1966, BGBl 1967/288 vertrat das Erstgericht die Meinung, daß die von der betreibenden Partei vorgelegte Anordnung des Vorsitzenden der Anwaltskammer Strasbourg keine Entscheidung eines Gerichtes sei und daher nicht unter die in Artikel 1 des Abkommens genannten Entscheidungen falle. Auch Artikel 17 Abs 1 des Abkommens sei nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine öffentliche Urkunde im Sinne dieses Artikels handle. Daher sei eine Vollstreckung der von der betreibenden Partei vorgelegten Anordnung des Vorsitzenden der Anwaltskammer Strasbourg vom 15.6.1992 nicht möglich und der Exekutionsantrag sei ohne Durchführung des ansonsten notwendigen Verbesserungsverfahrens abzuweisen gewesen.Die betreibende Partei begehrt wider die verpflichtete Partei die Bewilligung der Fahrnis- und Lohnexekution zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von FF 3.147,32 samt 4 % Zinsen seit 15.6.1992 und der Kosten des Antrages an das Erstgericht. Als Titel legte die betreibende Partei die Anordnung des Vorsitzenden der Anwaltskammer Strasbourg in Sachen Honorarbetreibung vor, ferner den Vollstreckungsantrag des Betreibenden an den Vorsitzenden des Landgerichtes in Strasbourg und den von diesem gefaßten Vollstreckungsbeschluß samt Vollstreckbarkeitsklausel. Angeschlossen ist auch noch eine Empfangsbestätigung eines Einschreibebriefes, die sich offenbar auf die Anordnung des Vorsitzenden der Anwaltskammer vom 15.6.1992 bezieht und die die Anschrift der verpflichteten Partei mit 6020 Innsbruck, Peerhofstraße 10/Top 8 ausweist. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den Antrag der betreibenden Partei ab. Ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 79, EO und dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes vom 15.7.1966, BGBl 1967/288 vertrat das Erstgericht die Meinung, daß die von der betreibenden Partei vorgelegte Anordnung des Vorsitzenden der Anwaltskammer Strasbourg keine Entscheidung eines Gerichtes sei und daher nicht unter die in Artikel 1 des Abkommens genannten Entscheidungen falle. Auch Artikel 17 Absatz eins, des Abkommens sei nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine öffentliche Urkunde im Sinne dieses Artikels handle. Daher sei eine Vollstreckung der von der betreibenden Partei vorgelegten Anordnung des Vorsitzenden der Anwaltskammer Strasbourg vom 15.6.1992 nicht möglich und der Exekutionsantrag sei ohne Durchführung des ansonsten notwendigen Verbesserungsverfahrens abzuweisen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne einer Antragsstattgebung abzuändern. Dabei vertritt zusammenfassend die betreibende Partei die Meinung, daß entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes hier eine öffentliche Urkunde im Sinne des Artikel 17 der erwähnten Abkommens vorliege. Ausgehend von der Durchsetzung der Honorarstreitigkeiten in Frankreich sei diese auch in Österreich ähnlich geregelt. Unterwerfen sich beide Parteien dem Schiedsgericht der Rechtsanwaltskammer, handle es sich bei dem in der Folge ergehenden Schiedsspruch um eine öffentliche vollstreckbare Urkunde. Es wäre völlig wesensfremd und würde dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip nicht entsprechen, wenn eine Privaturkunde vom Gericht nicht als vollstreckbar erklärt werden könnte.
Zu diesen Ausführungen war folgendes zu erwägen:
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, daß es sich vorliegendenfalls bei den von der betreibenden Partei vorgelegten Urkunden nicht um öffentliche Urkunden im Sinne des Artikel 17 des Abkommens handelt. Nicht geteilt werden kann allerdings die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß insgesamt keine Entscheidung im Sinne des Artikels 2 Zl 1 des Abkommens vorliege. Gemäß dem Abkommen ist der Begriff der Entscheidung dahingehend definiert, daß darunter jede im streitigen Verfahren oder im Verfahren Außerstreitsachen gefällte Entscheidung fällt, wie sie auch bezeichnet sein mag, und auch, wenn sie von einem Strafgericht erlassen worden ist. Die Kostenfestsetzung nach französischem Recht enthält keine mit der österreichischen Zivilprozeßordnung vergleichbare Regelung, was die Kosten zwischen der obsiegenden und verlierenden Partei betrifft. Allerdings existiert die Möglichkeit, Honorarstreitigkeiten zwischen dem Anwalt und seinem eigenen Klienten zu regeln, und zwar im Sinne der Bestimmungen der Artikel 97f des Dekretes vom 9.6.1972. Diese Kostenfestsetzung nimmt der Batonnier vor (hier der Vorsitzende der Rechtsanwaltskammer Strasbourg). Voraussetzung ist, daß der Auftraggeber des Anwaltes die Honorarrechnung des Anwaltes (immer bezogen auf den französischen Rechtsbereich) nicht akzeptiert. Der Batonnier legt die Höhe desjenigen Honoraranspruches fest, den der Anwalt von seinem Mandanten fordern darf. Das Verfahren kann sowohl vom Anwalt als auch vom Klienten "sans condition de forme" eingeleitet werden. Nach Anhörung der streitigen Parteien entscheidet der Batonnier innerhalb von drei Monaten über die Angemessenheit des Honorars. Die Entscheidung des Batonnier kann mit einem Rechtsbehelf innerhalb eines Monates nach Zustellung angegriffen werden. Über diesen Rechtsbehelf entscheidet der Präsident des Tribunal de Grande Instance (Landgericht). Dessen Entscheidung wiederum kann durch einen weiteren Rechtsbehelf an den Premier President de la cour d'appel überprüft werden. Wird allerdings die Entscheidung des Batonnier nicht angegriffen oder ist ein weiterer Rechtsbehelf nicht mehr möglich, so wird die Entscheidung über die Angemessenheit des Anwaltshonorares auf Ersuchen einer der Parteien durch sogenannte Ordonnance executoire über Antrag wiederum durch den Präsidenten des Tribunal du Grande Instance für Vollstreckbar erklärt. Diese Ordonnance executoire (der Vollstreckungsbeschluß) stellt eine Entscheidung und damit einen Vollstreckungstitel dar, nicht jedoch der Kostenfestsetzungsbeschluß durch den Batonnier (vgl hiezu Reinmüller in Iprax 1987, 10f mwN; Michael Johannes Schmidt, Die internationale Durchsetzung von Rechtsanwaltshonoraren, 90f; im Sinne des Art 25 EVGVÜ auch Gottwald in Münchner Kommentar zur DZPO, 1992, 3. Band, Rz 11 zu Art 25). Ausgehend von diesen Überlegungen ist also der Vollstreckungsbeschluß des Vorsitzenden des Landgerichtes Strasbourg vom 28.10.1992 als Entscheidung im Sinne des Art 2 Zl 1 des Abkommens zu verstehen. Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, daß es sich bei dieser Entscheidung offenbar um eine im Verfahren Außerstreitsachen gefällte Entscheidung handelt. Gemäß Art 60 des NCPC (Nouveau code de Procedure civile) wird nämlich in Außerstreitsachen der Antrag an das Gericht durch eine sogenannte "Requete" gebildet. Eine solche "Requete" ist im Vollstreckungsantrag der betreibenden Partei vom 26.10.1992 zu erblicken.Zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, daß es sich vorliegendenfalls bei den von der betreibenden Partei vorgelegten Urkunden nicht um öffentliche Urkunden im Sinne des Artikel 17 des Abkommens handelt. Nicht geteilt werden kann allerdings die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß insgesamt keine Entscheidung im Sinne des Artikels 2 Zl 1 des Abkommens vorliege. Gemäß dem Abkommen ist der Begriff der Entscheidung dahingehend definiert, daß darunter jede im streitigen Verfahren oder im Verfahren Außerstreitsachen gefällte Entscheidung fällt, wie sie auch bezeichnet sein mag, und auch, wenn sie von einem Strafgericht erlassen worden ist. Die Kostenfestsetzung nach französischem Recht enthält keine mit der österreichischen Zivilprozeßordnung vergleichbare Regelung, was die Kosten zwischen der obsiegenden und verlierenden Partei betrifft. Allerdings existiert die Möglichkeit, Honorarstreitigkeiten zwischen dem Anwalt und seinem eigenen Klienten zu regeln, und zwar im Sinne der Bestimmungen der Artikel 97f des Dekretes vom 9.6.1972. Diese Kostenfestsetzung nimmt der Batonnier vor (hier der Vorsitzende der Rechtsanwaltskammer Strasbourg). Voraussetzung ist, daß der Auftraggeber des Anwaltes die Honorarrechnung des Anwaltes (immer bezogen auf den französischen Rechtsbereich) nicht akzeptiert. Der Batonnier legt die Höhe desjenigen Honoraranspruches fest, den der Anwalt von seinem Mandanten fordern darf. Das Verfahren kann sowohl vom Anwalt als auch vom Klienten "sans condition de forme" eingeleitet werden. Nach Anhörung der streitigen Parteien entscheidet der Batonnier innerhalb von drei Monaten über die Angemessenheit des Honorars. Die Entscheidung des Batonnier kann mit einem Rechtsbehelf innerhalb eines Monates nach Zustellung angegriffen werden. Über diesen Rechtsbehelf entscheidet der Präsident des Tribunal de Grande Instance (Landgericht). Dessen Entscheidung wiederum kann durch einen weiteren Rechtsbehelf an den Premier President de la cour d'appel überprüft werden. Wird allerdings die Entscheidung des Batonnier nicht angegriffen oder ist ein weiterer Rechtsbehelf nicht mehr möglich, so wird die Entscheidung über die Angemessenheit des Anwaltshonorares auf Ersuchen einer der Parteien durch sogenannte Ordonnance executoire über Antrag wiederum durch den Präsidenten des Tribunal du Grande Instance für Vollstreckbar erklärt. Diese Ordonnance executoire (der Vollstreckungsbeschluß) stellt eine Entscheidung und damit einen Vollstreckungstitel dar, nicht jedoch der Kostenfestsetzungsbeschluß durch den Batonnier vergleiche hiezu Reinmüller in Iprax 1987, 10f mwN; Michael Johannes Schmidt, Die internationale Durchsetzung von Rechtsanwaltshonoraren, 90f; im Sinne des Artikel 25, EVGVÜ auch Gottwald in Münchner Kommentar zur DZPO, 1992, 3. Band, Rz 11 zu Artikel 25,). Ausgehend von diesen Überlegungen ist also der Vollstreckungsbeschluß des Vorsitzenden des Landgerichtes Strasbourg vom 28.10.1992 als Entscheidung im Sinne des Artikel 2, Zl 1 des Abkommens zu verstehen. Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, daß es sich bei dieser Entscheidung offenbar um eine im Verfahren Außerstreitsachen gefällte Entscheidung handelt. Gemäß Artikel 60, des NCPC (Nouveau code de Procedure civile) wird nämlich in Außerstreitsachen der Antrag an das Gericht durch eine sogenannte "Requete" gebildet. Eine solche "Requete" ist im Vollstreckungsantrag der betreibenden Partei vom 26.10.1992 zu erblicken.
Ungeachtet dessen sind aber auch die weiteren Artikel des Abkommens zu beachten. So bestimmt Art 3, daß die von einem Gericht eines der hohen vertragsschließenden Teile gefällten Entscheidungen im Gebiet des anderen anerkannt werden, wenn das Titelgericht (= das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, deren Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird) gemäß den Artikeln 6 bis 11 dieses Abkommens zuständig war und die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates (hier der französischen Republik) rechtskräftig ist. Obzwar letzteres der Fall ist, ergibt sich vorliegendenfalls aus den hier allein beachtlichen Aktenunterlagen keine Zuständigkeit im Sinne der Art 6 bis 11 des zitierten Abkommens. Entscheidungen sind (so auch Art 6) nur anzuerkennen, wenn das Titelgericht im Sinne der Art 7 bis 11 zuständig gewesen ist. Dabei ergibt sich aus dem Akteninhalt weder eine Personenstandsentscheidung (Art 7), noch ein Streit über eine Liegenschaft bzw. ein dingliches Recht an einer solchen (Art 8), noch eine Nachlaßangelegenheit (Art 9), noch sind die Voraussetzungen der Art 10 und 11 gegeben. Insbesondere hatte die Beklagte (Verpflichtete) zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (hier wohl zu verstehen das Verfahren vor dem Batonnier) nicht den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Entscheidungsstaats (der französischen Republik). Vielmehr ist durch die in den Akten erliegende Empfangsbestätigung vom 19.6.1992 gerade das Gegenteil erwiesen. Ferner handelt es sich auch um keine Streitigkeit bezogen auf eine kaufmännische oder gewerbliche Niederlassung im Gebiet der französischen Republik und es liegt auch keine Erfüllungsvereinbarung bezogen auf eine Handelssache vor. Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung sind ebensowenig aktenkundig wie der Umstand, daß die Verpflichtete zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens im Gebiet der französischen Republik Vermögen besessen hätte und im Gebiet der Republik Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalten gehabt hätte. Auch hier ist wiederum das Gegenteil der Fall (vgl die bereits zitierte Empfangsbestätigung). Abschließend ist keine Zuständigkeitsunterwerfung im Sinne des Art 11 Zl 1 bescheinigt (auch keine Zuständigkeitsvereinbarung). Letztlich kann auch im Hinblick auf das aus den Akten ersichtliche Verfahren nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Verpflichtete in die Sache selbst eingelassen hätte, ohne die Zuständigkeit des Titelgerichtes bestritten oder erklärt zu haben, daß sie sich der Entscheidung hisnichtlich des im Entscheidungsstaate gelegenen Vermögens unterwerfe. Eine Streiteinlassung im Sinne dieser Bestimmung liegt ebensowenig vor wie aus den Aktenunterlagen der Zuständigkeitstatbestand des Art 11 Zl 3 (Widerklage) entnommen werden kann. Damit stand also zwar nicht das vom Erstgericht angenommene, aber sich aus Art 3 Abs 1 iVm Art 6 des Abkommens ersichtliche Hindernis der Bewilligung des vorliegenden Titels entgegen.Ungeachtet dessen sind aber auch die weiteren Artikel des Abkommens zu beachten. So bestimmt Artikel 3,, daß die von einem Gericht eines der hohen vertragsschließenden Teile gefällten Entscheidungen im Gebiet des anderen anerkannt werden, wenn das Titelgericht (= das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, deren Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird) gemäß den Artikeln 6 bis 11 dieses Abkommens zuständig war und die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates (hier der französischen Republik) rechtskräftig ist. Obzwar letzteres der Fall ist, ergibt sich vorliegendenfalls aus den hier allein beachtlichen Aktenunterlagen keine Zuständigkeit im Sinne der Artikel 6 bis 11 des zitierten Abkommens. Entscheidungen sind (so auch Artikel 6,) nur anzuerkennen, wenn das Titelgericht im Sinne der Artikel 7 bis 11 zuständig gewesen ist. Dabei ergibt sich aus dem Akteninhalt weder eine Personenstandsentscheidung (Artikel 7,), noch ein Streit über eine Liegenschaft bzw. ein dingliches Recht an einer solchen (Artikel 8,), noch eine Nachlaßangelegenheit (Artikel 9,), noch sind die Voraussetzungen der Artikel 10 und 11 gegeben. Insbesondere hatte die Beklagte (Verpflichtete) zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (hier wohl zu verstehen das Verfahren vor dem Batonnier) nicht den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Entscheidungsstaats (der französischen Republik). Vielmehr ist durch die in den Akten erliegende Empfangsbestätigung vom 19.6.1992 gerade das Gegenteil erwiesen. Ferner handelt es sich auch um keine Streitigkeit bezogen auf eine kaufmännische oder gewerbliche Niederlassung im Gebiet der französischen Republik und es liegt auch keine Erfüllungsvereinbarung bezogen auf eine Handelssache vor. Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung sind ebensowenig aktenkundig wie der Umstand, daß die Verpflichtete zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens im Gebiet der französischen Republik Vermögen besessen hätte und im Gebiet der Republik Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalten gehabt hätte. Auch hier ist wiederum das Gegenteil der Fall vergleiche die bereits zitierte Empfangsbestätigung). Abschließend ist keine Zuständigkeitsunterwerfung im Sinne des Artikel 11, Zl 1 bescheinigt (auch keine Zuständigkeitsvereinbarung). Letztlich kann auch im Hinblick auf das aus den Akten ersichtliche Verfahren nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Verpflichtete in die Sache selbst eingelassen hätte, ohne die Zuständigkeit des Titelgerichtes bestritten oder erklärt zu haben, daß sie sich der Entscheidung hisnichtlich des im Entscheidungsstaate gelegenen Vermögens unterwerfe. Eine Streiteinlassung im Sinne dieser Bestimmung liegt ebensowenig vor wie aus den Aktenunterlagen der Zuständigkeitstatbestand des Artikel 11, Zl 3 (Widerklage) entnommen werden kann. Damit stand also zwar nicht das vom Erstgericht angenommene, aber sich aus Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 6, des Abkommens ersichtliche Hindernis der Bewilligung des vorliegenden Titels entgegen.
In diesem Sinne erwies sich der Rekurs der betreibenden Partei als nicht gerechtfertigt; der erstinstanzliche Beschluß war somit der Sache nach als richtig zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung ist in §§ 40, 41 und 50 ZPO iVm § 78 EO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO begründet.
Ungeachtet der Bestimmung des § 83 Abs 3 EO erwies sich im Hinblick auf den vorliegenden Streitwert, der zweifelsohne den Gegenwert von S 50.000,-- keinesfalls übersteigt, im Sinne des § 528 Abs 2 Zl 1 ZPO (§ 78 EO) als jedenfalls unzulässig.Ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 3, EO erwies sich im Hinblick auf den vorliegenden Streitwert, der zweifelsohne den Gegenwert von S 50.000,-- keinesfalls übersteigt, im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Zl 1 ZPO (Paragraph 78, EO) als jedenfalls unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1993:00100R00306.93.1210.000Dokumentnummer
JJT_19931210_OLG0819_00100R00306_9300000_000