Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrude K*****, Geschäftsführerin, ***** vertreten durch Dr.Johannes Ehrenhöfer und Dr.Wilhelm Häusler, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Wiener Neustadt, Wiener Neustadt, Neunkirchnerstraße 36, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 260.709,82 S sA, infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Juni 1993, GZ 33 Rs 42/93-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Dezember 1992, GZ 4 Cgs 781/92-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
§ 1 Abs 6 Z 2 IESG stellt nur auf die Organmitgliedschaft und - anders als § 1 Abs 6 Z 3 dieses Gesetzes - nicht auf die rechtliche und faktische Einflußmöglichkeit der als Organe bestellten Personen ab (vgl VwSlg 11.000A; VwSlg 11.602A). Wie der VfGH in VfSlg 9935 ausgesprochen hat, ist der pauschale Ausschluß dieser Personengruppe aus dem Anwendungsbereich des IESG sachlich gerechtfertigt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens könnten diese Personen nämlich auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens typischerweise verstärkt und unmittelbar Einfluß nehmen und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick in die maßgeblichen Verhältnisse schaffen. Gerade in bezug auf die Insolvenz des Unternehmens sei daher die Lage der Mitglieder vertretungsbefugter Organe einer juristischen Person in wesentlichen Punkten eine andere als die der übrigen Arbeitnehmer.Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG stellt nur auf die Organmitgliedschaft und - anders als Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, dieses Gesetzes - nicht auf die rechtliche und faktische Einflußmöglichkeit der als Organe bestellten Personen ab vergleiche VwSlg 11.000A; VwSlg 11.602A). Wie der VfGH in VfSlg 9935 ausgesprochen hat, ist der pauschale Ausschluß dieser Personengruppe aus dem Anwendungsbereich des IESG sachlich gerechtfertigt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens könnten diese Personen nämlich auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens typischerweise verstärkt und unmittelbar Einfluß nehmen und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick in die maßgeblichen Verhältnisse schaffen. Gerade in bezug auf die Insolvenz des Unternehmens sei daher die Lage der Mitglieder vertretungsbefugter Organe einer juristischen Person in wesentlichen Punkten eine andere als die der übrigen Arbeitnehmer.
Es sei ungeachtet möglicher Härtefälle nicht unsachlich, daß der
Gesetzgeber die im Einzelfall sehr schwierig zu beantwortende Frage
nach dem konkreten Ausmaß dieser Möglichkeiten nicht stelle und einen
pauschalen Ausschluß vornehme (SZ 62/183 = RdW 1990, 162 = ecolex
1990, 170; GesRZ 1991, 228; SZ 64/124 = WBl 1992, 125 = DRdA 1992/23
[krit Geist]; WBl 1993, 156).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 ASGG, zumal die Klägerin keinerlei Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit darlegte.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, ASGG, zumal die Klägerin keinerlei Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit darlegte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBS00023.93.1210.000Dokumentnummer
JJT_19931210_OGH0002_009OBS00023_9300000_000