TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/21 2005/01/0156

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Veröffentlicht am 21.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des D K in T, geboren 1988, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Mag. Wilfried Embacher, Mag. Dr. Roland Kier und Univ. Doz. Dr. Richard Soyer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Jänner 2005, Zl. 253.662/0-V/15/04, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste nach eigenen Angaben am 11. September 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Bei Einvernahmen am 16. und 28. September 2004 vor dem Bundesasylamt gab er zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - an, er habe Probleme mit der Polizei in Gambia. Die Regierung suche ihn, weil er Mitglied der Oppositionspartei UDP sei. Aus diesem Grund sei er von der Polizei auch einmal festgenommen, drei Tage inhaftiert und nur über Bürgschaft eines Freundes freigekommen, ehe er im August 2004 Gambia verlassen habe.

Mit Bescheid vom 30. September 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung stützte das Bundesasylamt einerseits auf umfangreiche Feststellungen zur Lage in Gambia und andererseits darauf, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - aus näher dargestellten Gründen - jeder Glaubwürdigkeit entbehre, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei oder er Refoulementschutz benötige. Die Ausweisung stelle im Übrigen keinen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers dar.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Berufung "gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG" ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den erstinstanzlichen Bescheid.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerde wendet sich vor allem gegen die Beweiswürdigung der Asylbehörden, vermag jedoch eine nach dem Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes wahrzunehmende Unrichtigkeit des Bescheides in diesem Punkt nicht aufzuzeigen. Im Besonderen steht ihre Behauptung, der Beschwerdeführer habe "überaus konkrete Angaben" zur innenpolitischen Situation in Gambia und zu seiner Tätigkeit für die UDP machen können, in krassem Widerspruch zum Akteninhalt.

Gegen die - im Zusammenhang mit ihrem Ausspruch nach § 8 Abs. 1 AsylG getroffene - Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer verfüge im Falle seiner Rückkehr nach Gambia über eine Wohnmöglichkeit in einem seiner Familie verbliebenen Haus, wendet die Beschwerde ein, es handle sich um eine "bloße Mutmaßung", übersieht dabei jedoch, dass sich diese Feststellung aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Asylbehörden bei seiner Einvernahme am 16. September 2004 ableiten lässt.

Insoweit sich die Beschwerde daher gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides richtet, kann sie nicht erfolgreich sein.

Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher die Bestätigung von Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 21. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010156.X00

Im RIS seit

12.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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