TE OGH 1993/12/15 7Ob1035/93

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga N*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.Josef Dengg und Dr.Milan Vavrousek, Rechtsanwälte in St.Johann im Pongau, wider die beklagte Partei A***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Klaus Plätzer und Dr.Reinhard Junghuber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 201.150,-- infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6.Juli 1993, GZ 3 R 139/93-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsbehauptung, daß der Autoankauf und der Abschluß der vorliegenden Kaskoversicherung nur deshalb durch die Klägerin vorgenommen worden seien, um ihrem Mann die unterste Malusstufe zu ersparen, ist zwar durch Beweisergebnisse, nicht aber durch Feststellungen gedeckt. Behauptungen über eine Täuschung der Versicherung oder einen mißbräuchlichen Versicherungsabschluß wurden von der beklagten Partei gar nicht erhoben. Die Ungerechtigkeitserwägungen der Revisionswerberin zu § 67 Abs.2 VersVG haben im Deckungsprozeß gegen den Kaskoversicherer keinen Platz, solange dem Versicherungsnehmer wie hier nichts anzulasten ist, weil dem Versicherungsnehmer nicht das Verschulden des Lenkers zugerechnet werden darf (vgl. Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht2, 301). Die von der beklagten Partei angesprochene und vom Berufungsgericht aufgezeigte Ungerechtigkeit zu Lasten des Versicherers kann nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen. § 67 Abs.2 VersVG verbietet außer im Fall der vorsätzlichen Zufügung des Schadens den Regreß gegen Familienangehörige, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft wohnen. Der Versicherungszweck soll nicht durch einen Rückgriff illusorisch werden, der wirtschaftlich den Versicherungsnehmer trifft.Die Revisionsbehauptung, daß der Autoankauf und der Abschluß der vorliegenden Kaskoversicherung nur deshalb durch die Klägerin vorgenommen worden seien, um ihrem Mann die unterste Malusstufe zu ersparen, ist zwar durch Beweisergebnisse, nicht aber durch Feststellungen gedeckt. Behauptungen über eine Täuschung der Versicherung oder einen mißbräuchlichen Versicherungsabschluß wurden von der beklagten Partei gar nicht erhoben. Die Ungerechtigkeitserwägungen der Revisionswerberin zu Paragraph 67, Absatz 2, VersVG haben im Deckungsprozeß gegen den Kaskoversicherer keinen Platz, solange dem Versicherungsnehmer wie hier nichts anzulasten ist, weil dem Versicherungsnehmer nicht das Verschulden des Lenkers zugerechnet werden darf vergleiche Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht2, 301). Die von der beklagten Partei angesprochene und vom Berufungsgericht aufgezeigte Ungerechtigkeit zu Lasten des Versicherers kann nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen. Paragraph 67, Absatz 2, VersVG verbietet außer im Fall der vorsätzlichen Zufügung des Schadens den Regreß gegen Familienangehörige, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft wohnen. Der Versicherungszweck soll nicht durch einen Rückgriff illusorisch werden, der wirtschaftlich den Versicherungsnehmer trifft.

Die Bestimmung des § 67 Abs.2 VersVG kommt auch dem nicht berechtigten Lenker zugute (vgl. Petrasch in ZVR 1979, Probleme der Kaskoversicherung, 321 ff, im besonderen 325). Auch die Besserstellung des Lenkers durch die neuen AFIB ändert nichts am klaren Wortlaut des § 67 Abs. 2 VersVG.Die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 2, VersVG kommt auch dem nicht berechtigten Lenker zugute vergleiche Petrasch in ZVR 1979, Probleme der Kaskoversicherung, 321 ff, im besonderen 325). Auch die Besserstellung des Lenkers durch die neuen AFIB ändert nichts am klaren Wortlaut des Paragraph 67, Absatz 2, VersVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB01035.93.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19931215_OGH0002_0070OB01035_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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