TE OGH 1993/12/15 3Ob179/93

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. mj.Marie ***** W*****, geboren *****, und 2. mj.Caroline W*****, geboren *****, vertreten durch Dr.Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dipl.Ing.Harald W*****, vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Gerhard Kucher, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen je sfr 27.571,-- (= je öS 211.745,28), infolge Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 17.September 1993, GZ 11 R 170/93-5, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 1.Juli 1993, GZ 4 Nc 104/93-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die verpflichtete Partei ist schuldig, den betreibenden Parteien binnen 14 Tagen die mit S 18.724,86 (darin enthalten S 3.120,81 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 1.7.1993 bewilligte das Erstgericht den Betreibenden aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Obergerichtes des Kantons Zürich (Punkt 2./4. des Spruches, S.21 f) vom 29.11.1989, GZ KF 89149U/IZK 89, zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderungen, und zwar je S 211.745,28, d.i. ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von je sfr 750,-- für die Zeit vom 1.4.1989 bis 31.12.1992, 45 Monate a sfr 750,-- = sfr 33.750,-- abzüglich Zahlung

je sfr 6.179,-- = je sfr 27.571,--, d.s. je S 211.745,28 (Kurs sfr

100,-- = S 768,--) und der Kosten des Exekutionsantrags die Exekution

mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung auf die dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaften EZ ***** Grundbuch***** EZ ***** Grundbuch ***** EZ ***** Grundbuch *****.

Der Verpflichtete erhob gegen die genannte Entscheidung Rekurs. In diesem führte er aus, daß es sich beim Exekutionstitel ausschließlich um eine vorsorgliche Maßnahme für die Dauer des zwischen dem Verpflichteten und der Mutter der Betreibenden anhängigen Scheidungsstreites handle. Der Vollstreckungsvertrag zwischen Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 16.12.1960, BGBl. 1962/125, sei hinsichtlich dieses Exekutionstitels nicht anwendbar, weil dieser Vollstreckungsvertrag nur auf die Anerkennung und Vollstreckung endgültiger Entscheidungen und nicht auf einstweilige Verfügungen oder vorsorgliche Maßnahmen ausgerichtet sei. Für die Anerkennung einer von einem Schweizer Gericht erlassenen einstweiligen Verfügung gebe es ansonsten keine Rechtsgrundlage.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß der Antrag auf Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung abgewiesen wurde. Es handle sich beim hier maßgeblichen Exekutionstitel um eine von einem Schweizer Gericht erlassene vorsorgliche Maßnahme für die Dauer eines Scheidungsprozesses. Ein derartiger Unterhaltstitel, welcher einer einstweiligen Verfügung nach österreichischem Recht entspreche, sei nach den Bestimmungen des österreichisch-schweizerischen Vollstreckungsvertrages vom 16.12.1960, BGBl. 1962/125, in Österreich nicht vollstreckbar. Daran vermöchten auch die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 15.4.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, dem auch die Schweiz beigetreten sei, nichts zu ändern. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.

Der Revisionsrekurs der Betreibenden ist zulässig und berechtigt.

Das Rekursgericht vertritt die Ansicht, daß der österreichisch-schweizerische Vollstreckungsvertrag vom 16.12.1960, BGBl. 1962/125 (in der Folge kurz Vollstreckungsvertrag genannt), nur auf die Anerkennung und Vollstreckung endgültiger, der materiellen Rechtskraft teilhaftiger Entscheidungen und nicht auf einstweilige Verfügungen oder vorsorgliche Maßnahmen, mag es sich gleich um solche des Art.145 ZGB handeln, ausgerichtet sei. Der Vollstreckungsvertrag mache auch keine Ausnahme hinsichtlich einstweiliger Verfügungen, die eine Unterhaltsleistung zum Gegenstand haben und nicht zur Sicherung einer künftigen Vollstreckung, sondern der provisorischen Befriedigung dienen (EvBl. 1965/94; Matscher in JBl. 1962, 360). Der vorliegende Exekutionstitel bildet nach seinem eindeutigen Inhalt - wie auch das Rekursgericht richtig erkennt - eine vorsorgliche Maßnahme für die Dauer des Scheidungsprozesses. Auf einstweilige Verfügungen (vorsorgliche Maßnahmen) sei aber der Vollstreckungsvertrag zwischen Österreich und der Schweiz nicht anwendbar. Hiezu ist festzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.9.1993, 3 Ob 162/93, ausdrücklich von der in EvBl 1965/94 vertretenen Rechtsansicht abgegangen ist. Es ist aber auch aus folgenden Überlegungen der Revisionsrekurs berechtigt:Das Rekursgericht vertritt die Ansicht, daß der österreichisch-schweizerische Vollstreckungsvertrag vom 16.12.1960, BGBl. 1962/125 (in der Folge kurz Vollstreckungsvertrag genannt), nur auf die Anerkennung und Vollstreckung endgültiger, der materiellen Rechtskraft teilhaftiger Entscheidungen und nicht auf einstweilige Verfügungen oder vorsorgliche Maßnahmen, mag es sich gleich um solche des Artikel 145, ZGB handeln, ausgerichtet sei. Der Vollstreckungsvertrag mache auch keine Ausnahme hinsichtlich einstweiliger Verfügungen, die eine Unterhaltsleistung zum Gegenstand haben und nicht zur Sicherung einer künftigen Vollstreckung, sondern der provisorischen Befriedigung dienen (EvBl. 1965/94; Matscher in JBl. 1962, 360). Der vorliegende Exekutionstitel bildet nach seinem eindeutigen Inhalt - wie auch das Rekursgericht richtig erkennt - eine vorsorgliche Maßnahme für die Dauer des Scheidungsprozesses. Auf einstweilige Verfügungen (vorsorgliche Maßnahmen) sei aber der Vollstreckungsvertrag zwischen Österreich und der Schweiz nicht anwendbar. Hiezu ist festzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.9.1993, 3 Ob 162/93, ausdrücklich von der in EvBl 1965/94 vertretenen Rechtsansicht abgegangen ist. Es ist aber auch aus folgenden Überlegungen der Revisionsrekurs berechtigt:

Rechtliche Beurteilung

Auf den vorliegenden Fall, der den (vorläufigen) Unterhalt minderjähriger Kinder betrifft, ist in erster Linie das Haager Übereinkommen vom 15.4.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, BGBl. 1961/294 (in der Folge kurz Übereinkommen genannt), das auch zwischen Österreich und der Schweiz gilt (BGBl. 1965/39), anzuwenden. Dieses Übereinkommen, das nach Art.12 Abs.1 des Vollstreckungsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft von diesem nicht berührt wird, istAuf den vorliegenden Fall, der den (vorläufigen) Unterhalt minderjähriger Kinder betrifft, ist in erster Linie das Haager Übereinkommen vom 15.4.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, BGBl. 1961/294 (in der Folge kurz Übereinkommen genannt), das auch zwischen Österreich und der Schweiz gilt (BGBl. 1965/39), anzuwenden. Dieses Übereinkommen, das nach Artikel 12, Absatz eins, des Vollstreckungsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft von diesem nicht berührt wird, ist

Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung und daher von den

österreichischen Gerichten von Amts wegen anzuwenden. Das genannte

Übereinkommen, das sich nur auf die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bezieht, stellt gegenüber dem bilateralen Vollstreckungsvertrag vom 16.12.1960, der die Anerkennung und Vollstreckung aller gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, einschließlich der in Strafsachen ergangenen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche regelt, die speziellere Norm dar (3 Ob 6/83). Das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen bestimmt in seinem Art.2 Z 3, daß Unterhaltsentscheidungen, die in einem der vertragschließenden Staaten ergangen sind, in den anderen vertragschließenden Staaten ohne sachliche Nachprüfung anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären sind, wenn die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, Rechtskraft erlangt hat, jedoch werden vorläufig vollstreckbare Entscheidungen und vorläufige Maßnahmen trotz der Möglichkeit, sie anzufechten, von der Vollstreckungsbehörde für vollstreckbar erklärt, wenn in dem Staate, dem diese Behörde angehört, gleichartige Entscheidungen erlassen und vollstreckt werden können. Letztere Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil - wie schon das Rekursgericht ausgeführt hat - der im Wege einer vorsorglichen Maßnahme entstandene und hier vorliegende Unterhaltstitel einer einstweiligen Verfügung nach österreichischem Recht im Sinne des § 382 Z 8 lit.a EO entspricht.Übereinkommen, das sich nur auf die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bezieht, stellt gegenüber dem bilateralen Vollstreckungsvertrag vom 16.12.1960, der die Anerkennung und Vollstreckung aller gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, einschließlich der in Strafsachen ergangenen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche regelt, die speziellere Norm dar (3 Ob 6/83). Das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen bestimmt in seinem Artikel 2, Ziffer 3,, daß Unterhaltsentscheidungen, die in einem der vertragschließenden Staaten ergangen sind, in den anderen vertragschließenden Staaten ohne sachliche Nachprüfung anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären sind, wenn die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, Rechtskraft erlangt hat, jedoch werden vorläufig vollstreckbare Entscheidungen und vorläufige Maßnahmen trotz der Möglichkeit, sie anzufechten, von der Vollstreckungsbehörde für vollstreckbar erklärt, wenn in dem Staate, dem diese Behörde angehört, gleichartige Entscheidungen erlassen und vollstreckt werden können. Letztere Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil - wie schon das Rekursgericht ausgeführt hat - der im Wege einer vorsorglichen Maßnahme entstandene und hier vorliegende Unterhaltstitel einer einstweiligen Verfügung nach österreichischem Recht im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO entspricht.

Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und der angefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf § 74 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 74, EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB00179.93.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19931215_OGH0002_0030OB00179_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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