TE OGH 1993/12/15 13Os172/93

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas V***** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SGG über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 8.Oktober 1993, AZ 25 Bs 415/93 (= 6 c Vr 613/93-36 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas V***** wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 8.Oktober 1993, AZ 25 Bs 415/93 (= 6 c römisch fünf r 613/93-36 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Andreas V***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.September 1993, GZ 6 c Vr 613/90-30, womit der dem Beschwerdeführer gemäß dem § 23 a SGG (iVm § 6 StVG) gewährte Aufschub des Vollzuges einer wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SGG verhängten Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten widerrufen wurde, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Andreas V***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.September 1993, GZ 6 c römisch fünf r 613/90-30, womit der dem Beschwerdeführer gemäß dem Paragraph 23, a SGG in Verbindung mit Paragraph 6, StVG) gewährte Aufschub des Vollzuges einer wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG verhängten Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten widerrufen wurde, nicht Folge.

Die gegen diese Entscheidung vom Verurteilten erhobene Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil Beschlüsse, mit denen ein Rechtsmittelgericht - hier das Oberlandesgericht - über ein Rechtsmittel (nämlich die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) abgesprochen hat, unanfechtbar sind. Da dieser Grundsatz der Zweiinstanzlichkeit mangels einer anderslautenden Regelung auch für gerichtliche Entscheidungen nach dem Strafvollzugsgesetz Geltung hat, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00172.9306.1215.0

Dokumentnummer

JJT_19931215_OGH0002_0130OS00172_9300006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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