TE Vfgh Beschluss 2002/2/25 B14/02 ua

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §87 Abs3
ZPO §14
ZPO §148 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wegen Fristversäumnis

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Beschluß vom 24. September 2001 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen die Bescheide des Berufungssenates IV der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, beide vom 27. April 2000, ab. Mit demselben Beschluß wurde die Behandlung der in derselben Rechtssache vom Arbeitgeber des nunmehrigen Antragstellers (einem Speditionsunternehmen) eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Mit am 8. November 2001 zur Post gegebenen Schriftsatz stellte der Rechtsvertreter des Antragstellers den nachträglichen Antrag, die Beschwerde des Speditionsunternehmens - nicht jedoch auch die Beschwerde des Antragstellers - an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, was der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 14. November 2001 erledigte.

2. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2001 begehrt der Antragsteller die Verfügung der Abtretung, "sei es aufgrund eines offenkundigen Schreib- und Ausdruckfehlers, sei es aufgrund des Einschreitens der weiteren (einheitlichen) Streitpartei, sei es aufgrund bewilligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".

II. 1.1. Der Verfassungsgerichtshof kann einen "offenkundigen Schreib- und Ausdruckfehler" nicht erkennen. Zwar sind im Kopf des Abtretungsantrages auch Geschäftszahlen genannt, die sich auf den nunmehrigen Antragsteller beziehen; auch wurde die Gebühr für vier Abtretungsanträge entrichtet. Dennoch handelt es sich um kein "offenkundiges" Versehen, da es durchaus Gründe geben kann, warum für den nunmehrigen Antragsteller kein Abtretungsantrag gestellt werden sollte. Im übrigen ist der Antrag nur von "der Beschwerdeführerin" unterzeichnet; auch heißt es im Text des Antrages ausdrücklich:

"Dieser Beschluß wurde der Beschwerdeführerin am ... zugestellt." Als Beschwerdeführerin ist aber im Kopf des Antrages nur das Speditionsunternehmen angeführt. Der Antrag bezieht sich daher nur auf die Beschwerde des Speditionsunternehmens.

1.2. Das Vorbringen des Antragstellers, er bilde mit der Spedition als seine Dienstgeberin eine einheitliche Streitpartei iSd §§11 ff. iVm §14 ZPO, ist schon deswegen unbeachtlich, da eine Solidarverpflichtung noch keine notwendige Streitgenossenschaft bewirkt (Stohanzl, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozeßordnung14, zu §14 ZPO, E 52, mwN).

2. Da das VfGG 1953 in §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach §148 Abs2 ZPO muß der Antrag auf Wiedereinsetzung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, innerhalb von 14 Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (§148 Abs3 ZPO).

3. Im vorliegenden Fall ist das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, nicht erst mit Zustellung des Verbesserungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes am 17. Dezember 2001 weggefallen, sondern schon mit Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. November 2001, der sich nur auf das Speditionsunternehmen bezog. Dieser Beschluß wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 22. November 2001 zugestellt.

Unter Bedachtnahme auf die zweiwöchige Frist des §148 Abs2 ZPO war der Wiedereinsetzungsantrag vom 28. Dezember 2001 sohin verspätet und daher zurückzuweisen (§35 VfGG 1953 iVm §§146 f ZPO).

III. Der vorliegende Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde an die Einschreiter (25. Oktober 2001) zu berechnenden zweiwöchigen Frist (§87 Abs3 VfGG 1953) als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 litb VfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Fristen, VfGH / Parteien, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B14.2002

Dokumentnummer

JFT_09979775_02B00014_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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