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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 7. Jänner 2004, Zl. Senat-KR-02-0008, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (Mitbeteiligter: J in R, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Dinstlstraße 6), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 19. März 2002 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG der B. GmbH zu verantworten, dass namentlich genannte Arbeitnehmer dieser Gesellschaft als Lenker von Kraftfahrzeugen, die zum gewerblichen Einsammeln und Transport von Müll gebaut seien und dazu verwendet würden und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteige, gegen näher genannte Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (im Folgenden auch kurz: Verordnung) verstoßen hätten. Die insgesamt 11 Verwaltungsübertretungen sind im Straferkenntnis durch die Dauer der Lenkzeiten und der Lenkpausen konkretisiert. Über den Mitbeteiligten wurden deshalb gemäß § 28 Abs. 1a des Arbeitszeitgesetzes (AZG) 11 Geldstrafen zu jeweils EUR 72,-- verhängt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 19. März 2002 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG der B. GmbH zu verantworten, dass namentlich genannte Arbeitnehmer dieser Gesellschaft als Lenker von Kraftfahrzeugen, die zum gewerblichen Einsammeln und Transport von Müll gebaut seien und dazu verwendet würden und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteige, gegen näher genannte Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (im Folgenden auch kurz: Verordnung) verstoßen hätten. Die insgesamt 11 Verwaltungsübertretungen sind im Straferkenntnis durch die Dauer der Lenkzeiten und der Lenkpausen konkretisiert. Über den Mitbeteiligten wurden deshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins a, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) 11 Geldstrafen zu jeweils EUR 72,-- verhängt.
Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge, hob das erstinstanzliche Straferkenntnis auf und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG ein. In ihren Sachverhaltsfeststellungen ging sie davon aus, dass die im Straferkenntnis genannten Arbeitnehmer zu den dort angeführten Zeiten mit Müllsammelfahrzeugen im örtlichen Bereich der "Standortgemeinde" (der Arbeitgeberin) bzw. der angrenzenden Gemeinden gefahren seien. In der rechtlichen Beurteilung gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass es sich bei diesen Fahrten um das Besorgen der Müllabfuhr gehandelt habe und dass diese Beförderungen unter die Ausnahmebestimmung des Art. 4 Z. 6 der Verordnung fielen. Da das dem Mitbeteiligten zur Last gelegte Verhalten daher nach Ansicht der belangten Behörde keine Verwaltungsübertretung dargestellt habe, sei das Strafverfahren einzustellen gewesen. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge, hob das erstinstanzliche Straferkenntnis auf und stellte das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein. In ihren Sachverhaltsfeststellungen ging sie davon aus, dass die im Straferkenntnis genannten Arbeitnehmer zu den dort angeführten Zeiten mit Müllsammelfahrzeugen im örtlichen Bereich der "Standortgemeinde" (der Arbeitgeberin) bzw. der angrenzenden Gemeinden gefahren seien. In der rechtlichen Beurteilung gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass es sich bei diesen Fahrten um das Besorgen der Müllabfuhr gehandelt habe und dass diese Beförderungen unter die Ausnahmebestimmung des Artikel 4, Ziffer 6, der Verordnung fielen. Da das dem Mitbeteiligten zur Last gelegte Verhalten daher nach Ansicht der belangten Behörde keine Verwaltungsübertretung dargestellt habe, sei das Strafverfahren einzustellen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften seitens der belangten Behörde und des Mitbeteiligten in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften seitens der belangten Behörde und des Mitbeteiligten in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Ausdrücklich unbekämpft bleibt in der vorliegenden Beschwerde die Ansicht der belangten Behörde, es handle sich gegenständlich um Müllabfuhr im Sinne des Art. 4 Z. 6 der Verordnung. Deshalb sei allerdings, so der beschwerdeführende Bundesminister in der vorliegenden Amtsbeschwerde, das dem Mitbeteiligten angelastete Verhalten noch nicht straflos. Vielmehr hätte das Verhalten nach den Bestimmungen des AZG sanktioniert werden müssen, weil dieses, anders als die Verordnung, keine Ausnahme für die Müllabfuhr vorsehe. Die belangte Behörde hätte den Sachverhalt daher unter § 14a Abs. 1 und § 15 Abs. 1 AZG subsumieren und die Bestrafung des Mitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 1a AZG bestätigen müssen. Ausdrücklich unbekämpft bleibt in der vorliegenden Beschwerde die Ansicht der belangten Behörde, es handle sich gegenständlich um Müllabfuhr im Sinne des Artikel 4, Ziffer 6, der Verordnung. Deshalb sei allerdings, so der beschwerdeführende Bundesminister in der vorliegenden Amtsbeschwerde, das dem Mitbeteiligten angelastete Verhalten noch nicht straflos. Vielmehr hätte das Verhalten nach den Bestimmungen des AZG sanktioniert werden müssen, weil dieses, anders als die Verordnung, keine Ausnahme für die Müllabfuhr vorsehe. Die belangte Behörde hätte den Sachverhalt daher unter Paragraph 14 a, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz eins, AZG subsumieren und die Bestrafung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 28, Absatz eins a, AZG bestätigen müssen.
In ihrer Gegenschrift hält die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen entgegen, dass die in Rede stehende, von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar anzuwendende Verordnung Vorrang vor den nationalen Rechtsvorschriften habe. Ausgehend von Art. 4 Z. 6 der Verordnung könne das dem Mitbeteiligten angelastete Verhalten daher nach Ansicht der belangten Behörde nicht als tatbildmäßig angesehen werden. In ihrer Gegenschrift hält die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen entgegen, dass die in Rede stehende, von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar anzuwendende Verordnung Vorrang vor den nationalen Rechtsvorschriften habe. Ausgehend von Artikel 4, Ziffer 6, der Verordnung könne das dem Mitbeteiligten angelastete Verhalten daher nach Ansicht der belangten Behörde nicht als tatbildmäßig angesehen werden.
Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der
genannten Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 lauten:
"Abschnitt I "Abschnitt römisch eins
Definitionen
Art. 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: Artikel eins, Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. 'Straßenverkehr': jede Fortbewegung eines zur Personen- oder Güterbeförderung benutzten leeren oder beladenen Fahrzeugs auf Straßen, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat:
...
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei
Geltungsbereich
Art. 2. (1) Diese Verordnung gilt für innergemeinschaftliche Beförderungen im Straßenverkehr im Sinne von Artikel 1 Nummer 1. Artikel 2, (1) Diese Verordnung gilt für innergemeinschaftliche Beförderungen im Straßenverkehr im Sinne von Artikel 1 Nummer 1.
...
Art. 4. Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen mit Artikel 4, Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen mit
verwehrt gewesen sei, den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abzuändern, weil dies einerseits zu einer nach Ansicht der belangten Behörde unzulässigen Änderung des Tatbestandes ("Übertretungs- und Strafnorm") geführt hätte. Andererseits wäre damit ihres Erachtens eine unzulässige reformatio in peius verbunden gewesen, weil das AZG im Verhältnis zur Verordnung nur geringere Lenkzeiten zulasse und Lenkpausen schon nach kürzerer Zeit verlange.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004110051.X00Im RIS seit
04.05.2006