TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/21 2004/11/0051

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Veröffentlicht am 21.03.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E05205000;
E3R E07204020;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art2 Abs1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art4 Z6;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art4;
AZG §28 Abs1a;
EURallg impl;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  5. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 7. Jänner 2004, Zl. Senat-KR-02-0008, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (Mitbeteiligter: J in R, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Dinstlstraße 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 19. März 2002 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG der B. GmbH zu verantworten, dass namentlich genannte Arbeitnehmer dieser Gesellschaft als Lenker von Kraftfahrzeugen, die zum gewerblichen Einsammeln und Transport von Müll gebaut seien und dazu verwendet würden und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteige, gegen näher genannte Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (im Folgenden auch kurz: Verordnung) verstoßen hätten. Die insgesamt 11 Verwaltungsübertretungen sind im Straferkenntnis durch die Dauer der Lenkzeiten und der Lenkpausen konkretisiert. Über den Mitbeteiligten wurden deshalb gemäß § 28 Abs. 1a des Arbeitszeitgesetzes (AZG) 11 Geldstrafen zu jeweils EUR 72,-- verhängt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 19. März 2002 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG der B. GmbH zu verantworten, dass namentlich genannte Arbeitnehmer dieser Gesellschaft als Lenker von Kraftfahrzeugen, die zum gewerblichen Einsammeln und Transport von Müll gebaut seien und dazu verwendet würden und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteige, gegen näher genannte Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (im Folgenden auch kurz: Verordnung) verstoßen hätten. Die insgesamt 11 Verwaltungsübertretungen sind im Straferkenntnis durch die Dauer der Lenkzeiten und der Lenkpausen konkretisiert. Über den Mitbeteiligten wurden deshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins a, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) 11 Geldstrafen zu jeweils EUR 72,-- verhängt.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge, hob das erstinstanzliche Straferkenntnis auf und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG ein. In ihren Sachverhaltsfeststellungen ging sie davon aus, dass die im Straferkenntnis genannten Arbeitnehmer zu den dort angeführten Zeiten mit Müllsammelfahrzeugen im örtlichen Bereich der "Standortgemeinde" (der Arbeitgeberin) bzw. der angrenzenden Gemeinden gefahren seien. In der rechtlichen Beurteilung gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass es sich bei diesen Fahrten um das Besorgen der Müllabfuhr gehandelt habe und dass diese Beförderungen unter die Ausnahmebestimmung des Art. 4 Z. 6 der Verordnung fielen. Da das dem Mitbeteiligten zur Last gelegte Verhalten daher nach Ansicht der belangten Behörde keine Verwaltungsübertretung dargestellt habe, sei das Strafverfahren einzustellen gewesen. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge, hob das erstinstanzliche Straferkenntnis auf und stellte das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein. In ihren Sachverhaltsfeststellungen ging sie davon aus, dass die im Straferkenntnis genannten Arbeitnehmer zu den dort angeführten Zeiten mit Müllsammelfahrzeugen im örtlichen Bereich der "Standortgemeinde" (der Arbeitgeberin) bzw. der angrenzenden Gemeinden gefahren seien. In der rechtlichen Beurteilung gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass es sich bei diesen Fahrten um das Besorgen der Müllabfuhr gehandelt habe und dass diese Beförderungen unter die Ausnahmebestimmung des Artikel 4, Ziffer 6, der Verordnung fielen. Da das dem Mitbeteiligten zur Last gelegte Verhalten daher nach Ansicht der belangten Behörde keine Verwaltungsübertretung dargestellt habe, sei das Strafverfahren einzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften seitens der belangten Behörde und des Mitbeteiligten in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften seitens der belangten Behörde und des Mitbeteiligten in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Ausdrücklich unbekämpft bleibt in der vorliegenden Beschwerde die Ansicht der belangten Behörde, es handle sich gegenständlich um Müllabfuhr im Sinne des Art. 4 Z. 6 der Verordnung. Deshalb sei allerdings, so der beschwerdeführende Bundesminister in der vorliegenden Amtsbeschwerde, das dem Mitbeteiligten angelastete Verhalten noch nicht straflos. Vielmehr hätte das Verhalten nach den Bestimmungen des AZG sanktioniert werden müssen, weil dieses, anders als die Verordnung, keine Ausnahme für die Müllabfuhr vorsehe. Die belangte Behörde hätte den Sachverhalt daher unter § 14a Abs. 1 und § 15 Abs. 1 AZG subsumieren und die Bestrafung des Mitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 1a AZG bestätigen müssen. Ausdrücklich unbekämpft bleibt in der vorliegenden Beschwerde die Ansicht der belangten Behörde, es handle sich gegenständlich um Müllabfuhr im Sinne des Artikel 4, Ziffer 6, der Verordnung. Deshalb sei allerdings, so der beschwerdeführende Bundesminister in der vorliegenden Amtsbeschwerde, das dem Mitbeteiligten angelastete Verhalten noch nicht straflos. Vielmehr hätte das Verhalten nach den Bestimmungen des AZG sanktioniert werden müssen, weil dieses, anders als die Verordnung, keine Ausnahme für die Müllabfuhr vorsehe. Die belangte Behörde hätte den Sachverhalt daher unter Paragraph 14 a, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz eins, AZG subsumieren und die Bestrafung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 28, Absatz eins a, AZG bestätigen müssen.

In ihrer Gegenschrift hält die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen entgegen, dass die in Rede stehende, von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar anzuwendende Verordnung Vorrang vor den nationalen Rechtsvorschriften habe. Ausgehend von Art. 4 Z. 6 der Verordnung könne das dem Mitbeteiligten angelastete Verhalten daher nach Ansicht der belangten Behörde nicht als tatbildmäßig angesehen werden. In ihrer Gegenschrift hält die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen entgegen, dass die in Rede stehende, von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar anzuwendende Verordnung Vorrang vor den nationalen Rechtsvorschriften habe. Ausgehend von Artikel 4, Ziffer 6, der Verordnung könne das dem Mitbeteiligten angelastete Verhalten daher nach Ansicht der belangten Behörde nicht als tatbildmäßig angesehen werden.

Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der

genannten Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 lauten:

"Abschnitt I "Abschnitt römisch eins

Definitionen

Art. 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: Artikel eins, Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. 'Straßenverkehr': jede Fortbewegung eines zur Personen- oder Güterbeförderung benutzten leeren oder beladenen Fahrzeugs auf Straßen, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat:

...

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei

Geltungsbereich

Art. 2. (1) Diese Verordnung gilt für innergemeinschaftliche Beförderungen im Straßenverkehr im Sinne von Artikel 1 Nummer 1. Artikel 2, (1) Diese Verordnung gilt für innergemeinschaftliche Beförderungen im Straßenverkehr im Sinne von Artikel 1 Nummer 1.

...

Art. 4. Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen mit Artikel 4, Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen mit

  1. 1.Ziffer eins
    ...
  2. 6.Ziffer 6
    Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder - empfang eingesetzt werden;
..."
Nach den unbedenklichen (mit den im Akt befindlichen Tachographenschaublättern übereinstimmenden) Feststellungen der belangten Behörde erfolgten die dem angelasteten Verhalten zu Grunde liegenden Fahrten im Rahmen der Müllabfuhr der Gemeinde, in der die Arbeitgeberin, deren verantwortlicher Beauftragter der Mitbeteiligte ist, ihren "Standort" (offenbar gemeint: Sitz) hat bzw. der daran angrenzenden Gemeinden. Es handelte sich daher um Straßenverkehr im österreichischen Bundesgebiet und somit um eine innergemeinschaftliche Beförderung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (vgl. Grillberger, Arbeitszeitgesetz, 2. Aufl. (2001), S. 112). Die belangte Behörde hat daher zu Recht geprüft, ob auch die weiteren von der Verordnung normierten Voraussetzungen erfüllt waren. Dass sie dabei zum Ergebnis gelangte, die gegenständlichen Fahrten fielen gemäß Art. 4 Z 6 der Verordnung nicht in deren Geltungsbereich, wird vom beschwerdeführenden Bundesminister nicht beanstandet (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, Zl. 2004/11/0066, mit Hinweis auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften).Nach den unbedenklichen (mit den im Akt befindlichen Tachographenschaublättern übereinstimmenden) Feststellungen der belangten Behörde erfolgten die dem angelasteten Verhalten zu Grunde liegenden Fahrten im Rahmen der Müllabfuhr der Gemeinde, in der die Arbeitgeberin, deren verantwortlicher Beauftragter der Mitbeteiligte ist, ihren "Standort" (offenbar gemeint: Sitz) hat bzw. der daran angrenzenden Gemeinden. Es handelte sich daher um Straßenverkehr im österreichischen Bundesgebiet und somit um eine innergemeinschaftliche Beförderung im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung vergleiche , Grillberger, Arbeitszeitgesetz, 2. Aufl. (2001), Sitzung 112, ). Die belangte Behörde hat daher zu Recht geprüft, ob auch die weiteren von der Verordnung normierten Voraussetzungen erfüllt waren. Dass sie dabei zum Ergebnis gelangte, die gegenständlichen Fahrten fielen gemäß Artikel 4, Ziffer 6, der Verordnung nicht in deren Geltungsbereich, wird vom beschwerdeführenden Bundesminister nicht beanstandet vergleiche , in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, Zl. 2004/11/0066, mit Hinweis auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften).
Soweit die belangte Behörde gegen das Beschwerdevorbringen und damit gegen die Bestrafung des Mitbeteiligten nach - innerstaatlichen - Vorschriften den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts ins Treffen führt, ist zunächst festzuhalten, dass ein solcher Anwendungsvorrang schon gedanklich nur bei einem Sachverhalt in Betracht kommen kann, der überhaupt vom Geltungsbereich einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift erfasst ist. Der hier zu beurteilende Sachverhalt der Beförderung im Rahmen der Müllabfuhr fällt aber, wie bereits erwähnt wurde, auch nach Ansicht der belangten Behörde nicht in den Geltungsbereich der hier einschlägigen Verordnung.
Klammert daher das Gemeinschaftsrecht (stillschweigend oder - wie im Fall des Art. 4 der vorliegenden Verordnung - ausdrücklich) bestimmte Sachverhalte vom sachlichen Geltungsbereich aus, so kommt der von der belangten Behörde angesprochene "Konfliktfall" zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht und somit auch ein "Anwendungsvorrang" schon von vornherein nicht in Betracht. Vielmehr handelt es sich beim vorliegenden Sachverhalt der Müllabfuhr um einen von der Verordnung ungeregelten Bereich, den der nationale Gesetzgeber ausfüllen kann. Der Verordnung ist nämlich keine Vorschrift zu entnehmen, die es den Mitgliedstaaten untersagen würde, für die Müllabfuhr arbeitszeitrechtliche Regelungen zu schaffen. Vielmehr ergibt sich Gegenteiliges aus den einleitenden Erwägungen der Verordnung, nach denen die Festlegung von für die Arbeitnehmer günstigeren Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden soll (siehe dazu auch Grillberger, aaO, Seite 110 ff. unter Bezugnahme auf Art. 11 erster Satz der Verordnung). Zweifellos liegt ein erweiterter Anwendungsbereich von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften (hier auf den Einsatz von Fahrzeugen im Rahmen der Müllabfuhr) im Interesse der Arbeitnehmer. Der beschwerdeführende Bundesminister wendet daher im Beschwerdefall zu Recht ein, die belangte Behörde hätte die Strafbarkeit des Mitbeteiligten auch nach den in der Beschwerde näher genannten Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes beurteilen müssen.Klammert daher das Gemeinschaftsrecht (stillschweigend oder - wie im Fall des Artikel 4, der vorliegenden Verordnung - ausdrücklich) bestimmte Sachverhalte vom sachlichen Geltungsbereich aus, so kommt der von der belangten Behörde angesprochene "Konfliktfall" zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht und somit auch ein "Anwendungsvorrang" schon von vornherein nicht in Betracht. Vielmehr handelt es sich beim vorliegenden Sachverhalt der Müllabfuhr um einen von der Verordnung ungeregelten Bereich, den der nationale Gesetzgeber ausfüllen kann. Der Verordnung ist nämlich keine Vorschrift zu entnehmen, die es den Mitgliedstaaten untersagen würde, für die Müllabfuhr arbeitszeitrechtliche Regelungen zu schaffen. Vielmehr ergibt sich Gegenteiliges aus den einleitenden Erwägungen der Verordnung, nach denen die Festlegung von für die Arbeitnehmer günstigeren Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden soll (siehe dazu auch Grillberger, aaO, Seite 110 ff. unter Bezugnahme auf Artikel 11, erster Satz der Verordnung). Zweifellos liegt ein erweiterter Anwendungsbereich von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften (hier auf den Einsatz von Fahrzeugen im Rahmen der Müllabfuhr) im Interesse der Arbeitnehmer. Der beschwerdeführende Bundesminister wendet daher im Beschwerdefall zu Recht ein, die belangte Behörde hätte die Strafbarkeit des Mitbeteiligten auch nach den in der Beschwerde näher genannten Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes beurteilen müssen.
Die belangte Behörde meint in der Gegenschrift weiters, dass es ihr - selbst wenn der Mitbeteiligte nach dem AZG strafbar wäre -

verwehrt gewesen sei, den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abzuändern, weil dies einerseits zu einer nach Ansicht der belangten Behörde unzulässigen Änderung des Tatbestandes ("Übertretungs- und Strafnorm") geführt hätte. Andererseits wäre damit ihres Erachtens eine unzulässige reformatio in peius verbunden gewesen, weil das AZG im Verhältnis zur Verordnung nur geringere Lenkzeiten zulasse und Lenkpausen schon nach kürzerer Zeit verlange.

Mit dem erstgenannten Einwand verkennt die belangte Behörde ihre Aufgabe, gemäß § 66 Abs. 4 AVG (der im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG anzuwenden ist) die Tatanlastung unter den richtigen Tatbestand zu subsumieren. Dass dies im gegenständlichen Fall für den Mitbeteiligten nicht zwingend zu einer Verschlechterung gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis führt, ergibt sich schon daraus, dass auch bei gebotener Richtigstellung der verletzten Rechtsvorschrift weiterhin die im erstinstanzlichen Straferkenntnis zitierte Strafnorm (§ 28 Abs. 1a AZG) und damit derselbe Strafrahmen wie im Erstbescheid zur Anwendung kommt. Die richtige Subsumtion des Sachverhalts durch die belangte Behörde führt daher im Beschwerdefall nicht zwingend zu einer höheren Bestrafung des Mitbeteiligten und zu einem Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius.Mit dem erstgenannten Einwand verkennt die belangte Behörde ihre Aufgabe, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (der im Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 24, VStG anzuwenden ist) die Tatanlastung unter den richtigen Tatbestand zu subsumieren. Dass dies im gegenständlichen Fall für den Mitbeteiligten nicht zwingend zu einer Verschlechterung gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis führt, ergibt sich schon daraus, dass auch bei gebotener Richtigstellung der verletzten Rechtsvorschrift weiterhin die im erstinstanzlichen Straferkenntnis zitierte Strafnorm (Paragraph 28, Absatz eins a, AZG) und damit derselbe Strafrahmen wie im Erstbescheid zur Anwendung kommt. Die richtige Subsumtion des Sachverhalts durch die belangte Behörde führt daher im Beschwerdefall nicht zwingend zu einer höheren Bestrafung des Mitbeteiligten und zu einem Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius.
Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, sodass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.
Wien, am 21. März 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110051.X00

Im RIS seit

04.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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