Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hannelore P*****, ***** vertreten durch Dr.Hansjörg Schiestl und Dr.Karl Janovsky, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Angelika H*****, ***** vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Duldung einer Dienstbarkeit, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 4. November 1993, GZ 2 R 278/93-6, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Juli 1993, GZ 9 Cg 188/93-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin bewertete den Streitwert ihrer beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin die freie ungehinderte Durchfahrt für landwirtschaftliche Zwecke (auf einer vorgesehenen Wegtrasse) ihres Grundstückes zu gestatten, mit S 120.000,--.
Das angerufene Gericht setzte mit Beschluß vom 14. Juli 1993 den Streitwert auf S 80.000,-- herab, sprach aus, daß das Landesgericht Innsbruck sachlich unzuständig sei und trat die Klage an das örtlich und sachlich zuständige Bezirksgericht Reutte ab (§ 60 Abs 3 JN).Das angerufene Gericht setzte mit Beschluß vom 14. Juli 1993 den Streitwert auf S 80.000,-- herab, sprach aus, daß das Landesgericht Innsbruck sachlich unzuständig sei und trat die Klage an das örtlich und sachlich zuständige Bezirksgericht Reutte ab (Paragraph 60, Absatz 3, JN).
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Beklagten keine Folge.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB00643.93.1222.000Dokumentnummer
JJT_19931222_OGH0002_0060OB00643_9300000_000