TE OGH 1993/12/22 8Ob617/92

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Veröffentlicht am 22.12.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Benedikt H*****, vertreten durch Dr.Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wider die beklagte Partei Josef H*****, vertreten durch Dr.Ursula Schwarz, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wegen S 21.274,- sA und S 59.500,- sA, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20.Mai 1992, GZ 2 R 39/92-10, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 30.November 1991, GZ 4 Cg 185/91-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 29.3.1991 vom Beklagten einen gebrauchten PKW zum Kaufpreis von S 85.000,-, leistete eine Anzahlung von S 25.500,- und nahm zur Finanzierung des auf Grund seines Auftrages an den Verkäufer auszuzahlenden Restbetrages von S 59.500,-

bei der A*****bank-AG einen Kredit in dieser Höhe auf, den er einschließlich einer Kreditgebühr von S 774,- in 30 Monatsraten a S 2.139,- ab 5.5.1991 zurückzuzahlen hatte. Der Beklagte behielt sich das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor, übertrug dieses Vorbehaltseigentum an die Bank und wies den Kläger an, den Kaufgegenstand ausschließlich im Namen der Bank innezuhaben.

Mit der vorliegenden, am 8.7.1991 eingebrachten Klage ficht der Kläger den Kaufvertrag ua wegen listiger Irreführung an, begehrte (zuletzt) die Verurteilung des Beklagten zur (Rück-)Zahlung des gesamten Kaufpreises von S 85.000,- abzüglich eines Benützungsentgeltes von S 5.000,- zuzüglich der Kreditgebühr von S 774,- und zuzüglich Zinsen und bot die Herausgabe des PKW an den Beklagten Zug um Zug gegen Bezahlung des Klagebetrages an.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht sprach dem Kläger einen Betrag von S 21.274,- sA Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges zu und wies das Mehrbegehren ab.

Es stellte im einzelnen fest:

Der vom Kläger erworbene PKW war bereits Gegenstand des Verfahrens 4 Cg 113/90 des Kreisgerichtes Leoben. In jenem Verfahren hatte die Klägerin Hildegard L***** gegenüber dem nunmehrigen Beklagten ebenfalls einen Wandlungsanspruch geltend gemacht, weil er ihr bei Abschluß des Kaufvertrages über diesen PKW die Laufleistung mit 39.000 km angegeben habe, der tatsächliche Kilometerstand jedoch etwa 130.000 betrug. Der Beklagte bestritt nicht die tatsächliche Laufleistung von 129.000 km, behauptete aber, selbst vom Verkäufer getäuscht worden zu sein, da ihm dieser einen Tachometerwechsel beim Stand von 90.000 km verschwiegen habe. Das Verfahren endete mit einem Vergleich vom 10.10.1990, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von S 96.500,- an die damalige Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW verpflichtete.

Etwa ab Dezember 1990 stand der gegenständliche PKW wieder auf dem Betriebsgelände des Beklagten zum Verkauf. Der Kläger interessierte sich für dieses Fahrzeug, weil es äußerlich einen guten Eindruck erweckte. Er sah es sich zunächst allein an und entnahm aus einem Verkaufsschild das Baujahr 1986, einen Kilometerstand von 58.000 und den Verkaufspreis von S 85.000,-. Weiters war auf diesem Schild ein bestimmtes Finanzierungsmodell für eine Teilzahlung dargestellt. Aus Autozeitungen erhob der Kläger, daß der angeschriebene Verkaufspreis für ein Fahrzeug dieser Marke und Type mit dem angegebenen Kilometerstand durchaus günstig war. Da er sich beruflich in Wien aufhielt, ließ er über seine Mutter dem Beklagten ausrichten, daß er den PKW kaufen wolle. Am 29.3.1991 führte er anfänglich mit dem Beklagten selbst und sodann mit dessen Tochter Michaela H*****, die im Unternehmen des Beklagten als Verkäuferin für Neu- und Gebrauchwagen beschäftigt ist, ein Verkaufsgespräch. Mit dem Beklagten selbst besprach er die Finanzierung des Kaufpreises, der Beklagte empfahl, nicht die auf dem Verkaufsschild dargestellte Finanzierung, sondern die einer A*****bank-AG in Anspruch zu nehmen. Weiters erklärte ihm der Beklagte, er werde auf den PKW noch neue Sommerreifen montieren. Am gleichen Tage schloß der Kläger ohne Probefahrt und Ankaufstest den Kaufvertrag, der formularmäßig von Michaela H***** ausgefüllt wurde; dabei wurde der "Kilometerstand laut Vorbesitzer" mit 58.828 festgehalten. Anschließend legte sie den ausgefüllten Kaufvertrag dem Beklagten zur Überprüfung vor, der sie darauf hinwies, daß er wegen eines unrichtigen Kilometerstandes bei diesem PKW im Vorjahr ein Gerichtsverfahren anhängig hatte und daher in dieser Angelegenheit besonders vorsichtig sein müsse. Daraufhin vermerkte Michaela H***** im Vertragsformular beim angegebenen Kilometerstand 58.800: "mit Vorbehalt! Tacho-Wechsel". Michaela H***** erklärte dann dem im Verkaufsraum wartenden Kläger, der Kilometerstand laut Tachometer von rund 58.000 wäre nicht gewährleistet, weil der Tachometer einmal getauscht worden sei und möglicherweise der Tachostand mit der tatsächlichen Laufleistung nicht übereinstimme. Auf die Frage des Klägers, wie hoch die tatsächliche Laufleistung an km über dem Tachostand liege, erklärte Michaela H*****, dies wisse sie nicht genau, es würden aber "wohl nicht viel mehr" sein als laut Tachostand. Daraufhin unterfertigte der Kläger den Kaufvertrag. Nicht festgestellt werden kann, daß der Kläger vor Abschluß des Kaufvertrages dezidiert darauf hingewiesen wurde, daß der Tachometer beim Stand von etwa 90.000 km ausgetauscht wurde und der tatsächliche Kilometerstand um diesen Wert höher als der abzulesende Kilometerstand war. Auf Grund des Vorbehaltes beim Kilometerstand und der Angaben der Angestellten des Beklagten rechnete der Kläger damit, daß die tatsächliche Laufleistung um etwa 10.000 km über dem angegebenen Wert lag. Hätte er gewußt, daß die Laufleistung dieses Fahrzeuges bei etwa 140.000 km lag, so hätte er diesen PKW nicht gekauft. Zur Zeit des Vertragsabschlusses betrug der ablesbare Kilometerstand richtig 50.828; Michaela H***** hatte ihn mit 58.828 falsch abgelesen. In der Rechnung an den Kläger schien der Kilometerstand mit 49.990 auf. Der Kläger leistete eine Anzahlung von S 25.500,-, der Rest von S 59.500,- wurde von der vom Beklagten genannten A*****bank-AG als finanzierendes Kreditinstitut direkt an den Beklagten bezahlt. Mit der Zahlung des Kaufpreisrestes gingen sämtliche dem Beklagten als Verkäufer gegenüber dem Kläger als Käufer zustehenden Rechte und Ansprüche auf die finanzierende Bank über, ebenso das vorbehaltene Eigentumsrecht am PKW. Etwa eine Woche nach der Übergabe des PKWs an den Kläger erfuhr dieser von der Vorbesitzerin Hildegard L***** von ihren Erfahrungen mit diesem Fahrzeug und von dessen wahrer Laufleistung, worauf er seinen Rechtsvertreter einschaltete. Der Kläger war aus beruflichen Gründen auf diesen PKW angewiesen und legte bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit diesem eine Fahrstrecke von rund 5.000 km zurück.

In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, ein Irrtum über den Kilometerstand eines gebrauchten PKWs müsse grundsätzlich als wesentlich gelten, da ein Käufer durch die Angabe eines geringeren Kilometerstandes in seinem Kaufentschluß erfahrungsgemäß entscheidend beeinflußt werde. Unter Arglist falle auch ein Schweigen, wenn ein Teil in Irrtum befangen sei, den anderen Teil eine Aufklärungspflicht treffe, dieser aber stattdessen den Irrtum bewußt ausnütze. Hier habe der Beklagte nicht nur absichtlich den richtigen Kilometerstand verschwiegen, sondern auf dem Verkaufsschild und im Kaufvertrag gerade deswegen unrichtig angegeben, um den Kläger zum Kauf zu bewegen. Die Beurteilung, ob durch die Benützung der mangelhaften Sache auf die Wandlung, wie der Beklagte behaupte, verzichtet wurde, sei nach § 863 ABGB vorzunehmen. Hier habe der Kläger unmittelbar nach Kenntnisnahme vom tatsächlichen Kilometerstand die Wandlung gefordert, diese sei jedoch an der Rückzahlung Zug um Zug gegen das Geleistete gescheitert, weshalb ein stillschweigender Verzicht nicht angenommen werden könne. Bei der Rückabwicklung nach § 877 ABGB sei zu berücksichtigen, daß es sich um einen drittfinanzierten Kauf handle. Wenn ein Finanzierer zwecks Erwerbes der Kaufpreis(rest)forderung Zahlungen an den Verkäufer leiste, so sei er selbst Kondiktionsgläubiger gegenüber dem Verkäufer. Dem Käufer habe der Finanzierer durch die Zahlung keinen Vorteil verschafft, auch nicht eine Kondiktionsforderung gegen den Verkäufer bei Wegfall des Kaufvertrages. Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten bestehe somit nur hinsichtlich der von ihm geleisteten Anzahlung von S 25.500,- sowie der Kreditspesen von S 774,-. Unter den Voraussetzungen der §§ 870, 874 ABGB gebührten letztere selbst bei einem durch eine Bank drittfinanzierten Kauf. Die restliche Kaufpreisforderung könne hingegen nur die A*****bank-AG gegenüber dem Beklagten geltend machen, da mit der Wandlung des Kaufvertrages auch der damit zusammenhängende Darlehensvertrag unwirksam werde. Ob der Kläger bereits Teilzahlungen an die A*****bank-AG erbracht habe, könne aber dahingestellt bleiben, weil er diese gemäß den §§ 1431 oder 1435 ABGB ohnedies nur vom Finanzierer zurückverlangen könne. Somit sei dem Kläger trotz Anerkennung seines Anfechtungsanspruches gemäß § 870 ABGB nur ein Teilbetrag von S 26.274,- abzüglich der nach aller Erfahrung angemessenen Eigenersparnis von S 1,- pro Kilometer zuzuerkennen.In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, ein Irrtum über den Kilometerstand eines gebrauchten PKWs müsse grundsätzlich als wesentlich gelten, da ein Käufer durch die Angabe eines geringeren Kilometerstandes in seinem Kaufentschluß erfahrungsgemäß entscheidend beeinflußt werde. Unter Arglist falle auch ein Schweigen, wenn ein Teil in Irrtum befangen sei, den anderen Teil eine Aufklärungspflicht treffe, dieser aber stattdessen den Irrtum bewußt ausnütze. Hier habe der Beklagte nicht nur absichtlich den richtigen Kilometerstand verschwiegen, sondern auf dem Verkaufsschild und im Kaufvertrag gerade deswegen unrichtig angegeben, um den Kläger zum Kauf zu bewegen. Die Beurteilung, ob durch die Benützung der mangelhaften Sache auf die Wandlung, wie der Beklagte behaupte, verzichtet wurde, sei nach Paragraph 863, ABGB vorzunehmen. Hier habe der Kläger unmittelbar nach Kenntnisnahme vom tatsächlichen Kilometerstand die Wandlung gefordert, diese sei jedoch an der Rückzahlung Zug um Zug gegen das Geleistete gescheitert, weshalb ein stillschweigender Verzicht nicht angenommen werden könne. Bei der Rückabwicklung nach Paragraph 877, ABGB sei zu berücksichtigen, daß es sich um einen drittfinanzierten Kauf handle. Wenn ein Finanzierer zwecks Erwerbes der Kaufpreis(rest)forderung Zahlungen an den Verkäufer leiste, so sei er selbst Kondiktionsgläubiger gegenüber dem Verkäufer. Dem Käufer habe der Finanzierer durch die Zahlung keinen Vorteil verschafft, auch nicht eine Kondiktionsforderung gegen den Verkäufer bei Wegfall des Kaufvertrages. Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten bestehe somit nur hinsichtlich der von ihm geleisteten Anzahlung von S 25.500,- sowie der Kreditspesen von S 774,-. Unter den Voraussetzungen der Paragraphen 870, 874, ABGB gebührten letztere selbst bei einem durch eine Bank drittfinanzierten Kauf. Die restliche Kaufpreisforderung könne hingegen nur die A*****bank-AG gegenüber dem Beklagten geltend machen, da mit der Wandlung des Kaufvertrages auch der damit zusammenhängende Darlehensvertrag unwirksam werde. Ob der Kläger bereits Teilzahlungen an die A*****bank-AG erbracht habe, könne aber dahingestellt bleiben, weil er diese gemäß den Paragraphen 1431, oder 1435 ABGB ohnedies nur vom Finanzierer zurückverlangen könne. Somit sei dem Kläger trotz Anerkennung seines Anfechtungsanspruches gemäß Paragraph 870, ABGB nur ein Teilbetrag von S 26.274,- abzüglich der nach aller Erfahrung angemessenen Eigenersparnis von S 1,- pro Kilometer zuzuerkennen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers dahin teilweise Folge, daß es keine Verpflichtung des Klägers zur Zug-um-Zug-Leistung aussprach. Es erklärte die Revision für zulässig und führte in seiner Entscheidungsbegründung aus:

Bei einem teilweise drittfinanzierten Kauf mit Eigentumsvorbehalt des Käufers sei die Frage, wie die im § 877 ABGB festgelegte bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Aufheben des Kaufvertrages wegen eines Willensmangels vorzunehmen sei, in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich gelöst worden. Im konkreten Fall erscheine folgende Lösung sachgerecht: Da der Kläger, der Käufer des Gebrauchtwagens, Verbraucher sei, das gesamte Entgelt vereinbarungsgemäß S 150.000,- nicht übersteige und nach der Anzahlung in mehr als zwei Raten zu entrichten gewesen sei, liege ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des § 16 KSchG vor. Gemäß § 18 KSchG stehe dem Kläger der sogenannte "Einwendungsdurchgriff" auch gegen die Bank zu, die im Einvernehmen mit dem Beklagten die Kaufpreisrestforderung finanziert habe. Daß die finanzierende Bank (Geldgeberin) im konkreten Fall auch mit dem Beklagten (Verkäufer) in Geschäftsbeziehung getreten sei, dürfe schon mit Rücksicht auf die strittige Verpflichtung des Klägers zur Rückstellung des Kaufgegenstandes an den Beklagten Zug um Zug gegen Erstattung der ihm geleisteten Anzahlung nicht übersehen werden. Klar erscheine, daß der Kläger die mit dem Wegfall des Kredit-(Darlehens)-Vertrages zwischen ihm und der Bank rechtsgrundlos gewordenen, von ihm bereits an die Bank geleisteten Abzahlungen nur ihr gegenüber, nicht gegen den Beklagten (Verkäufer) kondizieren könne. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers sei aber auf Grund der mehrfachen Vertragsbeziehungen eine "Aufspaltung" (besser: Unterscheidung der einzelnen) Kondiktionsansprüche nicht zu vermeiden.Bei einem teilweise drittfinanzierten Kauf mit Eigentumsvorbehalt des Käufers sei die Frage, wie die im Paragraph 877, ABGB festgelegte bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Aufheben des Kaufvertrages wegen eines Willensmangels vorzunehmen sei, in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich gelöst worden. Im konkreten Fall erscheine folgende Lösung sachgerecht: Da der Kläger, der Käufer des Gebrauchtwagens, Verbraucher sei, das gesamte Entgelt vereinbarungsgemäß S 150.000,- nicht übersteige und nach der Anzahlung in mehr als zwei Raten zu entrichten gewesen sei, liege ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des Paragraph 16, KSchG vor. Gemäß Paragraph 18, KSchG stehe dem Kläger der sogenannte "Einwendungsdurchgriff" auch gegen die Bank zu, die im Einvernehmen mit dem Beklagten die Kaufpreisrestforderung finanziert habe. Daß die finanzierende Bank (Geldgeberin) im konkreten Fall auch mit dem Beklagten (Verkäufer) in Geschäftsbeziehung getreten sei, dürfe schon mit Rücksicht auf die strittige Verpflichtung des Klägers zur Rückstellung des Kaufgegenstandes an den Beklagten Zug um Zug gegen Erstattung der ihm geleisteten Anzahlung nicht übersehen werden. Klar erscheine, daß der Kläger die mit dem Wegfall des Kredit-(Darlehens)-Vertrages zwischen ihm und der Bank rechtsgrundlos gewordenen, von ihm bereits an die Bank geleisteten Abzahlungen nur ihr gegenüber, nicht gegen den Beklagten (Verkäufer) kondizieren könne. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers sei aber auf Grund der mehrfachen Vertragsbeziehungen eine "Aufspaltung" (besser: Unterscheidung der einzelnen) Kondiktionsansprüche nicht zu vermeiden.

In erster Instanz habe der Kläger selbst die Rückstellung des Kaufgegenstandes nur für den Fall angeboten, daß er vom Beklagten den gesamten Kaufpreis abzüglich des nicht strittigen Benützungsentgeltes und zuzüglich der gleichfalls nicht strittigen Kreditspesen erhalte. Beizupflichten sei ihm, daß er zur Rückstellung des PKW nur gegen Erstattung der Anzahlung nicht verpflichtet sei, zumal er von ihm schon geleistete Abzahlungen noch nicht zurückerhalten habe. Es sei daher davon auszugehen, daß die Bank, die bei Zahlung an den Beklagten dessen Kaufpreisrestforderung gegen den Kläger gemäß § 1422 ABGB eingelöst habe, gegen den Beklagten Gewährleistungsansprüche habe (§§ 1423, 1397 ff ABGB), weil die zedierte Forderung infolge der Aufhebung des Kaufvertrages nach § 870 ABGB nicht zu Recht bestehe bzw. bestanden habe. Solange aber zwischen der Bank und dem Beklagten keine Wandlung des Zessionsvertrages und (als Folge) die Rückerstattung der beiderseitigen, rechtsgrundlos gewordenen Leistungen stattgefunden habe - die Verfahrensergebnisse böten keinen Anhaltspunkt dafür, daß dies bereits der Fall sei -, sei die Bank Eigentümerin des Kaufgegenstandes (PKW), da ihr vom Beklagten das vorbehaltene, der Sicherung der Kaufpreisrestforderung dienende Eigentum ausdrücklich übertragen worden sei. Dieses sei bei der Einlösung nach der Rechtsprechung ohne Traditionshandlung auf den neuen Gläubiger übergegangen. Deshalb ändere der Umstand, daß der Kläger selbst mangels Vollzahlung nicht Eigentümer des PKW geworden sei und überdies die Aufhebung des Kaufvertrages nach § 870 ABGB nach herrschender Ansicht rückwirkend dingliche Wirkung habe, sodaß der Verkäufer bei erfolgreicher Anfechtung jedenfalls Eigentümer geworden wäre, nichts daran, daß der Kläger im konkreten Fall zur Herausgabe des PKW an den Beklagten nicht verpflichtet sei; habe doch der Beklagte nach den Verfahrensergebnissen das Eigentum von der Bank noch nicht zurückerlangt. In die Rechte der Bank als eines nicht am Prozeß beteiligten Dritten dürfe mit dieser Entscheidung nicht eingegriffen werden.In erster Instanz habe der Kläger selbst die Rückstellung des Kaufgegenstandes nur für den Fall angeboten, daß er vom Beklagten den gesamten Kaufpreis abzüglich des nicht strittigen Benützungsentgeltes und zuzüglich der gleichfalls nicht strittigen Kreditspesen erhalte. Beizupflichten sei ihm, daß er zur Rückstellung des PKW nur gegen Erstattung der Anzahlung nicht verpflichtet sei, zumal er von ihm schon geleistete Abzahlungen noch nicht zurückerhalten habe. Es sei daher davon auszugehen, daß die Bank, die bei Zahlung an den Beklagten dessen Kaufpreisrestforderung gegen den Kläger gemäß Paragraph 1422, ABGB eingelöst habe, gegen den Beklagten Gewährleistungsansprüche habe (Paragraphen 1423, 1397, ff ABGB), weil die zedierte Forderung infolge der Aufhebung des Kaufvertrages nach Paragraph 870, ABGB nicht zu Recht bestehe bzw. bestanden habe. Solange aber zwischen der Bank und dem Beklagten keine Wandlung des Zessionsvertrages und (als Folge) die Rückerstattung der beiderseitigen, rechtsgrundlos gewordenen Leistungen stattgefunden habe - die Verfahrensergebnisse böten keinen Anhaltspunkt dafür, daß dies bereits der Fall sei -, sei die Bank Eigentümerin des Kaufgegenstandes (PKW), da ihr vom Beklagten das vorbehaltene, der Sicherung der Kaufpreisrestforderung dienende Eigentum ausdrücklich übertragen worden sei. Dieses sei bei der Einlösung nach der Rechtsprechung ohne Traditionshandlung auf den neuen Gläubiger übergegangen. Deshalb ändere der Umstand, daß der Kläger selbst mangels Vollzahlung nicht Eigentümer des PKW geworden sei und überdies die Aufhebung des Kaufvertrages nach Paragraph 870, ABGB nach herrschender Ansicht rückwirkend dingliche Wirkung habe, sodaß der Verkäufer bei erfolgreicher Anfechtung jedenfalls Eigentümer geworden wäre, nichts daran, daß der Kläger im konkreten Fall zur Herausgabe des PKW an den Beklagten nicht verpflichtet sei; habe doch der Beklagte nach den Verfahrensergebnissen das Eigentum von der Bank noch nicht zurückerlangt. In die Rechte der Bank als eines nicht am Prozeß beteiligten Dritten dürfe mit dieser Entscheidung nicht eingegriffen werden.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erheben beide Streitteile Revision. Der Kläger stellt den Abänderungsantrag, daß seinem Klagebegehren voll stattgegeben werde. Der Beklagte beantragt, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Hilfsweise stellen beide Revisionswerber Aufhebungsanträge.

Der Kläger hält die in JBl 1984, 200 veröffentlichte Entscheidung für allein zutreffend und, "ausgehend vom Grundsatz, daß eine Rückabwicklung nach § 877 ABGB alle Teile des Leistungsaustausches zu erfassen hat, die Gesamtkondiktion gegenüber dem seinerzeitigen Verkäufer als seinem Vertragspartner als einzig sinnvolle Lösung. Der Konsument dürfe Verkäufer und Geldgeber weitgehend als eine Person behandeln und brauche an den Finanzierer solange nicht zu zahlen, als er nicht vom Unternehmer den Kaufpreis erhalten habe".Der Kläger hält die in JBl 1984, 200 veröffentlichte Entscheidung für allein zutreffend und, "ausgehend vom Grundsatz, daß eine Rückabwicklung nach Paragraph 877, ABGB alle Teile des Leistungsaustausches zu erfassen hat, die Gesamtkondiktion gegenüber dem seinerzeitigen Verkäufer als seinem Vertragspartner als einzig sinnvolle Lösung. Der Konsument dürfe Verkäufer und Geldgeber weitgehend als eine Person behandeln und brauche an den Finanzierer solange nicht zu zahlen, als er nicht vom Unternehmer den Kaufpreis erhalten habe".

Der Beklagte führt aus, durch die Beseitigung der durch den Kaufvertrag geschaffenen Eigentumsverhältnisse werde auch die Vereinbarung zwischen der Bank und dem Verkäufer hinfällig und es komme zur Rückabwicklung; entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ergebe sich mangels irgend einer diesbezüglichen Vereinbarung nicht automatisch eine Aufhebung des Kreditvertrages. Im übrigen liege ein berufungsgerichtlicher Verstoß gegen § 405 ZPO vor, da dem Kläger durch die Herausnahme der Zug-um-Zug-Verpflichtung aus dem Urteilsspruch mehr zugesprochen worden sei, als er ursprünglich begehrt habe.Der Beklagte führt aus, durch die Beseitigung der durch den Kaufvertrag geschaffenen Eigentumsverhältnisse werde auch die Vereinbarung zwischen der Bank und dem Verkäufer hinfällig und es komme zur Rückabwicklung; entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ergebe sich mangels irgend einer diesbezüglichen Vereinbarung nicht automatisch eine Aufhebung des Kreditvertrages. Im übrigen liege ein berufungsgerichtlicher Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO vor, da dem Kläger durch die Herausnahme der Zug-um-Zug-Verpflichtung aus dem Urteilsspruch mehr zugesprochen worden sei, als er ursprünglich begehrt habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind gemäß §§ 502 Abs 1 ZPO zulässig, sie sind aber nicht gerechtfertigt.Die Revisionen sind gemäß Paragraphen 502, Absatz eins, ZPO zulässig, sie sind aber nicht gerechtfertigt.

Beizupflichten ist dem Kläger darin, daß in der Entscheidung JBl 1984, 200 dem Käufer beim drittfinanzierten Kauf gegenüber dem Verkäufer die Kondiktion auf den Gesamtkaufpreis zugestanden wurde.

Diese Entscheidung hat sich jedoch mit der in der RZ 1979/68 veröffentlichten gegenteiligen Entscheidung, in der nach Wandlung das Rückforderungsrecht dem Käufer nur gegen den Drittfinanzierer und nicht gegen den Verkäufer zuerkannt wurde, in keiner Weise auseinandergesetzt und für seine abweichende Rechtsansicht auch keinerlei Begründung gegeben. Hierauf wurde bereits von Reidinger in seiner Entscheidungsbesprechung JBl 1984, 190, hingewiesen, der es unternahm, "die Richtigkeit der in RZ 1979/68 vertretenen Ansicht zu begründen" (aaO). Auch die weiteren Entscheidungen SZ 53/1 und 5 Ob 757/79 haben sich auf die Entscheidung RZ 1979/68 bezogen, der sich auch der erkennende 8.Senat anschließt. In deren Sinn ist daher auch hier wesentlich, daß die Bank, die dem Kläger vom Beklagten vermittelt worden war, mit seiner Zustimmung die Kaufpreisrestforderung des Beklagten gemäß den §§ 1422 und 1423 ABGB eingelöst hat (Beilage ./A, berufungsgerichtliches Urteil S 5); dadurch trat ein Gläubigerwechsel ein und es folgt daraus im Sinne der genannten Entscheidung, daß die Ratenzahlungen des Klägers nicht als Leistungen an den Beklagten anzusehen sind, sondern als Erfüllung der nunmehr der Bank gegenüber dem Kläger zustehenden Forderung aus dem Kauf und dem Kreditvertrag, wogegen die Bank ihrerseits im eigenen Namen Leistungen an den Beklagten erbrachte. Demnach steht aber auch das Rückforderungsrecht dem Kläger nur gegenüber der Bank und nicht unmittelbar gegenüber dem Beklagten zu (vgl Bydlinski in Klang2 IV/2 420, 428 f). Eine unmittelbare Kondiktion von Leistungen des Klägers gegenüber dem Beklagten kommt daher nicht in Betracht, weil der Kläger dem Beklagten insoweit keine Leistung erbracht hat.Diese Entscheidung hat sich jedoch mit der in der RZ 1979/68 veröffentlichten gegenteiligen Entscheidung, in der nach Wandlung das Rückforderungsrecht dem Käufer nur gegen den Drittfinanzierer und nicht gegen den Verkäufer zuerkannt wurde, in keiner Weise auseinandergesetzt und für seine abweichende Rechtsansicht auch keinerlei Begründung gegeben. Hierauf wurde bereits von Reidinger in seiner Entscheidungsbesprechung JBl 1984, 190, hingewiesen, der es unternahm, "die Richtigkeit der in RZ 1979/68 vertretenen Ansicht zu begründen" (aaO). Auch die weiteren Entscheidungen SZ 53/1 und 5 Ob 757/79 haben sich auf die Entscheidung RZ 1979/68 bezogen, der sich auch der erkennende 8.Senat anschließt. In deren Sinn ist daher auch hier wesentlich, daß die Bank, die dem Kläger vom Beklagten vermittelt worden war, mit seiner Zustimmung die Kaufpreisrestforderung des Beklagten gemäß den Paragraphen 1422 und 1423 ABGB eingelöst hat (Beilage ./A, berufungsgerichtliches Urteil S 5); dadurch trat ein Gläubigerwechsel ein und es folgt daraus im Sinne der genannten Entscheidung, daß die Ratenzahlungen des Klägers nicht als Leistungen an den Beklagten anzusehen sind, sondern als Erfüllung der nunmehr der Bank gegenüber dem Kläger zustehenden Forderung aus dem Kauf und dem Kreditvertrag, wogegen die Bank ihrerseits im eigenen Namen Leistungen an den Beklagten erbrachte. Demnach steht aber auch das Rückforderungsrecht dem Kläger nur gegenüber der Bank und nicht unmittelbar gegenüber dem Beklagten zu vergleiche Bydlinski in Klang2 IV/2 420, 428 f). Eine unmittelbare Kondiktion von Leistungen des Klägers gegenüber dem Beklagten kommt daher nicht in Betracht, weil der Kläger dem Beklagten insoweit keine Leistung erbracht hat.

Demgemäß war der Revision des Klägers - der von ihm selbst gegenüber dem Beklagten vorgenommene Abzug seiner Eigenersparnis wurde in seiner Berufung nicht releviert - nicht Folge zu geben.

Auch den Revisionsausführungen des Beklagten kann nicht gefolgt werden.

Der behauptete berufungsgerichtliche Verstoß gegen § 405 ZPO liegt nicht vor, weil der Kläger die Zug-um-Zug-Leistung nur gegen Zahlung seiner gesamten, auf die Kondiktion gegründeten Klageforderung angeboten hat.Der behauptete berufungsgerichtliche Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO liegt nicht vor, weil der Kläger die Zug-um-Zug-Leistung nur gegen Zahlung seiner gesamten, auf die Kondiktion gegründeten Klageforderung angeboten hat.

Eine solche, im Zuge der Rückabwicklung teilweise von der Bank an den Kläger zu leistende Zahlung ist, wie das Berufungsgericht ausführte, nach den Verfahrensergebnissen bisher ebensowenig erfolgt wie eine Rückabwicklung zwischen der Bank und dem Beklagten. Demgemäß ist auf Grund des hier von der Bank erworbenen Eigentums am PKW dessen Ausfolgung an den Beklagten allein auf Grund der von diesem an den Kläger zu erbringenden Leistung nicht zulässig, vielmehr kann der Beklagte diese erst im Zuge der Rückabwicklung des ihm gegenüber bestehenden Kondiktionsanspruches der Bank begehren.

Demgemäß war auch der Revision des Beklagten ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB00617.92.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19931222_OGH0002_0080OB00617_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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