Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und Alfred Schätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** E*****, Vorarbeiter, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Sandmayr, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich in Linz, Volksgartenstraße 40, dieser vertreten durch Dr. Peter Keul und Dr. Alexander Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei S***** ***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, wegen 82.813,82 S brutto, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtsachen vom 5. Oktober 1993, GZ 12 Ra 50/93-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. April 1993, GZ 27 Cga 129/92-9, aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Beschlusses des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Auch der Oberste Gerichtshof teilt die Meinung von Bernhard Schwarz (ARG**n, 245 f), daß sich die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs 1 Z 1 ARG nur auf die Wochenendruhe, nicht aber auf die Feiertagsruhe beziehe, im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nicht.Da die Begründung des Beschlusses des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Auch der Oberste Gerichtshof teilt die Meinung von Bernhard Schwarz (ARG**n, 245 f), daß sich die Ausnahmevorschrift des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ARG nur auf die Wochenendruhe, nicht aber auf die Feiertagsruhe beziehe, im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nicht.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00351.93.1222.000Dokumentnummer
JJT_19931222_OGH0002_009OBA00351_9300000_000