TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/22 2005/13/0120

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Veröffentlicht am 22.03.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z10;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der Dr. KH in W, vertreten durch Mag. Maria-Elisabeth Steinwandtner, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin in 1130 Wien, St. Veit-Gasse 50, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 30. Juni 2005, Zl. RV/1437-W/04, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin, einer im Angestelltenverhältnis tätigen Rechtsanwältin, die zur Ausübung ihres Berufes nach Ablegung des II. Staatsexamens zunächst in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt war und nach dreijähriger Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte auch in Österreich berechtigt ist, im Instanzenzug (für das Jahr 2000 in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides zum Nachteil der Beschwerdeführerin) den begehrten Abzug der mit dem in der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Doktoratsstudium verbundenen Aufwendungen (Reisespesen sowie Tages- und Nächtigungsgelder) mit der Begründung, die für den Streitzeitraum (2000 und 2001) geltende Gesetzeslage erlaube die Berücksichtigung dieser Aufwendungen nicht und es sei das Doktoratsstudium für die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin auch nicht notwendig gewesen.Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin, einer im Angestelltenverhältnis tätigen Rechtsanwältin, die zur Ausübung ihres Berufes nach Ablegung des römisch zwei. Staatsexamens zunächst in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt war und nach dreijähriger Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte auch in Österreich berechtigt ist, im Instanzenzug (für das Jahr 2000 in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides zum Nachteil der Beschwerdeführerin) den begehrten Abzug der mit dem in der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Doktoratsstudium verbundenen Aufwendungen (Reisespesen sowie Tages- und Nächtigungsgelder) mit der Begründung, die für den Streitzeitraum (2000 und 2001) geltende Gesetzeslage erlaube die Berücksichtigung dieser Aufwendungen nicht und es sei das Doktoratsstudium für die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin auch nicht notwendig gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 16 Abs. 1 Z. 10 letzter Satz EStG 1988 in seiner für die Streitjahre 2000 und 2001 geltenden Fassung (zur Rechtsentwicklung siehe die Darstellung in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z. 10, Rz 1 und 3, sowie bei Doralt, EStG9, § 16 Tz 203/1 und 203/5) stellen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten dar. Nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, letzter Satz EStG 1988 in seiner für die Streitjahre 2000 und 2001 geltenden Fassung (zur Rechtsentwicklung siehe die Darstellung in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10,, Rz 1 und 3, sowie bei Doralt, EStG9, Paragraph 16, Tz 203/1 und 203/5) stellen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten dar.

Die Aufhebung der Wortfolge "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2004, G 8/04 u.a., hilft dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht, weil sie gar nicht behauptet, Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG (zu diesem Begriff siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2001, 2000/15/0184) gewesen zu sein. Das Schicksal ihrer Beschwerde ist damit schon entschieden. Einer Prüfung der von der Beschwerdeführerin betonten Erforderlichkeit des Doktoratsstudiums für ihr berufliches Fortkommen bedurfte es nicht. Dem begehrten Abzug der mit dem Doktoratsstudium in den Streitjahren verbundenen Aufwendungen stand im Beschwerdefall nämlich nicht (bloß), wie die Beschwerdeführerin vorträgt, eine von ihr kritisierte "rein typisierende Betrachtungsweise" des Sachverhaltes durch die belangte Behörde entgegen, sondern der für die betroffenen Jahre unangreifbar gewordene Gesetzesbefehl, der eine Qualifikation von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium als Werbungskosten ausschloss. Dass ihr Doktoratsstudium als ordentliches Universitätsstudium im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen war, stellt die Beschwerdeführerin zutreffend nicht in Abrede. Die Aufhebung der Wortfolge "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2004, G 8/04 u.a., hilft dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht, weil sie gar nicht behauptet, Anlassfall im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG (zu diesem Begriff siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2001, 2000/15/0184) gewesen zu sein. Das Schicksal ihrer Beschwerde ist damit schon entschieden. Einer Prüfung der von der Beschwerdeführerin betonten Erforderlichkeit des Doktoratsstudiums für ihr berufliches Fortkommen bedurfte es nicht. Dem begehrten Abzug der mit dem Doktoratsstudium in den Streitjahren verbundenen Aufwendungen stand im Beschwerdefall nämlich nicht (bloß), wie die Beschwerdeführerin vorträgt, eine von ihr kritisierte "rein typisierende Betrachtungsweise" des Sachverhaltes durch die belangte Behörde entgegen, sondern der für die betroffenen Jahre unangreifbar gewordene Gesetzesbefehl, der eine Qualifikation von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium als Werbungskosten ausschloss. Dass ihr Doktoratsstudium als ordentliches Universitätsstudium im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen war, stellt die Beschwerdeführerin zutreffend nicht in Abrede.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof, weil die Rechtsfrage besonders einfach war, in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat. Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof, weil die Rechtsfrage besonders einfach war, in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Wien, am 22. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005130120.X00

Im RIS seit

28.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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