TE OGH 1994/1/11 4Ob1123/93

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Veröffentlicht am 11.01.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****gesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C*****GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Beseitigung (Streitwert im Provisorialverfahren: 300.000 S), infolge außerordentlicher Revisionsrekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22.Oktober 1993, GZ 3 R 157/93-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse der klagenden und der beklagten Partei werden gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionsrekurse der klagenden und der beklagten Partei werden gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß bei der Fassung des Unterlassungsgebotes immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen ist (ÖBl 1991, 105 und 108; MR 1991, 238 uva; zuletzt etwa 4 Ob 48/93; 4 Ob 156/93), hat der Oberste Gerichtshof "Repertoireklagen" von Verwertungsgesellschaften zwar zugelassen (ausdrücklich in SZ 33/46 = ÖBl 1960, 76 mit zustimmender Anmerkung von Schönherr; ohne nähere Begründung in anderen Entscheidungen, so etwa in ÖBl 1979, 51; SZ 61/83; MR 1992, 156 ua), solche allgemeine Verbote für sämtliche zum Repertoire der Klägerin gehörenden Rechte aber abgelehnt, wenn - wie hier - ausschließlich bestimmte einzelne Verletzungen des Urheberrechts (hier: Recht zur Verbreitung einer auf Schallträgern festgehaltenen Aufführung von Werken der Tonkunst in Österreich gem § 66 Abs 1 UrhG) eines Mitgliedes (hier: des Dirigenten Herbert von Karajan) verfolgt werden, wobei andere behauptete Verletzungen von Leistungsschutzrechten ausdrücklich der späteren bzw. gesonderten Verfolgung vorbehalten bleiben (SZ 59/119 = ÖBl 1986, 162 = MR 1986/5, 14).Abgesehen davon, daß bei der Fassung des Unterlassungsgebotes immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen ist (ÖBl 1991, 105 und 108; MR 1991, 238 uva; zuletzt etwa 4 Ob 48/93; 4 Ob 156/93), hat der Oberste Gerichtshof "Repertoireklagen" von Verwertungsgesellschaften zwar zugelassen (ausdrücklich in SZ 33/46 = ÖBl 1960, 76 mit zustimmender Anmerkung von Schönherr; ohne nähere Begründung in anderen Entscheidungen, so etwa in ÖBl 1979, 51; SZ 61/83; MR 1992, 156 ua), solche allgemeine Verbote für sämtliche zum Repertoire der Klägerin gehörenden Rechte aber abgelehnt, wenn - wie hier - ausschließlich bestimmte einzelne Verletzungen des Urheberrechts (hier: Recht zur Verbreitung einer auf Schallträgern festgehaltenen Aufführung von Werken der Tonkunst in Österreich gem Paragraph 66, Absatz eins, UrhG) eines Mitgliedes (hier: des Dirigenten Herbert von Karajan) verfolgt werden, wobei andere behauptete Verletzungen von Leistungsschutzrechten ausdrücklich der späteren bzw. gesonderten Verfolgung vorbehalten bleiben (SZ 59/119 = ÖBl 1986, 162 = MR 1986/5, 14).

Die Beklagte übersieht, daß der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG verschuldensunabhängig ist (MR 1992, 156 mwN) und sie dem Verbot in Ansehung des Vertriebes von Schallträgern mit Darbietungen des Dirigenten Herbert von Karajan schon dadurch Rechnung tragen kann, daß sie jeweils die Auskunftspflicht der Klägerin (§ 27 Abs 2 VerwGesG) in Anspruch nimmt.Die Beklagte übersieht, daß der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 81, Absatz eins, UrhG verschuldensunabhängig ist (MR 1992, 156 mwN) und sie dem Verbot in Ansehung des Vertriebes von Schallträgern mit Darbietungen des Dirigenten Herbert von Karajan schon dadurch Rechnung tragen kann, daß sie jeweils die Auskunftspflicht der Klägerin (Paragraph 27, Absatz 2, VerwGesG) in Anspruch nimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01123.93.0111.000

Dokumentnummer

JJT_19940111_OGH0002_0040OB01123_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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