Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred R***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Juli 1993, GZ 6 a Vr 1.074/93-62, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, des Generalanwaltes Dr. Kodek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Grumbeck zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred R***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Juli 1993, GZ 6 a römisch fünf r 1.074/93-62, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, des Generalanwaltes Dr. Kodek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Grumbeck zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch (zu E./) wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 (Abs 1), 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie im Strafausspruch einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch (zu E./) wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, (Absatz eins,), 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie im Strafausspruch einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred R***** (zu E./) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 (Abs 1), 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen zu A./ der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB, zu B./ 1./ und 2./ der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, zu C./ der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB, zu D./ nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffenG, zu F./ des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 StGB und zu G./ der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Von einem weiteren Anklagepunkt erging ein unangefochten gebliebener Freispruch.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred R***** (zu E./) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, (Absatz eins,), 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen zu A./ der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB, zu B./ 1./ und 2./ der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu C./ der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB, zu D./ nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG, zu F./ des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und zu G./ der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Von einem weiteren Anklagepunkt erging ein unangefochten gebliebener Freispruch.
Das Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 3, die Schuldsprüche zu den Fakten C./, E./ und F./ auch auf die Z 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b sowie den Strafausspruch mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Das Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 3,, die Schuldsprüche zu den Fakten C./, E./ und F./ auch auf die Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 9 Litera b, sowie den Strafausspruch mit einer auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Nach den Urteilsfeststellungen hat er in den angefochtenen Schuldspruchfakten in Wien am 21. Jänner 1993
zu C./ den Polizeirevierinspektor Günter H*****, somit einen Beamten, während der Vollziehung seiner Aufgaben durch Versetzen von Stößen und Schlägen gegen die Schulter vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser eine Prellung an der linken Schulter und am Oberarm erlitt;
zu E./ Hedwig S***** und Mateja S***** durch die Äußerung, er werde sie umbringen und alle im Lokal anwesenden Personen auslöschen, wenn die Polizei verständigt werde, sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige, zu nötigen versucht;
zu F./ dadurch, daß er dem Polizeirevierinspektor Günter H*****, der im Begriffe war, ihn festzunehmen, einen Stoß gegen die Schulter versetzte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht.
Den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO sieht der Beschwerdeführer dadurch verwirklicht, daß als beisitzende Richterin des Schöffensenats im Hauptverhandlungsprotokoll Dr. Gerda K***** aufscheint (S 39), die auch tatsächlich an der Hauptverhandlung und der Urteilsfindung mitwirkte, wogegen in der Urteilsausfertigung ein anderer Name genannt ist (S 71).Den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO sieht der Beschwerdeführer dadurch verwirklicht, daß als beisitzende Richterin des Schöffensenats im Hauptverhandlungsprotokoll Dr. Gerda K***** aufscheint (S 39), die auch tatsächlich an der Hauptverhandlung und der Urteilsfindung mitwirkte, wogegen in der Urteilsausfertigung ein anderer Name genannt ist (S 71).
Durch den - jederzeit zu berichtigenden (Mayerhofer-Rieder StPO**n E 55 a zu § 270) - tatsächlichen Ausfertigungsfehler hinsichtlich des beisitzenden Richters wurde jedoch weder der behauptete noch ein anderer Nichtigkeitsgrund verwirklicht. Unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 3 StPO stehen nämlich - soweit hier in Betracht kommend - nur Fehler des Urteils in den Punkten des § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO. Ein Fehler der Urteilsausfertigung nach § 270 StPO ist hingegen nicht mit Nichtigkeit bedroht, somit auch nicht bei der hier gegebenen Verletzung der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 1 StPO.Durch den - jederzeit zu berichtigenden (Mayerhofer-Rieder StPO**n E 55 a zu Paragraph 270,) - tatsächlichen Ausfertigungsfehler hinsichtlich des beisitzenden Richters wurde jedoch weder der behauptete noch ein anderer Nichtigkeitsgrund verwirklicht. Unter der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO stehen nämlich - soweit hier in Betracht kommend - nur Fehler des Urteils in den Punkten des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO. Ein Fehler der Urteilsausfertigung nach Paragraph 270, StPO ist hingegen nicht mit Nichtigkeit bedroht, somit auch nicht bei der hier gegebenen Verletzung der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer eins, StPO.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt darüberhinaus eine weitere falsche Angabe hinsichtlich des Verteidigers nicht vor, weil der im Urteil angeführte Dr. Wolf Dieter G***** nach dem ungerügten Hauptverhandlungsprotokoll tatsächlich als Verteidiger vor dem Schöffensenat eingeschritten ist.
Zum Faktum C./ (Körperverletzung des Polizeibeamten H*****) wirft der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Z 5) dem Urteil Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und offenbar unzureichende Begründung vor. Undeutlichkeit sei gegeben, weil die Feststellung, der Angeklagte habe aufgrund der Vehemenz des Ellbogenstoßes gegen den Polizeibeamten dessen Verletzung zumindest in Kauf genommen, nicht erkennen lasse, ob er mit (Verletzungs-)Vorsatz gehandelt habe. Damit wird jedoch der Sache nach ein Feststellungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO geltend gemacht, auf den bei Behandlung dieses Nichtigkeitsgrundes einzugehen sein wird.Zum Faktum C./ (Körperverletzung des Polizeibeamten H*****) wirft der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) dem Urteil Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und offenbar unzureichende Begründung vor. Undeutlichkeit sei gegeben, weil die Feststellung, der Angeklagte habe aufgrund der Vehemenz des Ellbogenstoßes gegen den Polizeibeamten dessen Verletzung zumindest in Kauf genommen, nicht erkennen lasse, ob er mit (Verletzungs-)Vorsatz gehandelt habe. Damit wird jedoch der Sache nach ein Feststellungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO geltend gemacht, auf den bei Behandlung dieses Nichtigkeitsgrundes einzugehen sein wird.
Soweit der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung zu erwecken sucht, er habe "aggressiv" einen kräftigen Ellbogenstoß gegen die linke Schulter des Polizeibeamten geführt, stützt er sich in Wahrheit auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO, unter welchem diese Ausführungen auch - weitgehend wörtlich - wiederholt werden. Das bezügliche Vorbringen ist allerdings nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellung zu wecken; es beschränkt sich auf eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer - im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen - Schuldberufung, indem den vom Erstgericht übernommenen Aussagen des verletzten Polizeibeamten die ursprüngliche Verantwortung des Angeklagten, von der er unter Ablegung eines Geständnisses auch zu diesem Anklagevorwurf (S 65/II) letztlich abgegangen ist, gegenübergestellt wird.Soweit der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung zu erwecken sucht, er habe "aggressiv" einen kräftigen Ellbogenstoß gegen die linke Schulter des Polizeibeamten geführt, stützt er sich in Wahrheit auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO, unter welchem diese Ausführungen auch - weitgehend wörtlich - wiederholt werden. Das bezügliche Vorbringen ist allerdings nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellung zu wecken; es beschränkt sich auf eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer - im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen - Schuldberufung, indem den vom Erstgericht übernommenen Aussagen des verletzten Polizeibeamten die ursprüngliche Verantwortung des Angeklagten, von der er unter Ablegung eines Geständnisses auch zu diesem Anklagevorwurf (S 65/II) letztlich abgegangen ist, gegenübergestellt wird.
Ebenso unbegründet ist der Vorwurf der Unvollständigkeit, weil die vom Gericht angenommene versuchte Vereitelung der polizeilichen Festnahme nicht nur auf dem Geständnis des Angeklagten, sondern auch auf den Angaben des vom gewaltsamen Widerstand betroffenen Polizeibeamten und auch des Zeugen Wolfgang S***** im Vorverfahren beruht, wobei die - ursprünglich - leugnende Verantwortung des Angeklagten in der Beweiswürdigung des Urteils ohnedies auch dargestellt ist (S 91/II). Die Feststellung einer aggressiven Grundstimmung des Angeklagten aufgrund seiner - von ihm selbst ins Treffen geführten - Alkoholisierung ist entgegen der weiteren Rüge keine bloße Scheinbegründung, sondern eine den Denkgesetzen entsprechende Schlußfolgerung aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten.
Auch die Mängelrüge hinsichtlich des Faktums F./ (§ 269 Abs 1 StGB) versagt. Die Feststellung, der Angeklagte habe sich durch massive Körperkraft und Versetzen von Stößen gegen seine Festnahme zur Wehr gesetzt und insbesondere das Anlegen der Handfesseln verhindern wollen, ist auch in Ansehung der subjektiven Tatseite völlig eindeutig und läßt keinen Zweifel daran, daß nach der Urteilsannahme der Angeklagte die polizeiliche Amtshandlung hindern wollte. Eine Erörterung der Verantwortung, er habe sich der Festnahme nicht widersetzt, war nicht erforderlich, weil der Beschwerdeführer diese Verantwortung selbst nicht bis zum Schluß der Hauptverhandlung aufrechterhalten, sondern letztlich die Richtigkeit des Anklagevorwurfs, der auf den Angaben des Polizeibeamten und des Zeugen S***** im Vorverfahren beruht, zugegeben hat.Auch die Mängelrüge hinsichtlich des Faktums F./ (Paragraph 269, Absatz eins, StGB) versagt. Die Feststellung, der Angeklagte habe sich durch massive Körperkraft und Versetzen von Stößen gegen seine Festnahme zur Wehr gesetzt und insbesondere das Anlegen der Handfesseln verhindern wollen, ist auch in Ansehung der subjektiven Tatseite völlig eindeutig und läßt keinen Zweifel daran, daß nach der Urteilsannahme der Angeklagte die polizeiliche Amtshandlung hindern wollte. Eine Erörterung der Verantwortung, er habe sich der Festnahme nicht widersetzt, war nicht erforderlich, weil der Beschwerdeführer diese Verantwortung selbst nicht bis zum Schluß der Hauptverhandlung aufrechterhalten, sondern letztlich die Richtigkeit des Anklagevorwurfs, der auf den Angaben des Polizeibeamten und des Zeugen S***** im Vorverfahren beruht, zugegeben hat.
Die unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO geltend gemachten erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit auch dieses Schuldspruchs liegen in keiner Weise vor; die bezüglichen Beschwerdeausführungen erschöpfen sich abermals in einer schlichten Bestreitung der Richtigkeit der Urteilsannahmen, wobei noch zu bemerken ist, daß ein Versuch des Widerstandes gegen die Staatsgewalt auch bei dessen letztlicher Aussichtslosigkeit angesichts der polizeilichen Übermacht tatbestandsmäßig ist und keineswegs als absolut untauglich beurteilt werden kann. Die Untauglichkeit der Versuchshandlung wäre nur dann absolut im Sinne des § 15 Abs 3 StGB, wenn sie unter keinen wie immer gearteten Umständen zum Erfolg führen könnte.Die unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO geltend gemachten erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit auch dieses Schuldspruchs liegen in keiner Weise vor; die bezüglichen Beschwerdeausführungen erschöpfen sich abermals in einer schlichten Bestreitung der Richtigkeit der Urteilsannahmen, wobei noch zu bemerken ist, daß ein Versuch des Widerstandes gegen die Staatsgewalt auch bei dessen letztlicher Aussichtslosigkeit angesichts der polizeilichen Übermacht tatbestandsmäßig ist und keineswegs als absolut untauglich beurteilt werden kann. Die Untauglichkeit der Versuchshandlung wäre nur dann absolut im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, StGB, wenn sie unter keinen wie immer gearteten Umständen zum Erfolg führen könnte.
Soweit der Beschwerdeführer zu beiden in Rede stehenden Schuldspruchfakten (und auch zum Faktum F./) in Ausführung der Tatsachenrüge vorbringt, das Gericht habe seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit außer acht gelassen, indem es die ihm zugänglichen Beweismittel, von denen es nach der Aktenlage Kenntnis haben konnte, nicht oder in erheblichen Punkten unvollständig ausgeschöpft habe, ist lediglich zu erwidern, daß der Beschwerdeführer selbst nicht in der Lage ist, die angeblich nicht herangezogenen Beweismittel zu bezeichnen. Mit einer bloßen derartigen Behauptung wird aber der Nichtigkeitsgrund - abgesehen davon, daß der Angeklagte zuletzt (S 65/II) auf die "Einvernahme sämtlicher Zeugen" verzichtet hat - nicht gesetzmäßig ausgeführt.
In seiner zu den beiden bisher erörterten Schuldspruchsfakten C./ und F./ gemeinsam ausgeführten Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO bestreitet der Beschwerdeführer zunächst eine ausreichende Feststellung des Verletzungsvorsatzes zum Faktum C./; die Formulierung, der Angeklagte habe eine Verletzung des Rev.Insp. Günter H***** zumindest in Kauf genommen, reiche nicht aus. Dem ist zu erwidern, daß es darauf nicht entscheidend ankommt: Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Begehungsweisen des Abs 1 und 2 des § 83 StGB (Dokumentation StGB S 125; 11 Os 78/75 = LSK 1975/171; EvBl 1979/146; JBl 1985, 373) ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer den Günter H***** vorsätzlich - wie das Urteil annimmt - oder aber im Zuge einer jedenfalls vorsätzlichen Mißhandlung am Körper (nur) fahrlässig im Sinne des § 83 Abs 2 StGB verletzt hat. Die in der Rechtsrüge behauptete "unwillkürliche" Handlung aber ist in den Urteilsfeststellungen nicht gedeckt und nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch in keiner Weise indiziert.In seiner zu den beiden bisher erörterten Schuldspruchsfakten C./ und F./ gemeinsam ausgeführten Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO bestreitet der Beschwerdeführer zunächst eine ausreichende Feststellung des Verletzungsvorsatzes zum Faktum C./; die Formulierung, der Angeklagte habe eine Verletzung des Rev.Insp. Günter H***** zumindest in Kauf genommen, reiche nicht aus. Dem ist zu erwidern, daß es darauf nicht entscheidend ankommt: Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Begehungsweisen des Absatz eins und 2 des Paragraph 83, StGB (Dokumentation StGB S 125; 11 Os 78/75 = LSK 1975/171; EvBl 1979/146; JBl 1985, 373) ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer den Günter H***** vorsätzlich - wie das Urteil annimmt - oder aber im Zuge einer jedenfalls vorsätzlichen Mißhandlung am Körper (nur) fahrlässig im Sinne des Paragraph 83, Absatz 2, StGB verletzt hat. Die in der Rechtsrüge behauptete "unwillkürliche" Handlung aber ist in den Urteilsfeststellungen nicht gedeckt und nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch in keiner Weise indiziert.
Inwiefern es auch zum Faktum F./, in dem sich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen unter massiver Körperkraft und durch Versetzen von Stößen gegen seine Festnahme zur Wehr setzte, das Anlegen der Handfesseln verhindern wollte und durch einen plötzlichen Stoß gegen den Polizeibeamten E***** diesen zwang, ihn kurzfristig loszulassen, an dem vom Gesetz geforderten Vorsatz auf Hinderung einer Amtshandlung mangeln sollte, ist der insoweit nicht konkretisierten Beschwerde nicht zu entnehmen.
Schließlich bestreitet der Beschwerdeführer unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO seine strafrechtliche Verantwortlichkeit (§ 11 StGB), die durch seine vom Erstgericht erwähnte, aber nicht näher untersuchte Alkoholisierung ausgeschlossen gewesen wäre. Derartige Feststellungen über den Grad der Alkoholisierung des Angeklagten waren aber entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht geboten. Das Erstgericht ging zwar von einer deutlichen Alkoholisierung des Angeklagten aus, die es (unter Mißachtung der Vorschrift des § 35 StGB) sogar als mildernd wertete. Mit einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, durch Alkohol hervorgerufenen tiefgreifenden Bewußtseinsstörung aber hat sich der Angeklagte niemals verantwortet; demgemäß war das Erstgericht auch nicht zu einer derartigen (negativen) Feststellung verhalten; eine ins Gewicht fallende Alkoholisierung lag im übrigen auch nach dem amtsärztlichen Gutachten nicht vor (S 281/I).Schließlich bestreitet der Beschwerdeführer unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO seine strafrechtliche Verantwortlichkeit (Paragraph 11, StGB), die durch seine vom Erstgericht erwähnte, aber nicht näher untersuchte Alkoholisierung ausgeschlossen gewesen wäre. Derartige Feststellungen über den Grad der Alkoholisierung des Angeklagten waren aber entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht geboten. Das Erstgericht ging zwar von einer deutlichen Alkoholisierung des Angeklagten aus, die es (unter Mißachtung der Vorschrift des Paragraph 35, StGB) sogar als mildernd wertete. Mit einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, durch Alkohol hervorgerufenen tiefgreifenden Bewußtseinsstörung aber hat sich der Angeklagte niemals verantwortet; demgemäß war das Erstgericht auch nicht zu einer derartigen (negativen) Feststellung verhalten; eine ins Gewicht fallende Alkoholisierung lag im übrigen auch nach dem amtsärztlichen Gutachten nicht vor (S 281/I).
Soweit der Beschwerdeführer unter demselben Nichtigkeitsgrund hinsichtlich des Faktums C./ die Erfüllung des strafrechtlichen Handlungsbegriffes überhaupt bestreitet, weil der Stoß gegen den Polizeibeamten H***** nur eine unwillkürliche Reflexbewegung gewesen sei, führt er sein Rechtsmittel - so wie in gleicher Richtung auch schon zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO - nicht gesetzmäßig aus, handelt es sich doch nach den - wie dargetan mängelfrei getroffenen - Urteilsfeststellungen um eine gewollte Handlung und nicht um eine unwillkürliche.Soweit der Beschwerdeführer unter demselben Nichtigkeitsgrund hinsichtlich des Faktums C./ die Erfüllung des strafrechtlichen Handlungsbegriffes überhaupt bestreitet, weil der Stoß gegen den Polizeibeamten H***** nur eine unwillkürliche Reflexbewegung gewesen sei, führt er sein Rechtsmittel - so wie in gleicher Richtung auch schon zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO - nicht gesetzmäßig aus, handelt es sich doch nach den - wie dargetan mängelfrei getroffenen - Urteilsfeststellungen um eine gewollte Handlung und nicht um eine unwillkürliche.
Im bisher behandelten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen.
Zum Faktum E./ hat das Erstgericht festgestellt, der Angeklagte habe, nachdem seine Bestellung eines Getränks von den beiden Barfrauen Hedwig S***** und Mateja S***** abgelehnt und er aufgefordert worden war, das Lokal zu verlassen, seine Pistole gezogen, sie gegen Hedwig S***** gerichtet und im drohenden Ton gesagt, er werde alle Anwesenden auslöschen, falls die Polizei verständigt werde. Es sei ihm dabei darauf angekommen, die beiden Barfrauen zu nötigen, von der Erstattung einer Strafanzeige Abstand zu nehmen (S 85/II). Diese Feststellungen wurden auf das vom Angeklagten in der Hauptverhandlung schließlich abgelegte Geständnis sowie auf die Polizeierhebungen und - soweit hier in Betracht kommend - die Aussagen der Zeugen Manfred S*****, Hedwig S***** und Mateja S***** im Vorverfahren gegründet (S 91/II).
Nun hat zwar der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung angegeben, daß sich alle (vor ihm) gefürchtet haben (S 59/II), doch auf Vorhalt des Vorsitzenden, er habe gesagt, daß die Polizei nicht verständigt werden dürfe, lediglich erwidert, er könne sich nicht so genau erinnern (S 59 f/II). Aus dieser Verantwortung läßt sich somit allenfalls eine gefährliche Drohung (§ 107 StGB) deduzieren, ohne daß aber daraus schon die Absicht des Angeklagten, die beiden bedrohten Personen in Furcht und Unruhe zu versetzen, abgeleitet werden könnte. Die Bezugnahme auf die Darstellung des Zeugen Wolfgang S***** geht fehl, weil dieser bei diesem Geschehensablauf nicht anwesend war und daher keine unmittelbaren Wahrnehmungen machen konnte. Aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen der beiden in diesem Lokal anwesenden Barfrauen (S 259 f, 265, ON 31 und 32/I) ergibt sich einerseits überhaupt keine wörtliche Bedrohung der angesichts der vom Angeklagten gezogenen Pistole sogleich aus dem Lokal geflüchteten Mateja S*****, andererseits auch keine Nötigung der dort verbliebenen Hedwig S*****, die zwar mit der Pistole tatsächlich bedroht worden war, aber eine damit verbundene ausdrückliche Aufforderung des Angeklagten, nicht die Polizei zu rufen oder keine Anzeige zu erstatten, nicht berichtet hat. Mit Recht behauptet der Beschwerdeführer daher, es liege eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung vor, weil eine Auseinandersetzung mit diesen Aussagen unterblieben ist und dem Urteil nicht entnommen werden kann, worauf es die die Nötigung tragenden Feststellungen stützt. Daß der Angeklagte zu diesem Anklagevorwurf letztlich erklärt hat, er könne die ihm in diesem Zusammenhang unterstellten Äußerungen nicht ausschließen, er bekenne sich schuldig und verzichte auf die Einvernahme der Tatzeugen (S 65/II), stellt keine ausreichende Grundlage für die getroffenen Feststellungen dar. Ein Eingehen auf die weiteren Rügen zu diesem Faktum (Z 5 a, 9 Abs 1 lit a und b) erübrigt sich daher.Nun hat zwar der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung angegeben, daß sich alle (vor ihm) gefürchtet haben (S 59/II), doch auf Vorhalt des Vorsitzenden, er habe gesagt, daß die Polizei nicht verständigt werden dürfe, lediglich erwidert, er könne sich nicht so genau erinnern (S 59 f/II). Aus dieser Verantwortung läßt sich somit allenfalls eine gefährliche Drohung (Paragraph 107, StGB) deduzieren, ohne daß aber daraus schon die Absicht des Angeklagten, die beiden bedrohten Personen in Furcht und Unruhe zu versetzen, abgeleitet werden könnte. Die Bezugnahme auf die Darstellung des Zeugen Wolfgang S***** geht fehl, weil dieser bei diesem Geschehensablauf nicht anwesend war und daher keine unmittelbaren Wahrnehmungen machen konnte. Aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen der beiden in diesem Lokal anwesenden Barfrauen (S 259 f, 265, ON 31 und 32/I) ergibt sich einerseits überhaupt keine wörtliche Bedrohung der angesichts der vom Angeklagten gezogenen Pistole sogleich aus dem Lokal geflüchteten Mateja S*****, andererseits auch keine Nötigung der dort verbliebenen Hedwig S*****, die zwar mit der Pistole tatsächlich bedroht worden war, aber eine damit verbundene ausdrückliche Aufforderung des Angeklagten, nicht die Polizei zu rufen oder keine Anzeige zu erstatten, nicht berichtet hat. Mit Recht behauptet der Beschwerdeführer daher, es liege eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung vor, weil eine Auseinandersetzung mit diesen Aussagen unterblieben ist und dem Urteil nicht entnommen werden kann, worauf es die die Nötigung tragenden Feststellungen stützt. Daß der Angeklagte zu diesem Anklagevorwurf letztlich erklärt hat, er könne die ihm in diesem Zusammenhang unterstellten Äußerungen nicht ausschließen, er bekenne sich schuldig und verzichte auf die Einvernahme der Tatzeugen (S 65/II), stellt keine ausreichende Grundlage für die getroffenen Feststellungen dar. Ein Eingehen auf die weiteren Rügen zu diesem Faktum (Ziffer 5, a, 9 Absatz eins, Litera a und b) erübrigt sich daher.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt E./ des Urteilssatzes wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 (Abs 1), 106 Abs 1 Z 1 StGB und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und die Strafsache zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen.Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt E./ des Urteilssatzes wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, (Absatz eins,), 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und die Strafsache zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen.
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Dies gilt auch für die (inhaltlich zutreffenden) Rechtsmittelausführungen des Angeklagten, die sich gegen eine fehlerhafte Anrechnung der Vorhaft richten, weil damit nicht der vom Angeklagten zitierte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO geltend gemacht, sondern eine (zugleich auch aus anderen Gründen) ergriffene Berufung ausgeführt wird.Dies gilt auch für die (inhaltlich zutreffenden) Rechtsmittelausführungen des Angeklagten, die sich gegen eine fehlerhafte Anrechnung der Vorhaft richten, weil damit nicht der vom Angeklagten zitierte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO geltend gemacht, sondern eine (zugleich auch aus anderen Gründen) ergriffene Berufung ausgeführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00181.9309.0118.0Dokumentnummer
JJT_19940118_OGH0002_0140OS00181_9300009_000