TE Vwgh Beschluss 2006/3/22 2005/13/0029

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Veröffentlicht am 22.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §55 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., in der Beschwerdesache des LP in W, vertreten durch Dr. Veronika Kozak, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Breitenfeldergasse 20/5, gegen den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Abgabenrechtes (Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 10. Mai 2005 über die Säumnisbeschwerde das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde in der Folge die gesetzte Frist zur Erlassung des versäumten Bescheides und Vorlage einer Ausfertigung des zu erlassenden Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof über begründeten Antrag gemäß § 36 Abs 2 Satz 2 VwGG erstreckt hatte, legte die belangte Behörde den innerhalb der verlängerten Frist erlassenen Berufungsbescheid samt Beurkundung seiner innerhalb der verlängerten Frist erfolgten Zustellung an den Beschwerdeführer mit dem Bemerken vor, dass dem vom Beschwerdeführer begehrten Zuspruch von Aufwandersatz gleichartige Überlegungen entgegenstehen müssten, wie sie der Verwaltungsgerichtshof in Säumnisbeschwerdeverfahren der Erika K. schon zum Ausdruck gebracht habe. Erika K. sei mit dem Beschwerdeführer nämlich "als Einheit zu betrachten". Beide Personen nähmen die Tätigkeit der Abgabenbehörde in einer Weise in Anspruch, durch die Arbeitskapazitäten gebunden werde, ohne dass dem berechtigte Rechtsschutzinteressen zu Grunde lägen. Im vorliegenden Fall seien an den Beschwerdeführer am 16. und 24. Februar 2005 Vorhalte ergangen, deren wesentliche Fragen insoweit unbeantwortet geblieben seien, als der Beschwerdeführer "an den gestellten Fragen vorbei" geantwortet habe. Dem Verwaltungsgerichtshof müsse auf Grund der Vielzahl der an ihn vom Beschwerdeführer und von Erika K. gerichteten Verfahrenshilfeanträge bekannt sein, dass die belangte Behörde in den von den Beiden initiierten Verfahren ohnehin laufend Entscheidungen treffe.

Mit Verfügung vom 25. Jänner 2006 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer dieses Berichtsschreiben der belangten Behörde mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu deren Ausführungen sowie zu dem Umstand, dass sich in den Jahren 2003 bis 2005 für ihn acht Eintragungen im Beschwerderegister und 40 (vierzig) Eintragungen im Register der Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe finden, und mit der Gelegenheit zur Äußerung zur Frage, ob die im hg. Beschluss vom 24. November 2004, 2004/13/0064, 0065, 0066 und 0068, angestellten Erwägungen zur Verwirklichung des Ausschlusstatbestandes des § 55 Abs. 3 VwGG durch die dortige Beschwerdeführerin nicht auch auf seine Person zutreffen.

Der Beschwerdeführer trat den Ausführungen der belangten Behörde mit dem Vorbringen entgegen, dass eine Betrachtung des - näher dargestellten - Verlaufes des Berufungsverfahrens schon von seiner Dauer her es nicht erlaube, die Verzögerung der behördlichen Entscheidung im vorliegenden Fall ausschließlich auf sein Verschulden zurückzuführen. Er habe die Säumnisbeschwerde nur wenige Tage nach Zustellung der ersten Vorhalte und somit zu einem Zeitpunkt eingebracht, als er mit der Beantwortung der Vorhalte noch gar nicht im Verzug habe sein können. In - näher angeführten -

Judikaten habe der Verwaltungsgerichtshof für vergleichbare Zeitabläufe des jeweiligen Verfahrens die Verwirklichung des Ausschlusstatbestandes des § 55 Abs. 3 VwGG jeweils verneint. Die vom Beschwerdeführer unternommenen Beschwerdeführungen seien zur Durchsetzung seiner Rechte jeweils erforderlich und die Stellung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe habe ihren Grund in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, denen zufolge er auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe angewiesen sei. Einer Anwendung der im hg. Beschluss vom 24. November 2004, 2004/13/0064, 0065, 0066 und 0068, angestellten Erwägungen zur Verwirklichung des Ausschlusstatbestandes des § 55 Abs. 3 VwGG durch die dortige Beschwerdeführerin auch auf seine Person stehe entgegen, dass der Beschwerdeführer - anders als die Beschwerdeführerin des dortigen Falles (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: dabei handelte es sich um die von der belangten Behörde erwähnte Erika K.) - keinerlei verfahrensverzögernde Schritte unternommen, sondern nur erstmals zehn Monate nach Eintritt der Säumnis einen Erledigungsantrag gestellt habe.

Nach § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen wurde.

Angesichts der aktenkundigen Nachholung des vom Säumnisvorwurf betroffenen Bescheides über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 war das Beschwerdeverfahren gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

In dem einige Säumnisbeschwerden der von der belangten Behörde angesprochenen Erika K. betreffenden hg. Beschluss vom 24. November 2004, 2004/13/0064, 0065, 0066 und 0068, hat der Verwaltungsgerichtshof das Begehren der dortigen Beschwerdeführerin auf Zuspruch von Aufwandersatz abgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses hat der Verwaltungsgerichtshof nach Wiedergabe u.a. auch des Vorbringens der dort belangten Behörde, Erika K. habe seit Begründung ihres Wohnsitzes im Hause des Beschwerdeführers im Jahre 1999 die Abgabenbehörde mit einer Flut von Eingaben (die Summe der von ihr und vom Beschwerdeführer seit dieser Zeit überreichten Eingaben erreiche die Zahl von 1000) überschwemmt, Folgendes ausgeführt:

"Dem Vorbringen der belangten Behörde über die Flut der Erledigungsansprüche geltend machenden Eingaben, mit welcher die Beschwerdeführerin die Abgabenbehörden überschwemmt hat, erwidert die Beschwerdeführerin lediglich mit dem Hinweis darauf, dass ihre Auskunftsanträge ohnehin nicht bearbeitet worden seien. Dass sie im Rahmen der anhängigen Verfahren eine Vielzahl von Erledigungsansprüchen erhoben hat, stellt sie nicht in Abrede. Die Neigung der Beschwerdeführerin zur Geltendmachung von Erledigungsansprüchen ist auch beim Verwaltungsgerichtshof amtsbekannt; finden sich doch aus den letzten drei Jahren für sie 18 Eintragungen im Beschwerderegister und 48 Eintragungen im Register der Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Ob das Sachvorbringen der belangten Behörde zur verzögernden Wirkung einzelner der Beschwerdeführerin zugerechneter Verhaltensweisen im anhängigen Berufungsverfahren in jedem einzelnen Punkt als zutreffend zu erkennen wäre, ist im vorliegenden Fall nicht von entscheidender Bedeutung. Die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin, Arbeitskapazität der Abgabenbehörden mit einer Vielzahl von Erledigungsanträgen in einer jede zielgerichtete Sacherledigung erschwerenden Weise zu absorbieren, reicht allein schon dazu aus, den Ausschlusstatbestand des § 55 Abs. 3 VwGG zu verwirklichen."

Auch der Beschwerdeführer des vorliegenden Falles hat seine Beteiligung am Entstehen der im vorgenannten Verfahren von der belangten Behörde beschriebenen Verfahrensflut nicht in Abrede gestellt, indem er sich darauf beschränkt hat, sein prozessuales Verhalten nur in dem der vorliegenden Säumnisbeschwerde zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren darzustellen und dieses - isoliert betrachtete - Verhalten als ungeeignet zu bezeichnen, den Ausschlusstatbestand des § 55 Abs. 3 VwGG zu verwirklichen. Damit weicht der Beschwerdeführer allerdings der Auseinandersetzung mit der - vom Gerichtshof im vorgenannten Beschluss als entscheidend angesehenen - Frage aus, ob ebenso wie Erika K. auch ihm gegenüber der Vorwurf greift, Arbeitskapazität der Abgabenbehörden mit einer Vielzahl von Erledigungsanträgen in einer jede zielgerichtete Sacherledigung erschwerenden Weise zu absorbieren.

Diese Frage ist zu bejahen. Die Vermutung der belangten Behörde, dem Verwaltungsgerichtshof müsste auf Grund der Vielzahl der an ihn (auch) vom Beschwerdeführer gerichteten Verfahrenshilfeanträge bekannt sein, dass die belangte Behörde in den (auch) vom Beschwerdeführer initiierten Verfahren ohnehin laufend Entscheidungen fälle, trifft zu. Die vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellte Vielzahl seiner (auch) an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Erledigungsanträge spricht ebenso für sich wie die Menge jener Verfahrenshilfeanträge, die aus dem Grunde der Bewilligungshindernisse offenbarer Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzuweisen waren (siehe aus den allein im Jahr 2005 von ihm gestellten Verfahrenshilfeanträgen die diesbezüglichen Abweisungsbeschlüsse zu den Zahlen VH 2005/13/0003, VH 2005/13/0006, VH 2005/13/0009, 0018, 0027, 0029, 0030, 0036, 0049, 0051 und 0052, VH 2005/13/0015 und 0020, VH 2005/13/0021, 0028, 0031, 0034 und 0050, VH 2005/13/0025 sowie VH 2005/13/0066 und 0067).

Wie im Falle des mehrfach genannten Beschlusses vom 24. November 2004, 2004/13/0064, 0065, 0066 und 0068, so ist auch im vorliegenden Fall das vom Beschwerdeführer betonte prozessuale Verhalten im konkreten Einzelfall für die Verwirklichung des Ausschlusstatbestandes des § 55 Abs. 3 VwGG nicht entscheidend, sondern vielmehr jene Vorgangsweise, durch die er die behördliche Entscheidungspflicht über eingebrachte Erledigungsanträge in manifester Weise dazu missbraucht, Arbeitskapazität der Abgabenbehörden sinnlos zu binden.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Aufwandersatz war deshalb gemäß § 55 Abs. 3 VwGG abzuweisen.

Wien, am 22. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005130029.X00

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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