TE OGH 1994/1/20 8Ob502/94

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Veröffentlicht am 20.01.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 3. Februar 1990 geborenen mj. K***** P***** und des am 9.September 1992 geborenen D***** P*****, beide vertreten durch die Mutter H***** P*****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters R***** P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 22.November 1993, GZ 5 R 58/93-14, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Steyr vom 30. September 1993, GZ P 7/93-7, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird ersatzlos aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs aufgetragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters auf Änderung des Besuchsrechtes ab. Dieser Beschluß wurde dem Vater am 8.10.1993 durch Hinterlegung zugestellt.

Das Rekursgericht wies den vom Vater am 19.10.1993 vor dem Bezirksgericht seines Wohnortes zu Protokoll gegebenen und am 25.10.1993 beim Erstgericht eingelangten Rekurs als verspätet zurück. Es ließ den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zu und führte in seiner Entscheidungsbegründung aus, ein Rechtsmittel, das nicht beim Erstgericht, sondern bei einer anderen Behörde eingebracht werde, müsse, um rechtzeitig zu sein, noch innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen; dies sei hier nicht der Fall.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß gerichtete Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil er eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG betrifft (EvBl 1990/137 uva); er ist auch berechtigt, zumal der rekursgerichtliche Beschluß der oberstgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht: Wird ein Rekurs beim Bezirksgericht des Wohnortes des Rekurswerbers zu Protokoll gegeben, so ist seine Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt der Protokollaufnahme und nicht nach dem Einlangen des Protokolls beim Prozeßgericht - hier im Sinne des § 11 Abs 1 AußStrG beim Pflegschaftsgericht - zu beurteilen (SZ 21/48; SZ 57/164 ua; zuletzt EvBl 1991/140). Die vom Rekursgericht zitierte Rechtsprechung betrifft nicht Protokollarrekurse.Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß gerichtete Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil er eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG betrifft (EvBl 1990/137 uva); er ist auch berechtigt, zumal der rekursgerichtliche Beschluß der oberstgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht: Wird ein Rekurs beim Bezirksgericht des Wohnortes des Rekurswerbers zu Protokoll gegeben, so ist seine Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt der Protokollaufnahme und nicht nach dem Einlangen des Protokolls beim Prozeßgericht - hier im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG beim Pflegschaftsgericht - zu beurteilen (SZ 21/48; SZ 57/164 ua; zuletzt EvBl 1991/140). Die vom Rekursgericht zitierte Rechtsprechung betrifft nicht Protokollarrekurse.

Da der Rekurs des Vaters somit rechtzeitig erscheint, war der angefochtene Beschluß ersatzlos aufzuheben und dem Rekursgericht die sachliche Erledigung des Rekurses aufzutragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0080OB00502.94.0120.000

Dokumentnummer

JJT_19940120_OGH0002_0080OB00502_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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