Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alma M*****, ***** vertreten durch Dr. Armin Kaufmann, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert 1,500.000 S), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8. Juli 1993, GZ 14 R 42/93-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 6. Oktober 1992, GZ 28 Cg 1/92-8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch den Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch den Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt aus dem Titel der Amtshaftung die - von ihr mit
1,500.000 S bewertete - Feststellung, daß ihr durch schuldhaftes und
rechtswidriges Verhalten von Organen des Bezirksgerichtes
Klosterneuburg bei Behandlung ihres Sicherungsantrages vom 28. August
1989, insbesondere durch die Zustellung des Antrages an den
Antragsgegner .... (Gatte der Klägerin) ohne rechtzeitige Erlassung
der einstweiligen Verfügung betreffend die Sicherung ihres Anspruches
auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse, insbesondere hinsichtlich der dem .... (Gatte der
Klägerin) gehörenden Liegenschaft ..... ein Schaden entstanden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil zur Frage der Möglichkeit, bedingte Rechte festzustellen, keine einheitliche höchstgerichtliche Judikatur vorliege und zur Frage eines Ermessensmißbrauches durch Zustellung eines Sicherungsantrages zur Äußerung an den Gegner der gefährdeten Partei Rechtsprechung fehle.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil zur Frage der Möglichkeit, bedingte Rechte festzustellen, keine einheitliche höchstgerichtliche Judikatur vorliege und zur Frage eines Ermessensmißbrauches durch Zustellung eines Sicherungsantrages zur Äußerung an den Gegner der gefährdeten Partei Rechtsprechung fehle.
Die Frage, ob der Rekurs der beklagten Partei zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Berufungsgerichtes noch nicht abschließend beurteilt werden.
Rechtliche Beurteilung
Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag und will das Berufungsgericht den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluß wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO zulassen, dann hat es auch auszusprechen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt (§§ 519 Abs 1 Z 2, 500 Abs 2 Z 1 ZPO; JAB 991 BlgNr 17. GP, 68; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1822). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in den Gründen seiner Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von 50.000 S übersteige; es hat nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht an. Daß die Klägerin den Streitwert gemäß § 56 Abs 2 erster und zweiter Satz JN mit 1,500.000 S bewertete, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil die zweite Instanz daran nicht gebunden ist. Da somit derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Rekurs in Wahrheit jedenfalls unzulässig ist, ist dem Berufungsgericht die Ergänzung seines Beschlusses durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen (vgl. MietSlg. 39/53; RZ 1984/87, 1 Ob 50/88 uva, zuletzt 1 Ob 11/92 = Jus extra 1993/1197). Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden, wohl aber an den Bewertungsausspruch.Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag und will das Berufungsgericht den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluß wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulassen, dann hat es auch auszusprechen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt (Paragraphen 519, Absatz eins, Ziffer 2, 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO; JAB 991 BlgNr 17. GP, 68; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1822). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in den Gründen seiner Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von 50.000 S übersteige; es hat nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht an. Daß die Klägerin den Streitwert gemäß Paragraph 56, Absatz 2, erster und zweiter Satz JN mit 1,500.000 S bewertete, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil die zweite Instanz daran nicht gebunden ist. Da somit derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Rekurs in Wahrheit jedenfalls unzulässig ist, ist dem Berufungsgericht die Ergänzung seines Beschlusses durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen vergleiche MietSlg. 39/53; RZ 1984/87, 1 Ob 50/88 uva, zuletzt 1 Ob 11/92 = Jus extra 1993/1197). Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden, wohl aber an den Bewertungsausspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0010OB00030.93.0125.000Dokumentnummer
JJT_19940125_OGH0002_0010OB00030_9300000_000