TE OGH 1994/1/25 1Ob501/94

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Wolfgang S*****, und Robert S*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Herbert S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 21.September 1993, GZ 44 R 485/93-37, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 19.April 1993, GZ 3 P 34/90-29, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht änderte im Unterhaltsbemessungsverfahren zur Ermittlung der Einkommen der Eltern beider Minderjähriger den Beschluß des Erstgerichtes über die Bestimmung von Sachverständigengebühren teilweise dahingehend ab, daß insgesamt zum Ersatz der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Sachverständigengebühren von 6.626 S allein der Vater verpflichtet sei, hingegen in Ansehung der weiteren Sachverständigengebühren von 8.491 S die Zahlungspflicht iS des § 2 Abs 2 GEG dem Grunde nach die Mutter und den Vater je zur Hälfte treffe.Das Rekursgericht änderte im Unterhaltsbemessungsverfahren zur Ermittlung der Einkommen der Eltern beider Minderjähriger den Beschluß des Erstgerichtes über die Bestimmung von Sachverständigengebühren teilweise dahingehend ab, daß insgesamt zum Ersatz der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Sachverständigengebühren von 6.626 S allein der Vater verpflichtet sei, hingegen in Ansehung der weiteren Sachverständigengebühren von 8.491 S die Zahlungspflicht iS des Paragraph 2, Absatz 2, GEG dem Grunde nach die Mutter und den Vater je zur Hälfte treffe.

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters ist gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG idF der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 absolut unzulässig. Die Frage der Ersatzpflicht nach § 2 Abs 2 GEG betrifft nur die Kostenfrage (1 Ob 522/93, 2 Ob 505, 506/92 ua), die nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann.Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 absolut unzulässig. Die Frage der Ersatzpflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG betrifft nur die Kostenfrage (1 Ob 522/93, 2 Ob 505, 506/92 ua), die nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0010OB00501.94.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19940125_OGH0002_0010OB00501_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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