Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter A***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Mai 1993, GZ 7 a Vr 6712/91-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter A***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Mai 1993, GZ 7 a römisch fünf r 6712/91-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der am 31.Juli 1952 geborene Walter A***** wurde (1.) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und (2.) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er ab 1987 bis 8.April 1991 in Wien als Filialleiter der Firma E***** (1.) die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und der Firma E***** einen 500.000 S übersteigenden Schaden zugefügt, indem er Firmeneinnahmen (aus Verkauf, Vermietung und Stimmung von Klavieren) in der Höhe von insgesamt (laut US 5 und 8 = AS 457 und 461 richtig:) 2,538.333 S für unternehmensfremde Eigenzwecke verwendete; (2.) Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich insbesondere Kassabelege, Lieferscheine und Fakturen der Firma E*****unterdrückte, indem er sie mit auf die Hinderung ihres Gebrauchs im Rechtsverkehr als Zahlungsnachweis gerichtetem Vorsatz für sich behielt.Der am 31.Juli 1952 geborene Walter A***** wurde (1.) des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB und (2.) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er ab 1987 bis 8.April 1991 in Wien als Filialleiter der Firma E***** (1.) die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und der Firma E***** einen 500.000 S übersteigenden Schaden zugefügt, indem er Firmeneinnahmen (aus Verkauf, Vermietung und Stimmung von Klavieren) in der Höhe von insgesamt (laut US 5 und 8 = AS 457 und 461 richtig:) 2,538.333 S für unternehmensfremde Eigenzwecke verwendete; (2.) Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich insbesondere Kassabelege, Lieferscheine und Fakturen der Firma E*****unterdrückte, indem er sie mit auf die Hinderung ihres Gebrauchs im Rechtsverkehr als Zahlungsnachweis gerichtetem Vorsatz für sich behielt.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gerhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gerhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Beschwerdeeinwand des Vorliegens sämtlicher (in § 167 Abs 2 Z 2 StGB normierter) Voraussetzungen strafaufhebender tätiger Reue, der sich auf das mit 15.April 1991 datierte schriftliche Anbot des Angeklagten zur Schadensgutmachung (359) stützt, übergeht die dazu wesentliche tatrichterliche Feststellung, daß zum damaligen Zeitpunkt die Ermittlung der Höhe des tatbedingten Gesamtschadens noch gar nicht abgeschlossen war (461, 462), ein im Sinn des § 167 Abs 2 Z 2 StGB rechtswirksamer Vergleich mithin schon aus dieser Sicht nicht in Betracht kam (Mayerhofer-Rieder3 Nr. 52 zu § 167 StGB). Mangels - bei Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe durchwegs gebotener - Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt gelangt die Rechtsrüge mithin nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.Der Beschwerdeeinwand des Vorliegens sämtlicher (in Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB normierter) Voraussetzungen strafaufhebender tätiger Reue, der sich auf das mit 15.April 1991 datierte schriftliche Anbot des Angeklagten zur Schadensgutmachung (359) stützt, übergeht die dazu wesentliche tatrichterliche Feststellung, daß zum damaligen Zeitpunkt die Ermittlung der Höhe des tatbedingten Gesamtschadens noch gar nicht abgeschlossen war (461, 462), ein im Sinn des Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB rechtswirksamer Vergleich mithin schon aus dieser Sicht nicht in Betracht kam (Mayerhofer-Rieder3 Nr. 52 zu Paragraph 167, StGB). Mangels - bei Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe durchwegs gebotener - Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt gelangt die Rechtsrüge mithin nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00170.9306.0127.0Dokumentnummer
JJT_19940127_OGH0002_0120OS00170_9300006_000