TE OGH 1994/2/3 6Ob1505/94

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Veröffentlicht am 03.02.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Karl und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Hermann Robert P*****, 2.) Hela P*****, 3.) Dr.Hartmut R*****, 4.) Maria Elisabeth V***** 5.) Grete M*****, die erstbeklagte, zweitbeklagten und fünftbeklagte Partei vertreten durch den Drittbeklagten, die viertbeklagte Partei vertreten durch Dr.Karl Ludwig Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 13. Oktober 1993, GZ 21 R 354/93-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und Lehre, daß die Kündigung ein Bestandverhältnis zur Gänze beendet. Eine Teilkündigung, bei der Teile des Bestandverhältnisses aufrechterhalten werden sollen, ist eine Abänderung des Bestandvertrages, die grundsätzlich nicht durch einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann. Sie ist daher - abgesehen von einer ausdrücklichen Einräumung im Vertrag - nur auf Grund spezieller Kündigungsvorschriften (§ 31 MRG) zulässig; eine ausdehnende Auslegung ist ausgeschlossen (Würth in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 1116 mwN). Dies gilt für Vermieter und Mieter gleichermaßen, wie sich schon aus den abschließenden gesetzlichen Vorschriften über die Teilkündigung in § 31 MRG, welche sowohl das Teilkündigungsrecht des Vermieters als auch das des Mieters regeln, klar ergibt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs 6 MRG ist der Mieter überhaupt nur hinsichtlich Nebenräumen und -flächen zur Teilkündigung berechtigt; im übrigen kann er den Bestandvertrag nur zur Gänze aufkündigen oder zur Gänze aufrechterhalten (vgl Würth aaO Rz 8 zu § 32 MRG).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und Lehre, daß die Kündigung ein Bestandverhältnis zur Gänze beendet. Eine Teilkündigung, bei der Teile des Bestandverhältnisses aufrechterhalten werden sollen, ist eine Abänderung des Bestandvertrages, die grundsätzlich nicht durch einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann. Sie ist daher - abgesehen von einer ausdrücklichen Einräumung im Vertrag - nur auf Grund spezieller Kündigungsvorschriften (Paragraph 31, MRG) zulässig; eine ausdehnende Auslegung ist ausgeschlossen (Würth in Rummel ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 1116, mwN). Dies gilt für Vermieter und Mieter gleichermaßen, wie sich schon aus den abschließenden gesetzlichen Vorschriften über die Teilkündigung in Paragraph 31, MRG, welche sowohl das Teilkündigungsrecht des Vermieters als auch das des Mieters regeln, klar ergibt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 31, Absatz 6, MRG ist der Mieter überhaupt nur hinsichtlich Nebenräumen und -flächen zur Teilkündigung berechtigt; im übrigen kann er den Bestandvertrag nur zur Gänze aufkündigen oder zur Gänze aufrechterhalten vergleiche Würth aaO Rz 8 zu Paragraph 32, MRG).

Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen daher dem Wortlaut des Gesetzes. Deren Beurteilung, daß nach dem maßgeblichen Parteiwillen und den besonderen objektiv gegebenen Umständen des Einzelfalles ein einheitlicher Bestandvertrag vorliegt (vgl hiezu MietSlg XXXVIII/10) und die ausgedehnten Geschäftsräumlichkeiten im ersten Stock keine "Nebenräume" oder "Nebenflächen" sind, deren Definition § 31 Abs 5 MRG entnommen werden kann, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen daher dem Wortlaut des Gesetzes. Deren Beurteilung, daß nach dem maßgeblichen Parteiwillen und den besonderen objektiv gegebenen Umständen des Einzelfalles ein einheitlicher Bestandvertrag vorliegt vergleiche hiezu MietSlg XXXVIII/10) und die ausgedehnten Geschäftsräumlichkeiten im ersten Stock keine "Nebenräume" oder "Nebenflächen" sind, deren Definition Paragraph 31, Absatz 5, MRG entnommen werden kann, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB01505.94.0203.000

Dokumentnummer

JJT_19940203_OGH0002_0060OB01505_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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