TE OGH 1994/2/11 4R34/94

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Veröffentlicht am 11.02.1994
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Norm

ZPO §41
RATG TP7
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Anmerkung

EI00017

Kopf

Beschluß

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat in der Rechtssache der klagenden Partei B gegen die beklagte Partei F wegen S 345.635,56 sA infolge Rekurses der beklagten Partei gegen die im Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.1.1994, 17 Cg 327/93t-4, enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, daß sie zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter die mit S 20.701,20 (darin enthalten S 6.240,-- Barauslagen und S 2.410,20 Umsatzsteuer) bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen den Betrag von S 1.209,60 (darin enthalten S 201,60 Umsatzsteuer) an Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

In der am 1.12.1993 durchgeführten ersten Tagsatzung wurde der beklagten Partei der Auftrag erteilt, binnen 3 Wochen die Klagebeantwortung zu überreichen. Diese wurde nicht überreicht. Am 11.1.1994 langte hierauf ein Antrag der klagenden Partei auf Fällung eines Versäumungsurteiles unter gleichzeitiger Vorlage eines Kostenverzeichnisses ein, in dem Kosten von S 23.782,80 insgesamt verzeichnet wurden. Im Kostenverzeichnis wurden auch Kosten nach TP 7 in Höhe von (einschließlich Umsatzsteuer) S 3.081,60 für eine "Kommission Akteneinsicht LG Innsbruck 1/2 (KB eingelangt?)" angesprochen.

Das Erstgericht hat das beantragte Versäumungsurteil erlassen und die Kosten antragsgemäß bestimmt.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, diese dahin abzuändern, daß die von der beklagten Partei der klagenden Partei zu ersetzenden Prozeßkosten nur mit S 20.701,20 bestimmt würden. Im Rekurs wird geltend gemacht, daß die Kommission vom 27.12.1993 nicht notwendig gewesen wäre. Ein kurzes Telefonat bei der zuständigen Geschäftsabteilung hätte genügt, um zu erfahren, ob eine Klagebeantwortung (rechtzeitig) eingebracht worden sei. Für ein solches stünden an sich Kosten nach TP 8 RAT zu, die aber ihrerseits vom Einheitssatz gemäß § 23 RATG umfaßt seien.Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, diese dahin abzuändern, daß die von der beklagten Partei der klagenden Partei zu ersetzenden Prozeßkosten nur mit S 20.701,20 bestimmt würden. Im Rekurs wird geltend gemacht, daß die Kommission vom 27.12.1993 nicht notwendig gewesen wäre. Ein kurzes Telefonat bei der zuständigen Geschäftsabteilung hätte genügt, um zu erfahren, ob eine Klagebeantwortung (rechtzeitig) eingebracht worden sei. Für ein solches stünden an sich Kosten nach TP 8 RAT zu, die aber ihrerseits vom Einheitssatz gemäß Paragraph 23, RATG umfaßt seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Die im Rekurs vertretene Rechtsansicht kann als die herrschende Rechtsansicht des OLG Wien betrachtet werden. In diesem Sinne sind die Entscheidungen WR 172 und 278 ergangen. Wie sich aus dem veröffentlichten Teil derselben ergibt, vertreten die gleiche Rechtsauffassung wie die erkennenden Senate (3 und 11) auch die Senate 13 und 15. Mit der von den Senaten 14 und 18 des OLG Wien vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung (nämlich daß Akteneinsicht zur Überprüfung, ob eine Klagebeantwortung erstattet wurde, nach TP 7 RAT zu entlohnen sei) haben sich die beiden genannten (und von Stohanzl, JN-ZPO14 unter E 129 zu § 41 ZPO ausschließlich und daher offenkundig zustimmend zitierten) Entscheidungen eingehend auseinandergesetzt. Das Oberlandesgericht Innsbruck folgt der dort vertretenen Rechtsauffassung, daß eine Kommission zu Gericht, um Akteneinsicht zu nehmen, nicht erforderlich ist, um die Frage prüfen zu können, ob eine Klagebeantwortung (rechtzeitig) eingebracht wurde. Ein kurzer telefonischer Anruf bei Gericht erscheint zweckmäßiger und sparsamer. Ein Kläger kann aber, wenn kostensparendere Handlungen zu den gleichen sachlichen und formellen Ergebnissen geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit einem geringeren Aufwand erreicht hätten (JBl 1978, 317 ua). Die Kosten eines solchen kurzen Telefonats fallen unter TP 8 RAT, allenfalls unter TP 5 RAT, und sind im Einheitssatz inbegriffen (§ 23 Abs 1 RATG), sodaß sie letztlich überhaupt nicht gesondert zu entlohnen sind.Die im Rekurs vertretene Rechtsansicht kann als die herrschende Rechtsansicht des OLG Wien betrachtet werden. In diesem Sinne sind die Entscheidungen WR 172 und 278 ergangen. Wie sich aus dem veröffentlichten Teil derselben ergibt, vertreten die gleiche Rechtsauffassung wie die erkennenden Senate (3 und 11) auch die Senate 13 und 15. Mit der von den Senaten 14 und 18 des OLG Wien vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung (nämlich daß Akteneinsicht zur Überprüfung, ob eine Klagebeantwortung erstattet wurde, nach TP 7 RAT zu entlohnen sei) haben sich die beiden genannten (und von Stohanzl, JN-ZPO14 unter E 129 zu Paragraph 41, ZPO ausschließlich und daher offenkundig zustimmend zitierten) Entscheidungen eingehend auseinandergesetzt. Das Oberlandesgericht Innsbruck folgt der dort vertretenen Rechtsauffassung, daß eine Kommission zu Gericht, um Akteneinsicht zu nehmen, nicht erforderlich ist, um die Frage prüfen zu können, ob eine Klagebeantwortung (rechtzeitig) eingebracht wurde. Ein kurzer telefonischer Anruf bei Gericht erscheint zweckmäßiger und sparsamer. Ein Kläger kann aber, wenn kostensparendere Handlungen zu den gleichen sachlichen und formellen Ergebnissen geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit einem geringeren Aufwand erreicht hätten (JBl 1978, 317 ua). Die Kosten eines solchen kurzen Telefonats fallen unter TP 8 RAT, allenfalls unter TP 5 RAT, und sind im Einheitssatz inbegriffen (Paragraph 23, Absatz eins, RATG), sodaß sie letztlich überhaupt nicht gesondert zu entlohnen sind.

Damit aber war dem Rekurse Folge zu geben und die Kostenentscheidung des Erstgerichts dahin abzuändern, daß nur die für die übrigen Prozeßhandlungen angesprochenen Prozeßkosten zuerkannt werden. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO und 11 RATG. Die Kosten wurden richtig verzeichnet.Damit aber war dem Rekurse Folge zu geben und die Kostenentscheidung des Erstgerichts dahin abzuändern, daß nur die für die übrigen Prozeßhandlungen angesprochenen Prozeßkosten zuerkannt werden. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO und 11 RATG. Die Kosten wurden richtig verzeichnet.

Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig, was nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 2 ZPO auszusprechen war.Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig, was nach Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auszusprechen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1994:00400R00034.94.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19940211_OLG0819_00400R00034_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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