TE OGH 1994/2/15 4Ob1502/94

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 7.8.1992 verstorbenen Alois P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des erblasserischen Sohnes und eingeantworteten Miterben Klaus P*****, vertreten durch Dr.Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 24.November 1993, GZ 3 R 439/93-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes und eingeanworteten Miterben wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes und eingeanworteten Miterben wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Daß die Erbserklärung auch durch einen ausgewiesenen Vertreter abgegeben werden kann, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst (§ 1008 ABGB, § 122 AußStrG). Gemäß § 1008, Satz 2, ABGB bedarf es zwar für die unbedingte Erbserklärung (§ 801 ABGB) einer Spezialvollmacht, doch genügt nach dem letzten Satz dieser Gesetzesbestimmung auch eine allgemeine Vollmacht, wenn in der Vollmachtserklärung - wie hier - die Gattung des Geschäftes, also die unbedingte Annahme von Erbschaften ausgedrückt worden ist. Eine Erbserklärung ist schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 806 ABGB) unwiderruflich, so daß jedenfalls eine unbedingte Erbserklärung auch nicht mehr in eine bedingte umgewandelt werden kann (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 18 zu §§ 799, 800; SZ 18/10; NZ 1973, 77 ua).Daß die Erbserklärung auch durch einen ausgewiesenen Vertreter abgegeben werden kann, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst (Paragraph 1008, ABGB, Paragraph 122, AußStrG). Gemäß Paragraph 1008,, Satz 2, ABGB bedarf es zwar für die unbedingte Erbserklärung (Paragraph 801, ABGB) einer Spezialvollmacht, doch genügt nach dem letzten Satz dieser Gesetzesbestimmung auch eine allgemeine Vollmacht, wenn in der Vollmachtserklärung - wie hier - die Gattung des Geschäftes, also die unbedingte Annahme von Erbschaften ausgedrückt worden ist. Eine Erbserklärung ist schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Paragraph 806, ABGB) unwiderruflich, so daß jedenfalls eine unbedingte Erbserklärung auch nicht mehr in eine bedingte umgewandelt werden kann (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 18 zu Paragraphen 799, 800,; SZ 18/10; NZ 1973, 77 ua).

Im übrigen war hier die Umwandlung der unbedingten Erbserklärung des Rechtsmittelwerbers in eine bedingte wegen nachträglich hervorgekommener, bisher unbekannter Schulden des Erblassers gar nicht Gegenstand seiner Anträge, welche überdies erst nach Rechtskraft der Einantwortung, also nach Beendigung des Abhandlungsverfahrens (SZ 25/293; SZ 43/1; SZ 47/12; EFSlg 47366, 58579 ua) gestellt wurden, so daß sie schon aus diesem Grund zurückgewiesen werden mußten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01502.94.0215.000

Dokumentnummer

JJT_19940215_OGH0002_0040OB01502_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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